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15. Wenn einem solchen Gerichtshalter auch
eine oͤkonomische Verwaltung uͤbertragen war,
und solche ihm benommen wird; so darf da-
bei seine Bestallung der Gerichts-Verwaltung
nicht geschmälert werden.
10. Wenn ein Gerichtsherr, gemäs obiger
Bedingnisse, die Gerichtsbarkeit selbst aus-
üben kann und will; so ist ihm gestartet, dem
dazu vorhin angestellten Gerichtshalter den
Dienstes-Kontrakt aufzukündigen, und sel-
chemnach die Verwaltung aufzuheben; — er
muß demselben aber das Standes-Gehalt so
lange verreichen, bie derselbe eine andere Ver-
sorgung erhalten haben wird.
17. Ein Gleiches triet ein, wenn der Ge-
richtshalter wegen einer administrativen oder
erganischen Abänderung entlassen werden muß.
18. So lange übrigens die Verwaltung
des Gerichtshalters besteher, ist dem Gerichte-
Herrn untersagt, sowohl einzeln für sich, als
auch zugleich mit dem Gerichtshalter ohne
Unsere besondere Bewilligung in die Verwal-
rung der Justiz in irgend einem Theile sich ein-
zumischen. Eine dagegen von demselben ge-
wagre Gerichts-Handlung wäre als nichrig
anzusehen, und der Gerichtsherr nebst einer
angemessenen Strase zum Ersaze alles Scha-
dens schuldig zu erkennen.
19. Der Wohnstz des Gerichtsherrn oder
seines Gerichtshalters soll von den Gerichts-
holden, worüber er die Gerichtsbarkeit aus-
übet, nicht über drei Mellen weit emtfernt seyn;
und das Geriche, wenn nicht ein besonderes
Amrthaus dazu bestimmt ist, in des Gerichte-
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Herrn, oder des Gericheshalerrs Wohnung ge-
halten werden.
20. Hauptsächlich werden die bereits gesez-
lichen Vorschriften eines ordentlichen Gerichts-
Protokolls und der Zuziehung eines verpflich-
teten Aktuars oder zweier Zeugen für die rich-
terlichen Handlungen jeder Arc und unter dem
gesezlichen Prdjudiz der Nichtigkeit hiemit ein-
geschärft.
Wir erwarten, daß sännliche Gerschtsherren
den wichtigen Zweck dieser Verordnung durch
pünktliche Beobachtung ehren werden, und
tragen Unseren Landes= Siellen die strengste
Aussicht dafür auf.
München den 6. Juni 1807.
Max Joseph. «
Graf Morawitzky.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl.
von Rauffer.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Straßenbau-Konkurrenz der Unterthanen #n
der Provinz Baiern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zufolge allerhöchster Reseripre vom ro.
April und 26. May laufenden Jahres soll für
die Zukunfe eine Scharwerks-Konkurrenz der
Unterthanen für den Seraßen= und Wasserbau
in Natur oder in Geldanschlage niemals mehr,
und unter keinerlei Borwand statt haben. Nur
diejenigen beiden Konkurrenzen, welche im ver-
flossenen Jahre unrer dem r1. März und 7. De-
zember, dann unter dem 37. Jänner laufenden
Jahres bereits ausgeschrieben, und von den