Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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4.  So  auch  derjenige,  welcher  Hilfspriester
  bat;  jeder  der  Hilfspriester  aber
bált  den  Gottesdienst  und  die  Prozession  in
der  Filialkirche,  die  er  gewöhnlich  excurrendo
  versieht;  und  hätte  er  deren  zwei
oder  mehrere,  so  müßte  er  mit  Haltung  des
Gottesdienstes  und  der  Prozession  in  selber
jäbrlich  abwechseln.

§.  Die  Hilfspriester,  die  man  perpetuo
expositos  nenur,  thun  das  gleiche  bei  der
Hauprkirche  ihrer  Expositur.

Wire  bei  der  Erpositur  eine  Filial,  so
ist  dort  keine  weitere  Prozession  abzuhalten.

Dagegen  werden  sich  Pfarrer  und  Hilfsriester,
  und  zwar  bei  Strafe  von  12  Reichstbalern
  für  die  erstmalige  Uebertretung  dieser
  Verordnung  genau  zu  achten  wissen;  wie
denn  alle  Orts-HObrigkeiten  biemir  ernstlichst
angewiesen  sind,  für  den  stracken  Vollzuz
dieses  Befebls  sorgfältig  zu  wachen.

München  den  0.  Mai  1807.
Königliche  tandes-Direktion  von

 

Baiern.
Fresherr  von  Weichs.  "
Proherr.
Auftrac

an  sämrliche  königliche  kandgerichte  und  Unter-Marsch-Kommissariate

  der  Provinz  Baiern.

(Die  Einsendung  der  noch  in  Handen  habenden
Militäh-Quletungen  für  die  den  kaiserlich-Oesterreichischen
  ranzionirten  Soldaten  abgereichte
Kost  und  Vorspann  detresfend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Könias.
Alle  jene  königlich=  baierische  tandgerichte

und  Untermarsch-Kommsissariate,  welche  den

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aus  französischer  Kriegsgefangenschaft  zurückgekehrten
  kaiserlich  -Oesterreichischen  Soldeten
  Kost  und  Vorspann  abgereicht,  und  die  biefür
  empfangenen  Quittungen  noch  nicht  eingesendet
  baben,  werden  biemit  aufgefodert,
diese  Quittungen,  mittelft  Konstgnationen,
zur  Berichtigungs-Veranlassung  möglichst
anber  zu  beschleunigen;  indem  der  lezte
Transport  der  Rekonvaleszenten  bereits  die
diesseitige  königliche  Lande  passirt  bat.  München
  den  29.  April  1807.

Königliches  General=  kandes-Kommissariat
  in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.

von  Schmbger.

 

Auftrag
an  sämtliche  Gerichtsstellen  der  königlichen
Provinz  Baiern.

(Das  allgemeine  Regierungsblatt  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Man  bat  in  Erfahrung  gebracht,  daß
einige  Gerichtsstellen  die  ibnen  für  die  Gemeinden
  zugesenderen  Regierungsblätter  diesen
  nicht  aushändigen,  und  andere  gleichgültig
  sind,  wenn  diese  Gesezsammlung  bei
den  Gemeinden  nicht  aufbewahret,  sondern
sehr  zweckwidrig  zerstceuer  wird.

Die  sämtlichen  Gerichtsstellen  erhalten  also“
den  wiederholten  Auftrag,  für  die  richtige
Aufbewabrung  jener  Blärter  genau  zu  sorgen;
  damit  man  durch  die  Vernachläßigung
dieser  Aufstcht  nicht  bemüssiget  werde,  die
Gerichesindividuen  zur  Beischaffung  der  ab-2