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das Gebiet der exekutiven Macht uͤberall,
wo sie existirt, zu betrachten; laͤhmt diese,
und hat ihren Ursprung in Zeiten und
Verhaͤltnissen, die von den gegenwaͤrtigen
durchaus verschieden waren, und worin
man von den Steuern überhaupt ganz andere
Begrifse, als die aus den lezteren flief
sen, batte.
Was die ständische Verfassung
selbst, ihre Erhaltung, oder ihre Umformung
nach den Erfodernissen Höberer
Staatszwecke, und der Einbeit des
Reiches betrift; so bebalten Wir Uns ver,
diese wichtige Materie, worauf die Wohlfarcb
des Staates, und seine Stärke beruhet,
in die reisste Ueberlegung zu nehmen,
darüber zu fassen. — Unabbängig von
dieser Entschließung gestatten Uns aber die
dermaligen dringenden sinanzlellen Rücksichten
und Verhältnisse nicht, weder die bisberigen
besonderen landschaftlichen
Kassen, noch die Erbebung der
Steuern durch eigene ständische
Steuereinnehmer länger bestehen zu
lassen.
Wir verordnen vielmehr zur Aufbebung
der bieraus entstebenden Nachtheile und Unregelmißigkeiten,
wie folgt:
1) Alle landschaftlichen und ständischen
Steuer-Kassen, wo sich deren
in Unseren Provinzen finden, werden gleich
nach Empfang dieser Verordnung an Unsere
dortigen Provinzial-Etats-Kuratelen förmlieh
ertradirt, und unter die unmittelbare Aufsicht
derselben gesezt. — Das dabei angestellte
Personal wird zwar beibebalten; zu-
und biernach Unsere Entschließung
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gleich aber in Unsere besondere Pflichten
genommen. — Keine Anweisung auf diese
Kassen ist in Zukunft gültig, welche niche
in der bei Unseren übrigen Kassen eingefübrten
Form und Ordnung verfügt wird. —
2) Alle Steuer und Aufschlags-Erbeber
in Baiern, so wie alle landschaftlichen
und ständischen Erbeber
in den Provinzen Unseres Känigreiches,
werden gleichfalls in Unsere besonderen
Plichten genommen; zur Ablage tbrer künftigen
Rechnung an die von Uns bestellten geeigneten
Behörden angewiesen;ihre Rechnungen
der Revision Unserer Rechnungs-Komnussariate
unterworfen; und das Absolutorium darüber
kann von keiner anderen, als von Unseren
administraciven Stellen ertheilt werden.
3) Um den Scaatskredit nicht allein in
seinem bisherigen Anseben zu erhalten, sondern
ihn auch für die Zukunft noch mehr
zu befestigen, und zu erhöhen, soll in jeder
Unserer Provinzen ein eigener, von der
ordindren Staats-Kasse abgesonderter Schuldentilgungsfond,
nebst einer eigenen
Schuldentilgungs= Kommission,
errichtet, und die Einsicht in das gesamte
Schuldenwesen des Königreiches einer eigenen
Zentralschulden-Etats= Kommission
anvertrauet werden. —
4) In den Provinzen Baiern und NReu--burg
bestehen schon seit vielen Jahren ansebnliche
Schuldentilgungs-Fonds, welche
zur Aufrechthaltun) des dortigen Provinl#ial-Kredits
gedient baben. — Uuch für
Unsere Provinz Tirol sind zur Errichtung
eines solchen Fonds, und zu seiner Absonderung