1927
stirbt, fällt das Lehen dem Lehen-Herrn heim,
und der Lehen-Verband wird gänzlich auf-
gelöset.
C. 109. Der Lehen-Herr kann das heimge-
fallene Lehen wieder weiter verleihen. Hie-
bei treten jedoch die Bestimmungen ein, welche
(Tit. II. Kap. r. 9. 37— 40.) wegen neuer
Verleihung der Lehen festgefezt sind.
5. Kapitel.
Von der debens-Eignung.
é. 200. Der Lehen: Verband wird auf-
gelöset durch die Allodifikarion.
S. 201. Thron“kehen und mit Gerichtsbar-
keit versehene Kanzlei: Leßen können nicht
allodifizirt werden.
G. 202. Alle übrigen Leben können geeig-
net werden, wenn alle lebende Lebenfolger
biezu einstimmen.
6. 203. Für die Lehen-Eignung muß der
Lehen-Mann dem Lehen-Herrn, nach Verschie-
denheit der Verhältnisse, den dritten, oder vier-
ten Theil des tehenwerths entrichten.
C. 204. Auch kann eine, dem dritten, oder
vierten Theile des Lehenwerths entsprechende
fäbrliche Grundrente, anstatt der baaren Ab=
lösung, für die Lehens = Eignung festgesezt
werden.
#20s. Lehen, welche auf dem nahen
Heimfalle ruhen, können nicht, oder nur
nach einem anderen Maßstabe geeigner werden.
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6. Kapitel.
Von anderen Arcten, den Lebemn.
Verband aufzulsen.
. 206. Der Leben-Verband wird noch
aufgeloͤset
durch Surrogirung, und
durch den gaͤnzlichen Untergang des
vLehens.
6. 207. Die Surrogirung findet dann
statt, wann, nach vorgängiger Untersuchung,
mit Einwilligung des Leben-Herrn und der
lebenden Lebenfolger der Lehen-Verband von
einem Gute auf ein anderes von gleichem
Wertbe übergetragen wird.
K. 208. Das Lehen tritt biedurch in die
Eigenschaft eines freien Erbguts ein, und
das dafür furrogirte Gut nimmt alle Ver-
bältnisse des vorigen Lehenguts an.
. 200. Bei der Surrogirung muß eine
neue Belehnung vorgenommen werden, bei
welcher der Lehen-Mann jedoch keine Lehen-
Tare, sondern nur die Stempel: und Kanz-
lel, Gedühren zu entrichten hat. Auch müse
sen die Kousens-Taxen in diesem Falle ab-
gefübrt werden.
&. 210. Durch den völligen Untergang
des Lehens, wenn derselbe aufser dem Ver-
schulden des Lehen-Herrn und des Lehen-Man-
nes liegt, wird der Lehen-Verband dergestalt
aufgelöset, daß weder der Lehen-Herr dem Le-
ben-Manne, noch dieser jenem eine Entschadi-
gung zu leisten hat.