Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1915 
C. 1z. Der Wiederruf koͤmmt nicht nur 
den Agnaten und Lehenfolgern von der Sei- 
tenlinie, sondern auch den Kindern und Des- 
zendenten des Veraͤusserers zu. Jedoch haf- 
ten diese mit der Allodial-Erbschaft, in so 
ferne sie sich derselben nicht entschlagen. 
. 123. Wenn der nächste tehenfolger ent- 
weder nicht wiederrufen will, oder nicht kann, 
so bindert dieß den nachsolgenden nicht, dann, 
wann die Erbfolge an ihn kömmt, den Wie- 
derruf anzustellen. 
K. r24. Der Vindizirende ist den Wertb 
des tehens zu erstatten nicht schuldig. Je- 
doch ist dem Adguirenten der Regreß an den 
Veräusserer und seine Erben vorbehalten. 
. 135. Bei theilweisen Veräusserungen 
gebt der Wiederruf nicht auf das ganze te- 
ben., sondern nur auf das veräusserte Stück. 
6. 120. Der Vindizirende bat auf die 
Früchte des tehens kein weiteres Recht, als 
von der Zeit der gestellten Klage an. 
C. 17. Der Wiederruf der tebenfolger 
bat nicht statt, wenn 
a) die Verskusserung an den nächsten tehen= 
folger, eder r 
b#) wegen tehenschulden geschehen, oder 
„P) noch nicht wirklich vollzogen worden ist, 
d) bei einer weiteren Vergebung auf einen 
Grundvertrag, 
e) so lange der Veräusserer noch am teben 
ist. In diesem Falle hat auf die tebens- 
zeit des tehen-Mannes, wenn das tehen 
  
1916 
mit lehenberrlichem Konsense veraͤussert 
wurde, derjenige, welcher das Lehen an 
sich gebracht hat, und wenn es ohne Kon- 
sens gescheben ist, der tehen-Herr, ver- 
mög des Heimfalles, den leben-Genuß; 
) wenn der Vindizirende bereits in die 
Veräusserung eingewilligt har. 
G. 128. Um die tebenfolger aus dem Grun- 
de der geschebenen Einwilligung von dem Wie- 
derrufe auszuschliessen, wird erfodert, daß 
die Einwilligung ausdrücklich und schristlich 
geschehen sey. 
C. 129. Die Einwilligung schadet nur dem 
Bewilliger und seinen Erben allein, nicht 
aber den anderen tehenfolgern, welche nicht 
eingewilliget haben. 
C#J. Ein Einstands-Recht hatbei lehen- 
Verusserungen nicht slatt. 
6. Kapitel. 
Von leztwilligen Verfuͤgungen. 
K. 1371. Ein Lehen kaun durch leztwillige 
Verfuͤgungen ohne Bewilligung des Lehen- 
Herrn auf Andere nicht übertragen werden. 
S. 13a. Ein Vermächtniß über ein tehen 
ist vollkommen nichtig. 
G 133. Unter einer allgemeinen leztwilli- 
gen Verfügung werden die tehen als nicht be- 
griffen angeseben. 
S. r34. Wenn der teben-Mann das tehen 
nur einem Nachfolger aus mehreren gleich 
Berecheigten, oder den sämrlichen Nachfol-
	        
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