Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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15. Wenn einem solchen Gerichtshalter auch 
eine oͤkonomische Verwaltung uͤbertragen war, 
und solche ihm benommen wird; so darf da- 
bei seine Bestallung der Gerichts-Verwaltung 
nicht geschmälert werden. 
10. Wenn ein Gerichtsherr, gemäs obiger 
Bedingnisse, die Gerichtsbarkeit selbst aus- 
üben kann und will; so ist ihm gestartet, dem 
dazu vorhin angestellten Gerichtshalter den 
Dienstes-Kontrakt aufzukündigen, und sel- 
chemnach die Verwaltung aufzuheben; — er 
muß demselben aber das Standes-Gehalt so 
lange verreichen, bie derselbe eine andere Ver- 
sorgung erhalten haben wird. 
17. Ein Gleiches triet ein, wenn der Ge- 
richtshalter wegen einer administrativen oder 
erganischen Abänderung entlassen werden muß. 
18. So lange übrigens die Verwaltung 
des Gerichtshalters besteher, ist dem Gerichte- 
Herrn untersagt, sowohl einzeln für sich, als 
auch zugleich mit dem Gerichtshalter ohne 
Unsere besondere Bewilligung in die Verwal- 
rung der Justiz in irgend einem Theile sich ein- 
zumischen. Eine dagegen von demselben ge- 
wagre Gerichts-Handlung wäre als nichrig 
anzusehen, und der Gerichtsherr nebst einer 
angemessenen Strase zum Ersaze alles Scha- 
dens schuldig zu erkennen. 
19. Der Wohnstz des Gerichtsherrn oder 
seines Gerichtshalters soll von den Gerichts- 
holden, worüber er die Gerichtsbarkeit aus- 
übet, nicht über drei Mellen weit emtfernt seyn; 
und das Geriche, wenn nicht ein besonderes 
Amrthaus dazu bestimmt ist, in des Gerichte- 
  
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Herrn, oder des Gericheshalerrs Wohnung ge- 
halten werden. 
20. Hauptsächlich werden die bereits gesez- 
lichen Vorschriften eines ordentlichen Gerichts- 
Protokolls und der Zuziehung eines verpflich- 
teten Aktuars oder zweier Zeugen für die rich- 
terlichen Handlungen jeder Arc und unter dem 
gesezlichen Prdjudiz der Nichtigkeit hiemit ein- 
geschärft. 
Wir erwarten, daß sännliche Gerschtsherren 
den wichtigen Zweck dieser Verordnung durch 
pünktliche Beobachtung ehren werden, und 
tragen Unseren Landes= Siellen die strengste 
Aussicht dafür auf. 
München den 6. Juni 1807. 
Max Joseph. « 
Graf Morawitzky. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl. 
von Rauffer. 
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Straßenbau-Konkurrenz der Unterthanen #n 
der Provinz Baiern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge allerhöchster Reseripre vom ro. 
April und 26. May laufenden Jahres soll für 
die Zukunfe eine Scharwerks-Konkurrenz der 
Unterthanen für den Seraßen= und Wasserbau 
in Natur oder in Geldanschlage niemals mehr, 
und unter keinerlei Borwand statt haben. Nur 
diejenigen beiden Konkurrenzen, welche im ver- 
flossenen Jahre unrer dem r1. März und 7. De- 
zember, dann unter dem 37. Jänner laufenden 
Jahres bereits ausgeschrieben, und von den
	        
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