Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1944 
Kanjlei- Taxen auf zwei Drittheile dieses Be- 
trages bestinimt. 
6. 95. Der lehenherrliche Konsens ist nach 
der engsten Auslegung zu erklären, und kann 
von einer Veräusserungs-Art auf die andere 
niche ausgedehnt werden. 
G. 96. Der lehenherrliche Konsens erstreckt 
seine Wirkung auch auf die Erben des Lehen- 
Mannes, und erlischt mit dessen Tode niche, 
wenn nicht etwas anderes auesdrücklich be- 
stimmt ist. . 
§. 97. Der Konsens zur Uebertragung des 
Untereigenthums auf einen anderen wird 
nur dann ertheilt werden, wenn hiedurch die 
Aussicht des Heimfalles sich niche entsernek, und 
rücksichtlich der Lehensfolger keine Anstände 
obwalten. 
. . Der Konsens zu beständigen Bür= 
den wird niemal ertheilt werden. 
§. 99. Der Kousens zur Verpfaͤndung 
kann nur auf bestimmte Zeit, in keinem Fal- 
le über 15 Jahre ertheilt werden. 
. 100. Die Lehen: Konsense können nicht 
zur Verpfändung über die Hälfee des Werths 
ertheilt werden. 
G. 101. Jeder Konsens-Bewilligung muß 
daher der Beweis über den wahren Wereth 
des Lehens, dann die Anzeige: welche Leheu- 
schulden erster und zweiter Gattung, (Tit. III 
Kap. 3. V. 140 — IN) barauf haften, und 
wozu das aufzunehmende Kapital verwendek 
werden wolle, vorhergehen. 
m—us 
1012 
. 102. Wenn eine ältere Lehen= Schuld 
durch das neue Anlehen abgeführt wurde, so 
muß auch die Urkunde der älteren Schuld als 
Beweie derselben in Urschrift vorgelegt werden. 
6. 0 z. Ein gültiges Zeugniß, daß die mit 
zu verpfändenden lehenbaren Gebäude dem 
Braudversscherungs-Kataster, und wie hoch 
einverleibt seyen, gehört ebenfalls zu den Por- 
bedingnissen des Konsenses. 
6. 104. Wenn ein Vormünder einen Kon“ 
sens nachsuche, muß er außer dem Tutorium 
auch die obervormundschaftliche Einwilligung 
urschriftlich beibringen. 
6. ros. Die lehenherrlichen Konsense müs 
sen in die Hypotheken= Bücher eingeiragen 
werden. 
§9. 106. Fuͤr die Dauer des Konsen- 
ses haftet nicht nur der Lehenherr bei dem 
Heimfalle, sondern auch die Lehenfolger. Die 
Einstimmung derselben muß daher ebenfalls 
beigebracht werden, 
G. 107. Die Hülfs= Vollstreckung zur Be- 
jahlung der Lehenschulden findet nur durch 
die ordentlichen Gerichte statt, welche jeroch 
die Vernehmung des obersten Lehenhofes nicht 
umgchen sollen. 
. 10 . Zu den gerichtlichen Zwangs- 
Verusserungen, wegen leben= Schulden, ist 
der lehenberrliche Konsens nothwendig; er 
soll jedoch bei einer Verdusserung, wegen le- 
ben-Schulden erster Gattung, nicht verwei- 
gert werden. Ohne denselben ist auch die 
gerichtliche Zwangs-Veräuslerung ungältig.
	        
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