1917
gern zu ungleichen Theilen verwacht, so ist
diese Verfuͤgung unguͤltig.
. 135. Der leben-Mann kann über die
zu seiner Verlassenschaft gehörigen Früchte
und Verbesserungen des tehens durch lezten
Willen versügen.
b 136. Erbverträge können über teben
ohne Einwilligung des tehen-Herrn niche
eingegangen werden.
7. Kapitel.
Von der Vormundschaft des
teben= Mannec.
. 137. Eine eigene tebens-Vormund-
schaft findet nicht statt; sondern, wenn ein
teben-Mann mit Hinterlassung minderjäb-
riger Kinder stirbt, tritt die durch das bür-
erliche Gesezbuch bestimmte Vormundschaft
ein.
KS. 138. Der Vormünder ist leben-Träger;
er muß daber lebenflbig seyn. Wenn er es
nicht ist, muß ihm von der Obrigkeit ein
lebenfäbiger Mie= Vormund beigegeben wer-
den.
S. 130. Der Vormänder muß inner der
gesezlichen Zeitfrist das teben mutben, em-
pfangen, und die Gebühren enrrichten.
6. r40%. Wenn in der Person des Vormün-
ders eine Aenderung vorgeht, vor der teben-
Mann die Großjäbrigkeit erlanger, muß der
neue Vormünder neuerdinge die Lehen-Hflicht
ablegen, den tebenbrief erholen, und den
Revers ausstellen.
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1913
K. rA##. Nach erlangter Großjährigkeie
muß der tehen-Mann selbst die lehen-Hflicht
ablegen, einen neuen tehen Brief erbolen,
und Revers ansstellen.
S. 142. In diesen Fällen (C. 140 und
1471.) wird die teben= Taxe nicht mehr ence-
richtet, wohl aber der Stempel-Betrag und
die Kanzlei: Gebäbren.
E. 143. Die Rechte und Oflichten des
Vormünders bei Verwaleung der tehen sind
dieselben, wie sie das bürgerliche Gesezbuch,
rücksichtlich der allodialen Güter, bestimmt.
8. Kapitel.
Von den keben-Schulden.
I. 144. Die Schulden des teben-Mannes
sind Erb= oder Lehen= Schulden.
G. 145. Die Erbschulden sind aus dem Ab-
lode des tehen-Mannes zu bezablen.
I. 146. Für die Erbschulden baftet das
NLeben nicht, sondern nur die ltehen-Früchte,
so weit sie dem schuldenden lehen-Manne, nach
Bestceitung der teben= Abgaben, zukommen.
G. 147. Die tehenfolger können um Erb-
schulden nur in soferne belangt werden, als
sie zugleich Allodial-Erben sind, oder in die
Schulden eingewilliget baben.
S. 148. Im Zweifel steht die Vermu-
tbung mehr für Erb-, als tehen= Schulden.
F. 140. Die teben: Schulden sind ent
weder
a) der ersten, oder
b) der zweiten Gattung.