Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2. die uͤber die in den neuesten Zeiten ent- 
richtete Lehentaxe und uͤbrigen Gebuͤhren er- 
haltene Quittung in glaubwuͤrdiger Abschrift 
beizubringen, nicht minder; 
3. ein vollständiges Lehen-Verzeichniß un- 
ter Bemerkung sämtlicher Rechte und Zuge- 
hérungen, dann der einzelnen Grundstücke mit 
Benennung der anstoßenden Besizer, nebst 
genauer Angabe des Werthes des Lehens, und 
dessen Erträgnisse zu überreichen ist. 
Sollten sich seit der lezten Belehnung Ver- 
ä#nderungen in der Person des Vasallen, Le- 
hemträgers, Mitbelehnten oder Vormunds er- 
geben haben, so wird zugleich 
4. die Vorlage eines durch obrigkeitliche 
Zeugniße durchaus bestärkren genealogischen 
Schema und anderer hier einschlägigen öffent- 
lichen Urkunden erwartet, worauf die weitere 
den Lehenrechten und Gewohnheiten angemes- 
sene Entschließung, bei unterbleibender gegen- 
wärtig vorgeschriebener Lehenmuthung aber die 
Anwendung der gesezlichen Lehenstrafen ohne 
alle Rachsicht erfolgen wird. Bamberg den 
1. Juli 1807. 
Königliche Landes = Direktion in 
Bamberg als Provinzial-Lehenhof. 
Freiherr von Stengel. 
Welermann. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Organisation der Sradt Ansbach betressend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um die Gebrechen zu entfernen, welche 
nach der berichtlichen Darstellung Unserer 
1178 
Anebachischen Kriegs- und Domainenkemer 
vom 15. April laufenden Jabres mit der der- 
maligen Munizipal- Verfassung der Stadt 
Ausbach verbunden sind, haben Wir deu Uns 
vorgelegten Entwurf einer zweckmaͤßigeren 
Einrichtung einer umständigen Prüfung un- 
terworsen, und in Gemäßheit der hieraus 
abgeleireten Resultate nachstehende organische 
Verfügungen, jedoch aus bewegenden Gruͤn- 
den vorldusig nur mit provtsorischem 
Bestande zu genehmigen beschlossen: 
I. Der bisherige Magistrat und die städ- 
tische Justigbehörde sind als aufgelöet erkläret. 
Zur Verwaltung der Justiz, der Polizei, und 
der ökonomischen Angelegenheiten werden nach 
dem Beispiele anderer organisicter Städte 
drei abgesonderte. Behörden konstituirt, die 
ihre Ausbildung in einem Stadtgerichte, 
einer Dolizeidirektion und einem Vers 
waltungsrathe ahalten. 
2. Der Wirkungskreis, der Geschäfts- 
gang, und die Verhältniße dieser Behörden 
sowohl unter sich, als zu den höheren Stels- 
len bemessen sich ganz nach denjenigen Normen, 
welche Wir in der Organisation der Stadt 
Augsburg auzgesprochen haben; lez- 
tere ist daher bei Vollführung der gegenwär= 
tigen Beschlüße als Basis der allgemeinen 
und besonderen Instruktionen anzunehmen. 
3. Rücksichtlich des Personals, der Ges 
halte und Besezungen beschließen Wir: 
A. In Beziehung auf das Stadt- 
gericht. 
Dieses foll bestehen: a. aue einem Stadtober= 
richter, b. zwei Stadtgerichtsrüthen, c. zwei
	        
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