Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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daß  bei  der  ihrer  Verpuppung  und  Vermehrung
  so  günstigen  Witterung  gegründe-#te
  Besorgnisse  über  einen  zu  besürchtenden
größeren  Schaden  enestehen;  so  slebet  stch
die  königliche  Kriegs=  und  Domainen-Kamer
  veranlaßt,  außer  den  übrigen  zur  Vorbeugung
  eines  ferneren  Waldinsekten=  Schadens
  bereits  getroffenen  Anstalten,  auch
alle  Konzessionen  zum  Vogelfange  und  Ameiseneyersammlen
  von  jezt  an  vor  der  Hand
bis  zum
und  befiehlt  hauptsächlich  den  Forstbedieneen
  nirgend  innerbalb  der  Waldungen,  oder
an  deren  Gränzen,  oder  auf  Haiden  und

Blößen,  Vogelbeerde  oder  Vogelhürten  zu
vielmehr  die  Garne  abzupfänden,

dulten;
und  die  Vogelsteller  oder  Ameisensammler
zur  Besirafung  anzuzeigen.
4.  Augtust  1807..
Königliche  Baierische  Kriegsund
  Domainen-Kamer.
Graf  ron  Thürheim.
Hellwig.

I.  Oktober  1808.  aufzubeben,

Ansbach  den.

 

Auftragan

  die  königlichen  Rentämter  der

Provinz  Baiern.

(Die  Auflösung  der  Dasallen  =  Verhältnisse  Seiner

  Majesiät  gegen  die  Landesunterthanen
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Könlgs.
Da,  nach  der  nachstebenden  allerhöchsten
Verordnung,  der  Passto=  Vasallen-Nerus
Seiner  königlichen  Majestär  bei  den  Privatlehen=
  Stücken  allerhöchst  ihrer  Unterthanen,

 

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als  mit  der  Souverainität  unverträglich,
aufgeboben  worden  ist;  so  kann  auch  jene

  darauf  Bezug  habende  Anordtrung  vom

28een  Mäcz  18034  nicht  mehr  besteben,  welche
  in  den  solchjährigen  Regierungsblättern,
XIV.  St#ck,  Seite  3.)/1.  den  sämrlichen
Rentbeamten,  wegen  Rekognoszirung  solcher
  Staats-Passiv-tehen  bekannt  gemacht
wurde.-Die

  königlichen  Rentbeamte  haben  dem  zufolge
  diese  allegirte  Anordnung  für  erloschen
  anzuseben,  und  vom  Tage  dieses  Publicandi
  an,  keine  Ausgaben  auf  solche  Passiv-ehen,
  bei  Strafe'  des  Selbstersatzes,
mebr  in  Rechnung  zu  bringen.  München
den  ###en  August  1807.
Koönigliches-General-tandes-Kommissariat

  in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

Wir  Marimilian  Joseph,
von.  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Nach  der  vormaligen  teutschen  Verfasfüng
  konnterein  tandesfürst  Vasall  eines  anderen
  landes  fürsten,  der  Untertban  des  einen

Reichsstandes,  Vasall  des  anderen,  selbst  der

tandesfüest,  Vasall  seiner.  Untertbanen  seyn.

Diese  vormals  beskandenen  tebenverbältnisse

  sind  mit  der  nunmehr  eingeführten  Souverainitckt

  unvereinbarlich.
Hiernach  haben  wir  bereits  erkläre:

1.  Daß  aller  lehen=  Nerus  zwischen  den
Souverainen  selbst  als  aufgehoben  zu
betrachten,  und

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