13
waͤrts, und fuͤr das untergeordnete, mindere
Personal selbst auszufertigen.
6. Die Heprarhs-Bewilligungen für das
Personal Unserer Ministerial= Departemente,
für die General: Kommissäre, Präsidenten,
Direktoren, Räthe, Landrichter, Rencheamten
und andere, in dieser Kategorie stehende, här
here Beamten, behalten Wir Uns, zu ertheilen,
bevor, und erwarten hierüber jedesmal
von den Behärden gutachtliche Berichte, welche
an die betreffenden Ministerial-Departe:
ments zu richten sind.
7. Denjenigen, welche erst in der Vorbereitung
jum wirklichen Staatsdienste stehen,
namentlich den Accessisten, Landgerichts= Aktuaren
und Diurnisten, kann keine Heyraths,
Bewilligung ertheilt werden.
8. Quteszirte und pensionirte Staatsdiener
haben die Anzeige ihrer Heyrathen bey der
Candespolizey= Stelle zu machen. Auch im
Falle der Bewilligung kömmt ihnen jedoch,
nach den frühern Bestimmungen, kein Pensions-Ausoruch
für Mittwen und Kinder zu.
9. Die Advokaten, welche ohnehin nicht
als Staarsdiener angesehen werden, haben
ihre Hepraths-Anzeigen bey der Lokalpolizey=Seelle
anzubringen.
Nach dieser allerhöchsten Verordnung, welche
Wir durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß bringen lassen, hat sich
iedermann schuldigst zu achten. München
den 16. Dezember 1906.
Nax Josepb.
Freyher von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
14
(Das richterliche Verfahren bey den von der
Reichsgerichten zu den koͤniglichen Justizstellen
überkommenden Prozessen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Unserer Entscheidung vorgelegee
Frage: nach welcher Prozeßordnung die bes
den vormaligen Reichsgerichten anhängig gewesenen,
und noch unentschiedenen Prozesse
aus den Unserer Souveränicät umergebenen
Landen, nunmehr bey Unsern desfalls kompetenten
Justizstellen behandelt und abgeur-#heilt
werden sollen; beschließen Wir:
1I. Die bey den vormaligen Reichsgerichten
bestandenen, das Formelle des Prozesses betreffenden
Ordnungen sind mit diesen Gerichrsstellen
ausgehoben, und die Kompetenz
Unserer Justizstellen ist mit der, bey denselben
gesetzlichen Verfahrungsart unbedingt eingetreten.
Hiernach find sohin auch die von den
vormaligen Reichsgerichten zu Unsern Justizstellen
überkommenden Prozesse zu behandeln
und abzuurtheilen. Dabey ist
2. jedoch nach den Formalitäten, welche
in diesen Prozessen bis dahin (wo solche der
Kompetenz Unserer Justizstellen unterworfen
wurden) bey den Reichsgerichten beobachtet,
und nachgewiesen werden mußten, auch von
Unsern Justizstellen das Erkenntniß über das
Formelle des Prozesses zu bemessen. Desgleichen
haben diese
3. bey der Aburtheilung folcher Rechrsstreite
in der Sache selbst auf die besendern
Gesetze, Statuten, rechtmäßige Privilegten,
Verträge und Observanzen der einzelnen Landtheile,
Territorien, Städre, Gerichte, Orte,