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4. So auch derjenige, welcher Hilfs-
priester bat; jeder der Hilfspriester aber
bált den Gottesdienst und die Prozession in
der Filialkirche, die er gewöhnlich excur-
rendo versieht; und hätte er deren zwei
oder mehrere, so müßte er mit Haltung des
Gottesdienstes und der Prozession in selber
jäbrlich abwechseln.
§. Die Hilfspriester, die man perpetuo
expositos nenur, thun das gleiche bei der
Hauprkirche ihrer Expositur.
Wire bei der Erpositur eine Filial, so
ist dort keine weitere Prozession abzuhalten.
Dagegen werden sich Pfarrer und Hilfs-
riester, und zwar bei Strafe von 12 Reichs-
tbalern für die erstmalige Uebertretung die-
ser Verordnung genau zu achten wissen; wie
denn alle Orts-HObrigkeiten biemir ernstlichst
angewiesen sind, für den stracken Vollzuz
dieses Befebls sorgfältig zu wachen.
München den 0. Mai 1807.
Königliche tandes-Direktion von
Baiern.
Fresherr von Weichs. "
Proherr.
Auftrac
an sämrliche königliche kandgerichte und Unter-
Marsch-Kommissariate der Provinz Baiern.
(Die Einsendung der noch in Handen habenden
Militäh-Quletungen für die den kaiserlich-Oester=
reichischen ranzionirten Soldaten abgereichte
Kost und Vorspann detresfend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Alle jene königlich= baierische tandgerichte
und Untermarsch-Kommsissariate, welche den
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aus französischer Kriegsgefangenschaft zurück-
gekehrten kaiserlich -Oesterreichischen Solde-
ten Kost und Vorspann abgereicht, und die bie-
für empfangenen Quittungen noch nicht ein-
gesendet baben, werden biemit aufgefodert,
diese Quittungen, mittelft Konstgnationen,
zur Berichtigungs-Veranlassung möglichst
anber zu beschleunigen; indem der lezte
Transport der Rekonvaleszenten bereits die
diesseitige königliche Lande passirt bat. Mün-
chen den 29. April 1807.
Königliches General= kandes-
Kommissariat in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmbger.
Auftrag
an sämtliche Gerichtsstellen der königlichen
Provinz Baiern.
(Das allgemeine Regierungsblatt betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man bat in Erfahrung gebracht, daß
einige Gerichtsstellen die ibnen für die Ge-
meinden zugesenderen Regierungsblätter die-
sen nicht aushändigen, und andere gleich-
gültig sind, wenn diese Gesezsammlung bei
den Gemeinden nicht aufbewahret, sondern
sehr zweckwidrig zerstceuer wird.
Die sämtlichen Gerichtsstellen erhalten also“
den wiederholten Auftrag, für die richtige
Aufbewabrung jener Blärter genau zu sor-
gen; damit man durch die Vernachläßigung
dieser Aufstcht nicht bemüssiget werde, die
Gerichesindividuen zur Beischaffung der ab-
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