1944
Kanjlei- Taxen auf zwei Drittheile dieses Be-
trages bestinimt.
6. 95. Der lehenherrliche Konsens ist nach
der engsten Auslegung zu erklären, und kann
von einer Veräusserungs-Art auf die andere
niche ausgedehnt werden.
G. 96. Der lehenherrliche Konsens erstreckt
seine Wirkung auch auf die Erben des Lehen-
Mannes, und erlischt mit dessen Tode niche,
wenn nicht etwas anderes auesdrücklich be-
stimmt ist. .
§. 97. Der Konsens zur Uebertragung des
Untereigenthums auf einen anderen wird
nur dann ertheilt werden, wenn hiedurch die
Aussicht des Heimfalles sich niche entsernek, und
rücksichtlich der Lehensfolger keine Anstände
obwalten.
. . Der Konsens zu beständigen Bür=
den wird niemal ertheilt werden.
§. 99. Der Kousens zur Verpfaͤndung
kann nur auf bestimmte Zeit, in keinem Fal-
le über 15 Jahre ertheilt werden.
. 100. Die Lehen: Konsense können nicht
zur Verpfändung über die Hälfee des Werths
ertheilt werden.
G. 101. Jeder Konsens-Bewilligung muß
daher der Beweis über den wahren Wereth
des Lehens, dann die Anzeige: welche Leheu-
schulden erster und zweiter Gattung, (Tit. III
Kap. 3. V. 140 — IN) barauf haften, und
wozu das aufzunehmende Kapital verwendek
werden wolle, vorhergehen.
m—us
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. 102. Wenn eine ältere Lehen= Schuld
durch das neue Anlehen abgeführt wurde, so
muß auch die Urkunde der älteren Schuld als
Beweie derselben in Urschrift vorgelegt werden.
6. 0 z. Ein gültiges Zeugniß, daß die mit
zu verpfändenden lehenbaren Gebäude dem
Braudversscherungs-Kataster, und wie hoch
einverleibt seyen, gehört ebenfalls zu den Por-
bedingnissen des Konsenses.
6. 104. Wenn ein Vormünder einen Kon“
sens nachsuche, muß er außer dem Tutorium
auch die obervormundschaftliche Einwilligung
urschriftlich beibringen.
6. ros. Die lehenherrlichen Konsense müs
sen in die Hypotheken= Bücher eingeiragen
werden.
§9. 106. Fuͤr die Dauer des Konsen-
ses haftet nicht nur der Lehenherr bei dem
Heimfalle, sondern auch die Lehenfolger. Die
Einstimmung derselben muß daher ebenfalls
beigebracht werden,
G. 107. Die Hülfs= Vollstreckung zur Be-
jahlung der Lehenschulden findet nur durch
die ordentlichen Gerichte statt, welche jeroch
die Vernehmung des obersten Lehenhofes nicht
umgchen sollen.
. 10 . Zu den gerichtlichen Zwangs-
Verusserungen, wegen leben= Schulden, ist
der lehenberrliche Konsens nothwendig; er
soll jedoch bei einer Verdusserung, wegen le-
ben-Schulden erster Gattung, nicht verwei-
gert werden. Ohne denselben ist auch die
gerichtliche Zwangs-Veräuslerung ungältig.