Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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das  Gebiet  der  exekutiven  Macht  uͤberall,
wo  sie  existirt,  zu  betrachten;  laͤhmt  diese,
und  hat  ihren  Ursprung  in  Zeiten  und
Verhaͤltnissen,  die  von  den  gegenwaͤrtigen
durchaus  verschieden  waren,  und  worin
man  von  den  Steuern  überhaupt  ganz  andere
  Begrifse,  als  die  aus  den  lezteren  flief
sen,  batte.

Was  die  ständische  Verfassung
selbst,  ihre  Erhaltung,  oder  ihre  Umformung
  nach  den  Erfodernissen  Höberer
  Staatszwecke,  und  der  Einbeit  des
Reiches  betrift;  so  bebalten  Wir  Uns  ver,
diese  wichtige  Materie,  worauf  die  Wohlfarcb
  des  Staates,  und  seine  Stärke  beruhet,
  in  die  reisste  Ueberlegung  zu  nehmen,

darüber  zu  fassen.  —  Unabbängig  von
dieser  Entschließung  gestatten  Uns  aber  die
dermaligen  dringenden  sinanzlellen  Rücksichten
  und  Verhältnisse  nicht,  weder  die  bisberigen
  besonderen  landschaftlichen
Kassen,  noch  die  Erbebung  der
Steuern  durch  eigene  ständische
Steuereinnehmer  länger  bestehen  zu
lassen.

Wir  verordnen  vielmehr  zur  Aufbebung
der  bieraus  entstebenden  Nachtheile  und  Unregelmißigkeiten,
  wie  folgt:

1)  Alle  landschaftlichen  und  ständischen
  Steuer-Kassen,  wo  sich  deren
  in  Unseren  Provinzen  finden,  werden  gleich
nach  Empfang  dieser  Verordnung  an  Unsere
dortigen  Provinzial-Etats-Kuratelen  förmlieh
ertradirt,  und  unter  die  unmittelbare  Aufsicht
  derselben  gesezt.  —  Das  dabei  angestellte
  Personal  wird  zwar  beibebalten;  zu- 



und  biernach  Unsere  Entschließung

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gleich  aber  in  Unsere  besondere  Pflichten
genommen.  —  Keine  Anweisung  auf  diese
Kassen  ist  in  Zukunft  gültig,  welche  niche
in  der  bei  Unseren  übrigen  Kassen  eingefübrten
  Form  und  Ordnung  verfügt  wird.  —

2)  Alle  Steuer  und  Aufschlags-Erbeber
  in  Baiern,  so  wie  alle  landschaftlichen
  und  ständischen  Erbeber
  in  den  Provinzen  Unseres  Känigreiches,
  werden  gleichfalls  in  Unsere  besonderen
Plichten  genommen;  zur  Ablage  tbrer  künftigen
  Rechnung  an  die  von  Uns  bestellten  geeigneten
  Behörden  angewiesen;ihre  Rechnungen
der  Revision  Unserer  Rechnungs-Komnussariate
  unterworfen;  und  das  Absolutorium  darüber
  kann  von  keiner  anderen,  als  von  Unseren
administraciven  Stellen  ertheilt  werden.

3)  Um  den  Scaatskredit  nicht  allein  in
seinem  bisherigen  Anseben  zu  erhalten,  sondern
  ihn  auch  für  die  Zukunft  noch  mehr
zu  befestigen,  und  zu  erhöhen,  soll  in  jeder
  Unserer  Provinzen  ein  eigener,  von  der
ordindren  Staats-Kasse  abgesonderter  Schuldentilgungsfond,
  nebst  einer  eigenen
Schuldentilgungs=  Kommission,
errichtet,  und  die  Einsicht  in  das  gesamte
Schuldenwesen  des  Königreiches  einer  eigenen
  Zentralschulden-Etats=  Kommission
  anvertrauet  werden.  —

4)  In  den  Provinzen  Baiern  und  NReu--burg
  bestehen  schon  seit  vielen  Jahren  ansebnliche
  Schuldentilgungs-Fonds,  welche
zur  Aufrechthaltun)  des  dortigen  Provinl#ial-Kredits
  gedient  baben.  —  Uuch  für
Unsere  Provinz  Tirol  sind  zur  Errichtung
eines  solchen  Fonds,  und  zu  seiner  Absonderung