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2. die uͤber die in den neuesten Zeiten ent-
richtete Lehentaxe und uͤbrigen Gebuͤhren er-
haltene Quittung in glaubwuͤrdiger Abschrift
beizubringen, nicht minder;
3. ein vollständiges Lehen-Verzeichniß un-
ter Bemerkung sämtlicher Rechte und Zuge-
hérungen, dann der einzelnen Grundstücke mit
Benennung der anstoßenden Besizer, nebst
genauer Angabe des Werthes des Lehens, und
dessen Erträgnisse zu überreichen ist.
Sollten sich seit der lezten Belehnung Ver-
ä#nderungen in der Person des Vasallen, Le-
hemträgers, Mitbelehnten oder Vormunds er-
geben haben, so wird zugleich
4. die Vorlage eines durch obrigkeitliche
Zeugniße durchaus bestärkren genealogischen
Schema und anderer hier einschlägigen öffent-
lichen Urkunden erwartet, worauf die weitere
den Lehenrechten und Gewohnheiten angemes-
sene Entschließung, bei unterbleibender gegen-
wärtig vorgeschriebener Lehenmuthung aber die
Anwendung der gesezlichen Lehenstrafen ohne
alle Rachsicht erfolgen wird. Bamberg den
1. Juli 1807.
Königliche Landes = Direktion in
Bamberg als Provinzial-Lehenhof.
Freiherr von Stengel.
Welermann.
Bekanntmachungen.
(Die Organisation der Sradt Ansbach betressend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die Gebrechen zu entfernen, welche
nach der berichtlichen Darstellung Unserer
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Anebachischen Kriegs- und Domainenkemer
vom 15. April laufenden Jabres mit der der-
maligen Munizipal- Verfassung der Stadt
Ausbach verbunden sind, haben Wir deu Uns
vorgelegten Entwurf einer zweckmaͤßigeren
Einrichtung einer umständigen Prüfung un-
terworsen, und in Gemäßheit der hieraus
abgeleireten Resultate nachstehende organische
Verfügungen, jedoch aus bewegenden Gruͤn-
den vorldusig nur mit provtsorischem
Bestande zu genehmigen beschlossen:
I. Der bisherige Magistrat und die städ-
tische Justigbehörde sind als aufgelöet erkläret.
Zur Verwaltung der Justiz, der Polizei, und
der ökonomischen Angelegenheiten werden nach
dem Beispiele anderer organisicter Städte
drei abgesonderte. Behörden konstituirt, die
ihre Ausbildung in einem Stadtgerichte,
einer Dolizeidirektion und einem Vers
waltungsrathe ahalten.
2. Der Wirkungskreis, der Geschäfts-
gang, und die Verhältniße dieser Behörden
sowohl unter sich, als zu den höheren Stels-
len bemessen sich ganz nach denjenigen Normen,
welche Wir in der Organisation der Stadt
Augsburg auzgesprochen haben; lez-
tere ist daher bei Vollführung der gegenwär=
tigen Beschlüße als Basis der allgemeinen
und besonderen Instruktionen anzunehmen.
3. Rücksichtlich des Personals, der Ges
halte und Besezungen beschließen Wir:
A. In Beziehung auf das Stadt-
gericht.
Dieses foll bestehen: a. aue einem Stadtober=
richter, b. zwei Stadtgerichtsrüthen, c. zwei