Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

16. Auf Unsere Provinzen Tyrol, Vor- 
arlberg, und das vorige östreichische Schwa- 
ben haben diese Bestimmungen nur in so 
serne eine wirkende Kraft, als sie mit den 
dermaligen Verhältnissen des dortigen Post- 
wesens übereinstimmen. 
Die gegenwärtige Verordnung haben Wir 
zur allgemeinen Rachachtung durch das Re- 
gierungsblatt bekannt zu machen beschlossen. 
München, am 12. Dezember 1806, 
Mar Joseph. 
Freyherr von Monrgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Die J epraths-Bewilligungen für die Scaats= 
Diener betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Unserer pragmatischen Verordnung 
über die Verhältnisse der Staatsdiener vom 
1. Jänner 130§ haben Wir für das Schick- 
fal der zurückbleibenden Wirtwen und Kin- 
der auf eine den Familienvater heruhlgende 
Act gesorgt. 
Wir wollen auch, daß Unsern Staatsdke- 
nern der Eintrict in den Ehestand auf keine 
Weise erschwerr, und hierin die Frcyheit des 
Privatlebens nicht weiter beschränkt werde, 
als es das Interesse des Staats, in Hinsicht 
auf Dienstes= und Nahrungs-Verhälimisse, 
unmittelbar erfodert. 
Es muß daher vorlufig Einsscht genom- 
men werden, ob der Heyrath eines Staats- 
dieners von dieser Seite keine Anstände im 
WBege liegen, und dieß macht nothwendig, 
daß keine Heyrath eigenmächtig eingegangen, 
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sondern hieruͤber jedesmal die Bewilligung 
eingeholt werde. 
Damit aber, in Ruͤckficht dieser Heyraths- 
Bewilligungen fuͤr die Staatsdiener, in Un- 
seren saͤmmtlichen Staaten auf eine gleiche 
Weise verfahren werde, fo haben Wir be- 
schlossen, folgende Bestimmungen zur allge- 
meinen Nachachtung bekannt machen zu lassen: 
1. Jeder wirkliche Staatsdiener ist verbun- 
den, wenn er sich verehelichen will, diese Ab- 
sicht und die Wahl, welche er getroffen hat, 
jener Behoͤrde anzuzeigen, welcher er durch 
den Staatsdienst persoͤnlich unmittelbar un- 
tergeordnet ist. 
2. Jene Stelle, an welche die Anzeige auf 
solche Art geschieht, hat dann pflichtmaͤßig 
zu untersuchen, ob der angezeigten Verbin- 
dung kein Anstand, in Hinsicht auf Dienstes- 
uud Nahrungs-Verhaͤltnisse, im Wege liegen. 
3. Wenn kein Anstand vorhanden ist, so 
hat die untersuchende Stelle, ruͤcksichtlich des 
ihr untergebenen niedern Perfonals, die Hey- 
raths-Bewllligung ohne weiters selbst aus- 
msereigen; was aber das höhere Personal 
betrifft, gurachtlichen Beriche an die vorge- 
setzte Behöede zu erstatten. 
4. Wenn aber der Heyraths, Bewilligung 
Anstände entgegen sind, so muß in jedem Falle 
an die höhere Behörde Beriche erstatter wer- 
den; indem Wir Uns in diesen Kollistons- 
Fällen der bürgerlichen Freyheit mit dem 
Staats. Interesse Selbst die Einsicht und Ensr 
scheidung vorbehalten. 
§. Den andesstellen und Kellegien ist es 
überlassen, die Heyrarhs, Bewilligungen für 
die Kanzley-Individuen, vom Sekrerckr ab-
	        
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