Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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waͤrts,  und  fuͤr  das  untergeordnete,  mindere
Personal  selbst  auszufertigen.

6.  Die  Heprarhs-Bewilligungen  für  das
Personal  Unserer  Ministerial=  Departemente,
für  die  General:  Kommissäre,  Präsidenten,
Direktoren,  Räthe,  Landrichter,  Rencheamten
und  andere,  in  dieser  Kategorie  stehende,  här
here  Beamten,  behalten  Wir  Uns,  zu  ertheilen,
  bevor,  und  erwarten  hierüber  jedesmal
von  den  Behärden  gutachtliche  Berichte,  welche
  an  die  betreffenden  Ministerial-Departe:
ments  zu  richten  sind.

7.  Denjenigen,  welche  erst  in  der  Vorbereitung

  jum  wirklichen  Staatsdienste  stehen,
namentlich  den  Accessisten,  Landgerichts=  Aktuaren
  und  Diurnisten,  kann  keine  Heyraths,
  Bewilligung  ertheilt  werden.

8.  Quteszirte  und  pensionirte  Staatsdiener
haben  die  Anzeige  ihrer  Heyrathen  bey  der
Candespolizey=  Stelle  zu  machen.  Auch  im
Falle  der  Bewilligung  kömmt  ihnen  jedoch,
nach  den  frühern  Bestimmungen,  kein  Pensions-Ausoruch
  für  Mittwen  und  Kinder  zu.

9.  Die  Advokaten,  welche  ohnehin  nicht
als  Staarsdiener  angesehen  werden,  haben
ihre  Hepraths-Anzeigen  bey  der  Lokalpolizey=Seelle
  anzubringen.

Nach  dieser  allerhöchsten  Verordnung,  welche
  Wir  durch  das  Regierungsblatt  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen  lassen,  hat  sich
iedermann  schuldigst  zu  achten.  München
den  16.  Dezember  1906.

Nax  Josepb.

Freyher  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

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(Das  richterliche  Verfahren  bey  den  von  der
Reichsgerichten  zu  den  koͤniglichen  Justizstellen
überkommenden  Prozessen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Unserer  Entscheidung  vorgelegee
Frage:  nach  welcher  Prozeßordnung  die  bes
den  vormaligen  Reichsgerichten  anhängig  gewesenen,
  und  noch  unentschiedenen  Prozesse
aus  den  Unserer  Souveränicät  umergebenen
Landen,  nunmehr  bey  Unsern  desfalls  kompetenten
  Justizstellen  behandelt  und  abgeur-#heilt
  werden  sollen;  beschließen  Wir:

1I.  Die  bey  den  vormaligen  Reichsgerichten
bestandenen,  das  Formelle  des  Prozesses  betreffenden
  Ordnungen  sind  mit  diesen  Gerichrsstellen
  ausgehoben,  und  die  Kompetenz
Unserer  Justizstellen  ist  mit  der,  bey  denselben
gesetzlichen  Verfahrungsart  unbedingt  eingetreten.
  Hiernach  find  sohin  auch  die  von  den
vormaligen  Reichsgerichten  zu  Unsern  Justizstellen
  überkommenden  Prozesse  zu  behandeln
und  abzuurtheilen.  Dabey  ist

2.  jedoch  nach  den  Formalitäten,  welche
in  diesen  Prozessen  bis  dahin  (wo  solche  der
Kompetenz  Unserer  Justizstellen  unterworfen
wurden)  bey  den  Reichsgerichten  beobachtet,
und  nachgewiesen  werden  mußten,  auch  von
Unsern  Justizstellen  das  Erkenntniß  über  das
Formelle  des  Prozesses  zu  bemessen.  Desgleichen
  haben  diese

3.  bey  der  Aburtheilung  folcher  Rechrsstreite
  in  der  Sache  selbst  auf  die  besendern
Gesetze,  Statuten,  rechtmäßige  Privilegten,
Verträge  und  Observanzen  der  einzelnen  Landtheile,
  Territorien,  Städre,  Gerichte,  Orte,