Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1929 
S. 211. Durch die Verjaͤhrung wird der 
Lehenu= Verband nicht aufgekösec. 
4. Kapitel. 
Von der Theilung der LehenFruͤch- 
te, und den Lehen-Besserungen 
bei Aufloͤsungen des Lehen--Ver- 
bandes. 
§. 213. Die Lehen Früchte werden bei 
Auflösung des Lehen: Verbandes so getheilt, 
wie bei der Absonderung des Leheno vom Erbe 
(Tir. III. Kap. 10. . 170) festgesezt wurde. 
6 #3. Ebenu dasselbe gilt ron dem Ersaze 
des Zuwachses und der Lehen= Besserungen 
(ba. S. 180) 
V. Titel. 
Von der Leben-Gerichtsbarkeit 
und den Lehen-Streitigkeiten. 
KC. 214. Es soll keine eigene Lehen-Gerichte- 
barkeir bestehen, sondern alle streirige Lehen- 
Sachen sollen vor den Gerichtshösen ver- 
handelt werden. 
§. 21K. Die Lehen= Streieigkeiten fünd auf 
keine besondere Weise, sondern wie andere 
Rechtssachen von den Gerichtsstellen zu ver- 
handeln. 
VI. Tlrel. 
Von der Anordnung eines ober- 
sten Lehen-Hofes. 
6. 216. Zur Behandlung der nicht Krrei- 
tigen behen-Sachen für sämtliche Lehen des 
  
1930 
Reiches wird ein oberster Lchenhof angeord- 
net. 
6 317. Der oberste Lehenhof des Reiches 
bestehr beil dem Ministerlum der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
K. 218. In allen Lehen= Gegenständen 
werden die Berichte der Unter" Behörden 
Und die Vorstellungen der Partheien, nach 
der vorgeschriebenen Courtoisle, unmittelbar 
au den König gerichtet., unten mir der Ue- 
berschrist: 
Au das Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten, 
und mit dem Beisaze: 
Zum obersten Lehenhofe. 
5. 210. Die wichtigeren Gegenstände wer- 
den unter der Unterschrift des Ministers aus- 
gefertiget, die minder wichtigen und laufen- 
den Geschäfte von dem obersten Lehenhofe. 
§. 220. Alle Lehen-Bücher, Protokolle 
und Lehen-Abten der bisher bestandenen Pro:- 
vinzial- Lehenhöfe werden in ein allgemeines 
Reichs-Lehen= Archiv vereiniget. 
. 22I. Alle Belehmigen mit Kanzlel- 
Lehen werden bei dem obersten Lehenhofe 
vorgenommen. 
§. 2zz. Weim eine Belehnung auftrags- 
welse bel einem General-Kreis Kemmissariate 
vorgenommen wird, (Tit. II. Kap. 1. C. 43) 
muß das Belehmings-Protokoll, worüber 
das General= Kreis: Kommissarlat die Vor-
	        
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