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4. So auch derjenige, welcher Hilfspriester
bat; jeder der Hilfspriester aber
bált den Gottesdienst und die Prozession in
der Filialkirche, die er gewöhnlich excurrendo
versieht; und hätte er deren zwei
oder mehrere, so müßte er mit Haltung des
Gottesdienstes und der Prozession in selber
jäbrlich abwechseln.
§. Die Hilfspriester, die man perpetuo
expositos nenur, thun das gleiche bei der
Hauprkirche ihrer Expositur.
Wire bei der Erpositur eine Filial, so
ist dort keine weitere Prozession abzuhalten.
Dagegen werden sich Pfarrer und Hilfsriester,
und zwar bei Strafe von 12 Reichstbalern
für die erstmalige Uebertretung dieser
Verordnung genau zu achten wissen; wie
denn alle Orts-HObrigkeiten biemir ernstlichst
angewiesen sind, für den stracken Vollzuz
dieses Befebls sorgfältig zu wachen.
München den 0. Mai 1807.
Königliche tandes-Direktion von
Baiern.
Fresherr von Weichs. "
Proherr.
Auftrac
an sämrliche königliche kandgerichte und Unter-Marsch-Kommissariate
der Provinz Baiern.
(Die Einsendung der noch in Handen habenden
Militäh-Quletungen für die den kaiserlich-Oesterreichischen
ranzionirten Soldaten abgereichte
Kost und Vorspann detresfend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Alle jene königlich= baierische tandgerichte
und Untermarsch-Kommsissariate, welche den
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aus französischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten
kaiserlich -Oesterreichischen Soldeten
Kost und Vorspann abgereicht, und die biefür
empfangenen Quittungen noch nicht eingesendet
baben, werden biemit aufgefodert,
diese Quittungen, mittelft Konstgnationen,
zur Berichtigungs-Veranlassung möglichst
anber zu beschleunigen; indem der lezte
Transport der Rekonvaleszenten bereits die
diesseitige königliche Lande passirt bat. München
den 29. April 1807.
Königliches General= kandes-Kommissariat
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmbger.
Auftrag
an sämtliche Gerichtsstellen der königlichen
Provinz Baiern.
(Das allgemeine Regierungsblatt betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man bat in Erfahrung gebracht, daß
einige Gerichtsstellen die ibnen für die Gemeinden
zugesenderen Regierungsblätter diesen
nicht aushändigen, und andere gleichgültig
sind, wenn diese Gesezsammlung bei
den Gemeinden nicht aufbewahret, sondern
sehr zweckwidrig zerstceuer wird.
Die sämtlichen Gerichtsstellen erhalten also“
den wiederholten Auftrag, für die richtige
Aufbewabrung jener Blärter genau zu sorgen;
damit man durch die Vernachläßigung
dieser Aufstcht nicht bemüssiget werde, die
Gerichesindividuen zur Beischaffung der ab-2