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nes bleibenden Defizits von Unseren Finan-
zen zu entfernen.
Sollen diese Hülfemiktel ibrem Zwecke
entsprechen; so müssen sie nicht allein sich
jäbrlich erneuern können, sondern auch in
der Gerechtigkeit gegründet, und van solcher
Beschaffenbeit seyn, daß sle den Drivat-
wohlstand zugleich mit dem öffentlichen be-
fördern.
Nach reifer Ueberlegung haben Wir Uns
überzeugt, daß keine Mittel diese verschiedenen
Bedingungen vollständiger zu erfüllen ve#ms-
gend sind, als die Aufbebung der bisberigen
Befreiungen von den Staatsauflagen, insbe-
sondere von der Grundvermögenssteuer, — so-
dann die genaue Regulirung der lezteren
nach dem Vermägen der Beitragspflichti-
gen, — und endlich die ausschließliche Kon-
jemrirung ihrer Erbebung und Verwen-
dung zu den Stastebedürfnissen, in den
Händen Unserer Finanz-Verwaltungs=
Stellen.
1. Festsezung der allgemeinen Theilnah-
me an den Staatsauflagen.
Was den Grundsaz der allgemeinen
Tbeilnahme an den Staatslasten
betrifft, so ist derselbe so gerecht, so sehr in dem
Wesen des Staatsverbandes gegründet, fließe
so evident aus der Verbindlichkeit eines jeden
Staatsbürgers, die ihm der gemeinschaftli-
che Genuß seiner persönlichen Sicherbeit,
und des öffentlichen Schuzes seines Eigen-
tbumes mit den übrigen Staatsbürgern auf-
erlegt; die bestehenden Ausnahmen und
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Befreiungs-Vorrechte bingegen sind so sehr
in einer nunmehr ganz veränderten inneren
und äusseren tage der Dinge gegründet;
waren ursprünglich blos die Folge von so
ldstigen besonderen Pflichten und Verbind-
lichkeiten, die von dem Befreiten dafür
übernommen werden mußten, und deren tei-
stung größtentbeils längst aufgehört Hat, —
daß die Aufbebung solcher Befreiungs-Vor-
rechte eine unverkennbare Pflicht des Staa-
tes geworden ist, und Wir dürfen von je-
dem Billigdenkenden selbst des befreiten
Standes mit Zuversicht erwarten, daß er
bereitwillig das Opfer dieser Vorrechte auf
den Altar des Vaterlandes bringen, und
dadurch zu seinem eigenen „Besten, so wie
zum Besten des Staates die Bande befe-
stigen werde, welche alle Stände und alle
Bürger desselben zur Erhöhung seiner Ge-
samekraft auf das engste aneinander schließt
sen müssen.
Wir verordnen demnach und wollen, daß
in Zukunft jedes Grundvermégen, ohne Un-
terschied, es mag bisher befreit gewesen
sepn, oder nicht, und zu Unseren eigenen
Domainen, oder zu jedem anderen Eigen-
thume gehören, seinen verhältnißmässigen
Antbeil an der Grundvermögensstener tra-
gen soll; wogegen sich von selbst versteber,
daß diejenigen besonderen Auflagen, welche
als ein Surrogat der bisherigen Befreiung=
en entrichtet worden sind, für, die Zukunft
autzubören Haben.