Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Alle Berichte der Beamten, und 
alle Gesuche, welche auf diese Staats- 
gefaͤlle Bezug haben, mössen von jeze 
anfangend an Unser Gubernium einge- 
sender, und von demselben veebeschieden 
werden, 
Unfere Provinztal = Etats-Kurotel 
nimmt, unter Verwendung des bisber 
landschaftlichen Buchhaltungspersonals, 
und auch des Rechnungs-Kommissa- 
riates, sowohl die beurigen, als die 
von den vorderen Jahren etwa noch rück- 
ständigen Rechnungen auf, und ertbeiler 
den Beamten die Absokutorien. 
6) Die bisherigen landschaftlichon Aus- 
taben für Besoldungen, Penssonen, 
und Regie des landschaftlichen Aus- 
schusses, dann aller bisberigen kand- 
schaftlichen Beamten werden obne al- 
len Unterbruch fortbezablt, bis über 
die jahrlichen Bedürfnisse der landschaft- 
lichen Akeivität der im General= Edikre 
erwähnte jährliche Erat sanktionirt sein 
wird. 
7) Wir erwarten unverzöglich den schon 
unterm a7. Jänner diefes Jabres abge- 
soderten landschaftlichen Schuldeneil- 
gungs-: Plan, um hiernach eigene Til- 
gungs-Fonds, eine eigene Schuldentil= 
gungs= Kasse, und eine eigene Provin= 
lial-Schuldentilgungs.= Kommeßion, 
mit dem Beistze landschaftlicher Depu- 
tirten, schleunig etabliren zu können. 
Indessen ist mit der Bgablung der 
Zinsen auf das pünktlichste fortzufab= 
ren; und eben deßwegen ist aus dem 
landsch aflichen Vorrathe, ausser den 
vostulatsmässigen Bewilligungen, nicht 
das geringste in die Provinzial= Haupt- 
Kasse zu ziehen; damit die bisherigen 
Zins= und andere landschaftliche Zab- 
lungen nicht einen Augenblick stille ste- 
beu bleiben. 
8) Für die kankschaftliche Einsicht in die 
Verwendung des erst noch zu bestim- 
menden Schuldentilgungs= Fonds wird, 
theils durch die Beiziehung ihrer De- 
putirten zu der künftigen Provinzial= 
Schuldentilgungs = Kommission, und 
tbeils durch die im General= Edikte 
angeordnete Zentral = Kommißion des 
Staatsschulden-Eiats vom ganzen Ks- 
nigreiche geforgt: — und es wird gleich- 
falls eine zweckmássige landschaftliche 
Einsicht in die Berwendung der tand- 
steuern, gemäß dem General= Edikte, ge- 
geben werden. 
Münchey den 8. Juni 1807. 
Max Josephp. 
Freiherr von Hompesch. 
Aaf kiniglichen allerhdchsten Bej. l. 
G. Geiger.
	        
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