Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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oder zwei Fusilier-Kompagnien allein sich 
bilden, sind die Mitglieder der Oekono- 
mie-Kommission jene, welche die Schluͤßel 
zur Kasse nach bertits oben angesuhrier Nor- 
me besizen. 
19.) Verboten ist es aber auf alle Faͤlle 
bei Strafe des Doppelersazes, daß 
kein Geld aus der Bärger-Militär-Kalse 
anders, als zum Besten des Bürger-Mi- 
ulitärs zweckmäßig verwender werde, und 
eben daher dürfen aus derselben keine Aus- 
gaben für Feierlichkeiren, Schmause, Frei- 
Schießen u. s. w. statt baben. 
Nochwendige Ausgaben gehen immer den 
nuͤzlichsten, diese abet denen des uns und 
der Ostentation vor. 
Aber eben deßwegen darf auch Vorliebe- 
zu diesem oder jenem Korps nie eine un- 
zweckmäßige Ausgabe rechrfertigen. 
ao.) Wenn indessen das bürgerliche Of- 
fiziers-Korps, ein oder der anderen Gattung 
des Bürger= Militärs, oder auch bemittelte 
Indididuen desselben freiwillig zusam- 
menlegen, um ihr Korps, od#r ibre Kompag- 
nie mehr durch Hracht und Schönbeit, sedech 
reglementmäßig auszuzeichnen, umz. .B. 
die Instrumente fuͤr die Hautboisten u. s. w. 
beizuschaffen; so mag diese Spe zi al-Kas. 
se eines jeden Kerps für sich bestehen, oh- 
ne daß. bievon dem königlichen Stadtmagis- 
rate, oder der bürgerlichen Militär-Oekono= 
mie-Kommission eine Einsscht, oder Leitun) 
zustebet. 
Hierbei kömmr es dahrr lediglich auf das 
Zutrauen an, wem das Offiiers-Kerps 
  
Könsgliche 
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seine zu diesem Behufe zusammengelegte Gel- 
der anvertrauen, und welche Verwendung 
es selben geben will. Muͤnchen din 2qten 
August 1807. 
Koͤnigliches General-Lande s·Kom- 
missartat in Baiern. 
Freiherr von W eschs. 
von Schmb 8 er. 
(Die Gleichstellung der Schbachilchen Untertha- 
nen mit den uͤbrigen Oberpfaͤlzischen in Ruͤck- 
ficht der Beitraͤge ad fsandum pauperum be-- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Mojent. des Königs. 
Von der königlichen allerhöchsten Seelle 
ist auf den unterm 1. des verfloßenen Mo- 
nats allerunterthänigst erstattetem Bericht am 
11. dieses allergnädigst beschlessen worden, 
daß mit dem Anfange des nächsten Finanz- 
Jahres 180KF von den Solzbachischen Un- 
tertbanen auf die nädmliche Arr, wie von 
den übrigen Oberpflzischen die Strasen- 
Beiträge ad. fundum Paoperum erhoben 
werden sollen; für das verfleßene aber Um- 
gang zu nebmen feyr- 
Diese allerhöchste Verordnimg wird den 
berreffenden Bebörden in der Oberpfälzischen 
Provinz zur Nachachtung bekannt gemachr. 
Amberg den 28. September 1807. 
Landes= Direktion 
der oberen Pfalz. 
Graf Kreith. 
« Herdl.
	        
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