Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gaͤngigen  Blaͤtter  aus  eigenem  Vermoͤgen
anzuhalten.  Muͤnchen  den  5.  Mai  1807.
Koͤnigliches  General-Landes-Kommissariat
  in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Errlchtung  elner  unmlttelbaren  Spezlal=Krlegs-Kommission

  betreffend.)

Um  die  Behandlung  der  Geschäfte,  welche
  bisher  von  den  Kriegs-Separaten  der
verschiedenen  Provinzen  des  Königreiches  im
böberen  Ressort  besorgt  wurden,  mehr  zu
konzentriren;  und  damit  dabei  Einuförmigkeit
  und  Energie  erhalten  werden,  baben
Seine  königliche  Mafjestät  allergnädigst  geruhet,
  durch  ein  allerhöchstes  Reseript  vom
20.  April  dieses  Jahres  das  bier  zum  Theile
noch  bestandene  Provinzial-Kriegs-Separat,
mit  Aufbebung  der  bisberigen  Bezüge  des
Kanzlei-Personals,  aufzulösen;  und  dagegen
eine  neue,  auch  auf  die  Provinzen  Schwa,
ben,  Neuburg  und  Oberpfalz  sich
ausdehnende  unmittelbare  Spezial-=Kriegs-Kommission
  anzuordnen.

Das  Direktorium  dieser  unmittelbaren
Spezial-Kriegs-Kommission  baben  Seine
königliche  Majestät  dem  Direktor  Allerhöchstdero
  tandes-Direktion  von  Baiern,  Freiberrn
von  Widnmann,  allergnddigst  übertragen.

Zn  Mitglicdern  wurden  vor  der  Hand  aller-Inédigst
  ernannt:  1.)  der  königliche  tandes-Direktions-Rath
  tipowsy,  2.)  der  kö-784



nigliche  tandes-Direkeions-Rath  Freiberr
von  Drechsel,  3.)  der  königliche  tandes-Direktions-Rach
  Elbling,  mit  Zuziebung
  des  tandes  Direktions  =  Rathsacces"
sisten  von  Teng  aus  Ulm,  und  des  königlichen
  bandes-Directions-Accessisten  Grafen
von  Seinsbeim  aus  Mönchen.

Der  Wirkungskreis  der  unmittelbaren

Spezial-Kriegs-Kommission  dehnet  sich  aus:

a)  auf  die  Verpflegung  der  in  Braunau,
und  in  den  diesseitigen  Umgebungen
dieser  Festung  befindlichen  Truppen;

b)  auf  das  Approvisionnement  der  Festung
Bramanu;

)auf  die  Geschäfte,  welche  die  Durchmärsche,
  die  Einquartierung,  und  die  Verpflegung
  im  tande  kantonirender,  oder
durchmarschirender  kaiserlich-Französischer,
  oder  alliirter  Truppen  verursachen.

Diese  Geschäfte  werden  von  der  unmittelbaren

  Spezial-Kriegs-Kommission  in  der
Provinz  Baiern  unmiteelbar,  und  in  den
Provinzen  Schwaben,  Neuburg  und  Oberpfalz
  mittelbar  durch  die  zu  Ulm,  Neuburg
und  Amberg  bestandenen  Kriegs-K##misseonen,
  welche,  wenun  sie  nicht  mehr  bestehen,
durch  die  betreffenden  General-Kommissariate
  aus  2.  oder  3.  Rätben,  welche  der
unmittelbaren  Sperial-Kriegs-Kommission
angezeigt  werden  müssen,  zu  rectabliren,  und
so,  wie  die  für  die  erwähnten  Geschäfte  bereits
  bestehenden  Lokal-Kommissionen,  besonders
  jene  zu  Braunau  und  zu  Angsburg,
der  unmirtelbaren  Svezial-Kriegs-Kommission
  untergeordnet  sind,  beforgt.