Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1927 
stirbt, fällt das Lehen dem Lehen-Herrn heim, 
und der Lehen-Verband wird gänzlich auf- 
gelöset. 
C. 109. Der Lehen-Herr kann das heimge- 
fallene Lehen wieder weiter verleihen. Hie- 
bei treten jedoch die Bestimmungen ein, welche 
(Tit. II. Kap. r. 9. 37— 40.) wegen neuer 
Verleihung der Lehen festgefezt sind. 
5. Kapitel. 
Von der debens-Eignung. 
é. 200. Der Lehen: Verband wird auf- 
gelöset durch die Allodifikarion. 
S. 201. Thron“kehen und mit Gerichtsbar- 
keit versehene Kanzlei: Leßen können nicht 
allodifizirt werden. 
G. 202. Alle übrigen Leben können geeig- 
net werden, wenn alle lebende Lebenfolger 
biezu einstimmen. 
6. 203. Für die Lehen-Eignung muß der 
Lehen-Mann dem Lehen-Herrn, nach Verschie- 
denheit der Verhältnisse, den dritten, oder vier- 
ten Theil des tehenwerths entrichten. 
C. 204. Auch kann eine, dem dritten, oder 
vierten Theile des Lehenwerths entsprechende 
fäbrliche Grundrente, anstatt der baaren Ab= 
lösung, für die Lehens = Eignung festgesezt 
werden. 
#20s. Lehen, welche auf dem nahen 
Heimfalle ruhen, können nicht, oder nur 
nach einem anderen Maßstabe geeigner werden. 
  
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6. Kapitel. 
Von anderen Arcten, den Lebemn. 
Verband aufzulsen. 
. 206. Der Leben-Verband wird noch 
aufgeloͤset 
durch Surrogirung, und 
durch den gaͤnzlichen Untergang des 
vLehens. 
6. 207. Die Surrogirung findet dann 
statt, wann, nach vorgängiger Untersuchung, 
mit Einwilligung des Leben-Herrn und der 
lebenden Lebenfolger der Lehen-Verband von 
einem Gute auf ein anderes von gleichem 
Wertbe übergetragen wird. 
K. 208. Das Lehen tritt biedurch in die 
Eigenschaft eines freien Erbguts ein, und 
das dafür furrogirte Gut nimmt alle Ver- 
bältnisse des vorigen Lehenguts an. 
. 200. Bei der Surrogirung muß eine 
neue Belehnung vorgenommen werden, bei 
welcher der Lehen-Mann jedoch keine Lehen- 
Tare, sondern nur die Stempel: und Kanz- 
lel, Gedühren zu entrichten hat. Auch müse 
sen die Kousens-Taxen in diesem Falle ab- 
gefübrt werden. 
&. 210. Durch den völligen Untergang 
des Lehens, wenn derselbe aufser dem Ver- 
schulden des Lehen-Herrn und des Lehen-Man- 
nes liegt, wird der Lehen-Verband dergestalt 
aufgelöset, daß weder der Lehen-Herr dem Le- 
ben-Manne, noch dieser jenem eine Entschadi- 
gung zu leisten hat.
	        
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