Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1917 
gern zu ungleichen Theilen verwacht, so ist 
diese Verfuͤgung unguͤltig. 
. 135. Der leben-Mann kann über die 
zu seiner Verlassenschaft gehörigen Früchte 
und Verbesserungen des tehens durch lezten 
Willen versügen. 
b 136. Erbverträge können über teben 
ohne Einwilligung des tehen-Herrn niche 
eingegangen werden. 
7. Kapitel. 
Von der Vormundschaft des 
teben= Mannec. 
. 137. Eine eigene tebens-Vormund- 
schaft findet nicht statt; sondern, wenn ein 
teben-Mann mit Hinterlassung minderjäb- 
riger Kinder stirbt, tritt die durch das bür- 
erliche Gesezbuch bestimmte Vormundschaft 
ein. 
KS. 138. Der Vormünder ist leben-Träger; 
er muß daber lebenflbig seyn. Wenn er es 
nicht ist, muß ihm von der Obrigkeit ein 
lebenfäbiger Mie= Vormund beigegeben wer- 
den. 
S. 130. Der Vormänder muß inner der 
gesezlichen Zeitfrist das teben mutben, em- 
pfangen, und die Gebühren enrrichten. 
6. r40%. Wenn in der Person des Vormün- 
ders eine Aenderung vorgeht, vor der teben- 
Mann die Großjäbrigkeit erlanger, muß der 
neue Vormünder neuerdinge die Lehen-Hflicht 
ablegen, den tebenbrief erholen, und den 
Revers ausstellen. 
— 
1913 
K. rA##. Nach erlangter Großjährigkeie 
muß der tehen-Mann selbst die lehen-Hflicht 
ablegen, einen neuen tehen Brief erbolen, 
und Revers ansstellen. 
S. 142. In diesen Fällen (C. 140 und 
1471.) wird die teben= Taxe nicht mehr ence- 
richtet, wohl aber der Stempel-Betrag und 
die Kanzlei: Gebäbren. 
E. 143. Die Rechte und Oflichten des 
Vormünders bei Verwaleung der tehen sind 
dieselben, wie sie das bürgerliche Gesezbuch, 
rücksichtlich der allodialen Güter, bestimmt. 
8. Kapitel. 
Von den keben-Schulden. 
I. 144. Die Schulden des teben-Mannes 
sind Erb= oder Lehen= Schulden. 
G. 145. Die Erbschulden sind aus dem Ab- 
lode des tehen-Mannes zu bezablen. 
I. 146. Für die Erbschulden baftet das 
NLeben nicht, sondern nur die ltehen-Früchte, 
so weit sie dem schuldenden lehen-Manne, nach 
Bestceitung der teben= Abgaben, zukommen. 
G. 147. Die tehenfolger können um Erb- 
schulden nur in soferne belangt werden, als 
sie zugleich Allodial-Erben sind, oder in die 
Schulden eingewilliget baben. 
S. 148. Im Zweifel steht die Vermu- 
tbung mehr für Erb-, als tehen= Schulden. 
F. 140. Die teben: Schulden sind ent 
weder 
a) der ersten, oder 
b) der zweiten Gattung.
	        
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