Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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4. So auch derjenige, welcher Hilfs- 
priester bat; jeder der Hilfspriester aber 
bált den Gottesdienst und die Prozession in 
der Filialkirche, die er gewöhnlich excur- 
rendo versieht; und hätte er deren zwei 
oder mehrere, so müßte er mit Haltung des 
Gottesdienstes und der Prozession in selber 
jäbrlich abwechseln. 
§. Die Hilfspriester, die man perpetuo 
expositos nenur, thun das gleiche bei der 
Hauprkirche ihrer Expositur. 
Wire bei der Erpositur eine Filial, so 
ist dort keine weitere Prozession abzuhalten. 
Dagegen werden sich Pfarrer und Hilfs- 
riester, und zwar bei Strafe von 12 Reichs- 
tbalern für die erstmalige Uebertretung die- 
ser Verordnung genau zu achten wissen; wie 
denn alle Orts-HObrigkeiten biemir ernstlichst 
angewiesen sind, für den stracken Vollzuz 
dieses Befebls sorgfältig zu wachen. 
München den 0. Mai 1807. 
Königliche tandes-Direktion von 
  
Baiern. 
Fresherr von Weichs. " 
Proherr. 
Auftrac 
an sämrliche königliche kandgerichte und Unter- 
Marsch-Kommissariate der Provinz Baiern. 
(Die Einsendung der noch in Handen habenden 
Militäh-Quletungen für die den kaiserlich-Oester= 
reichischen ranzionirten Soldaten abgereichte 
Kost und Vorspann detresfend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Alle jene königlich= baierische tandgerichte 
und Untermarsch-Kommsissariate, welche den 
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aus französischer Kriegsgefangenschaft zurück- 
gekehrten kaiserlich -Oesterreichischen Solde- 
ten Kost und Vorspann abgereicht, und die bie- 
für empfangenen Quittungen noch nicht ein- 
gesendet baben, werden biemit aufgefodert, 
diese Quittungen, mittelft Konstgnationen, 
zur Berichtigungs-Veranlassung möglichst 
anber zu beschleunigen; indem der lezte 
Transport der Rekonvaleszenten bereits die 
diesseitige königliche Lande passirt bat. Mün- 
chen den 29. April 1807. 
Königliches General= kandes- 
Kommissariat in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmbger. 
  
Auftrag 
an sämtliche Gerichtsstellen der königlichen 
Provinz Baiern. 
(Das allgemeine Regierungsblatt betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Man bat in Erfahrung gebracht, daß 
einige Gerichtsstellen die ibnen für die Ge- 
meinden zugesenderen Regierungsblätter die- 
sen nicht aushändigen, und andere gleich- 
gültig sind, wenn diese Gesezsammlung bei 
den Gemeinden nicht aufbewahret, sondern 
sehr zweckwidrig zerstceuer wird. 
Die sämtlichen Gerichtsstellen erhalten also“ 
den wiederholten Auftrag, für die richtige 
Aufbewabrung jener Blärter genau zu sor- 
gen; damit man durch die Vernachläßigung 
dieser Aufstcht nicht bemüssiget werde, die 
Gerichesindividuen zur Beischaffung der ab- 
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