783
gaͤngigen Blaͤtter aus eigenem Vermoͤgen
anzuhalten. Muͤnchen den 5. Mai 1807.
Koͤnigliches General-Landes-Kommissariat
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.
Bekanntmachungen.
(Die Errlchtung elner unmlttelbaren Spezlal=Krlegs-Kommission
betreffend.)
Um die Behandlung der Geschäfte, welche
bisher von den Kriegs-Separaten der
verschiedenen Provinzen des Königreiches im
böberen Ressort besorgt wurden, mehr zu
konzentriren; und damit dabei Einuförmigkeit
und Energie erhalten werden, baben
Seine königliche Mafjestät allergnädigst geruhet,
durch ein allerhöchstes Reseript vom
20. April dieses Jahres das bier zum Theile
noch bestandene Provinzial-Kriegs-Separat,
mit Aufbebung der bisberigen Bezüge des
Kanzlei-Personals, aufzulösen; und dagegen
eine neue, auch auf die Provinzen Schwa,
ben, Neuburg und Oberpfalz sich
ausdehnende unmittelbare Spezial-=Kriegs-Kommission
anzuordnen.
Das Direktorium dieser unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission baben Seine
königliche Majestät dem Direktor Allerhöchstdero
tandes-Direktion von Baiern, Freiberrn
von Widnmann, allergnddigst übertragen.
Zn Mitglicdern wurden vor der Hand aller-Inédigst
ernannt: 1.) der königliche tandes-Direktions-Rath
tipowsy, 2.) der kö-784
nigliche tandes-Direkeions-Rath Freiberr
von Drechsel, 3.) der königliche tandes-Direktions-Rach
Elbling, mit Zuziebung
des tandes Direktions = Rathsacces"
sisten von Teng aus Ulm, und des königlichen
bandes-Directions-Accessisten Grafen
von Seinsbeim aus Mönchen.
Der Wirkungskreis der unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission dehnet sich aus:
a) auf die Verpflegung der in Braunau,
und in den diesseitigen Umgebungen
dieser Festung befindlichen Truppen;
b) auf das Approvisionnement der Festung
Bramanu;
)auf die Geschäfte, welche die Durchmärsche,
die Einquartierung, und die Verpflegung
im tande kantonirender, oder
durchmarschirender kaiserlich-Französischer,
oder alliirter Truppen verursachen.
Diese Geschäfte werden von der unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission in der
Provinz Baiern unmiteelbar, und in den
Provinzen Schwaben, Neuburg und Oberpfalz
mittelbar durch die zu Ulm, Neuburg
und Amberg bestandenen Kriegs-K##misseonen,
welche, wenun sie nicht mehr bestehen,
durch die betreffenden General-Kommissariate
aus 2. oder 3. Rätben, welche der
unmittelbaren Sperial-Kriegs-Kommission
angezeigt werden müssen, zu rectabliren, und
so, wie die für die erwähnten Geschäfte bereits
bestehenden Lokal-Kommissionen, besonders
jene zu Braunau und zu Angsburg,
der unmirtelbaren Svezial-Kriegs-Kommission
untergeordnet sind, beforgt.