1345
daß bei der ihrer Verpuppung und Vermehrung
so günstigen Witterung gegründe-#te
Besorgnisse über einen zu besürchtenden
größeren Schaden enestehen; so slebet stch
die königliche Kriegs= und Domainen-Kamer
veranlaßt, außer den übrigen zur Vorbeugung
eines ferneren Waldinsekten= Schadens
bereits getroffenen Anstalten, auch
alle Konzessionen zum Vogelfange und Ameiseneyersammlen
von jezt an vor der Hand
bis zum
und befiehlt hauptsächlich den Forstbedieneen
nirgend innerbalb der Waldungen, oder
an deren Gränzen, oder auf Haiden und
Blößen, Vogelbeerde oder Vogelhürten zu
vielmehr die Garne abzupfänden,
dulten;
und die Vogelsteller oder Ameisensammler
zur Besirafung anzuzeigen.
4. Augtust 1807..
Königliche Baierische Kriegsund
Domainen-Kamer.
Graf ron Thürheim.
Hellwig.
I. Oktober 1808. aufzubeben,
Ansbach den.
Auftragan
die königlichen Rentämter der
Provinz Baiern.
(Die Auflösung der Dasallen = Verhältnisse Seiner
Majesiät gegen die Landesunterthanen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könlgs.
Da, nach der nachstebenden allerhöchsten
Verordnung, der Passto= Vasallen-Nerus
Seiner königlichen Majestär bei den Privatlehen=
Stücken allerhöchst ihrer Unterthanen,
1346
als mit der Souverainität unverträglich,
aufgeboben worden ist; so kann auch jene
darauf Bezug habende Anordtrung vom
28een Mäcz 18034 nicht mehr besteben, welche
in den solchjährigen Regierungsblättern,
XIV. St#ck, Seite 3.)/1. den sämrlichen
Rentbeamten, wegen Rekognoszirung solcher
Staats-Passiv-tehen bekannt gemacht
wurde.-Die
königlichen Rentbeamte haben dem zufolge
diese allegirte Anordnung für erloschen
anzuseben, und vom Tage dieses Publicandi
an, keine Ausgaben auf solche Passiv-ehen,
bei Strafe' des Selbstersatzes,
mebr in Rechnung zu bringen. München
den ###en August 1807.
Koönigliches-General-tandes-Kommissariat
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmbger.
Wir Marimilian Joseph,
von. Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach der vormaligen teutschen Verfasfüng
konnterein tandesfürst Vasall eines anderen
landes fürsten, der Untertban des einen
Reichsstandes, Vasall des anderen, selbst der
tandesfüest, Vasall seiner. Untertbanen seyn.
Diese vormals beskandenen tebenverbältnisse
sind mit der nunmehr eingeführten Souverainitckt
unvereinbarlich.
Hiernach haben wir bereits erkläre:
1. Daß aller lehen= Nerus zwischen den
Souverainen selbst als aufgehoben zu
betrachten, und
*1