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G. 5. Mit dieser Veraͤnderung erloͤschen
daher von Seite des Leibeigenen aller Dienst-
zwang, die Entrichtung des Leibzinses, das
AMortuarium, die Abzugs- und andere aͤhn-
liche Gebuͤhren; er kann von seinem vori-
gen Leibherrn nicht mehr veraͤussert, oder avo-
cirt werden; seine Standes: Veränderung
bängt nicht mehr von dessen Bewilligung
ab; dagegen hören auch von Seite des teib-
berrn alle Verbindlichkeiten auf, welche der-
selbe gegen den teibeigenen nach Gesezen, oder
Herkommen getragen bat.
F. ö. Ist die teibeigenschaft mit dem Be-
size eines Gutes verbunden, so sind die Ver-
bindlichkeiten, welche aus der teibeigenschaft
fliessen, von denen, welche auf dem Gute
baften, und sonst den Gesezen nicht wider-
sprechen, zu unterscheiden.
§. 7. Sind diese Verbindlichkelten schon
durch Gesez, Vertrag, oder Herkommen
ausgeschieden, und stehe die teibeigenschaft
mit dem Besize des Gutes bloß in zufälliger
Verbindung, so, daß der teibeigene besondere
Verbindlichkeiten in dieser Eigenschaft zu
leisten, und andere Dienste und Abgaben
von dem Gute zu entrichten bat, so werden
jene Verbindlich keiten aufgelöset, die Grund-
rästationen aber werden in Folge des I. Tit.
C. . der Konstitutien, welche die grundberr=
lichen Rechte garantirt, nicht verändert.
S. 8. Wenn aber diese tasten nicht durch
eine bestimmte Norm unterschieden sind, und
die Prästationen des teibeigenen mic dem Be-
size des Gutes selbst in unzertrennbarer Ver-
bindung steben, so wird zwar dem teibeigenen
ebenfalls seine Freiheit wieder gegeben, sein
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nach den Gesezen uͤber das nuzbare Eigen-
thum gerichtet werden.
Dem Guts-Herrn stehen uͤber die freigelas-
sene Person ferner keine andere Rechte zu,
als welche die Geseze den Grund-Herrn, rück-
sichtlich der Hintersassen, einrdumen; — er
verliert die Ansprüche an seine Verlassen-
schaft, oder das Nlortuarium, die Abzug=
Gelder bei der Verbeurathung des Grund=
Holden, und andere gleichartige Abgaben.
G.o. Dagegen verbleibt ihm das Domi-
nium directum, — die jährlichen Abgaben
nehmen die Natur und den Namen einer
jäbrlichen Grund-Abgabe, oder Canon an.—
die bedungenen Dienste werden wie andere Gilt-
oder Grund-Frohnen beurtheilt, und unterlie-
gen gleichen Bestimmungen; — und dürfen die
Güter, welche bisber kein Laucemium, Hand-
lohn, tehenreich, Antritts-Gebühr, oder ähn-
liche Leistungen entrichtet haben, in Zukunft
nichte damit beschwert werden.
G. 10. Da das in verschiedenen Provinzen
Unsers Reiches noch bestebende Recht, oder
Herkommen, nach welchem die Untertbanen,
oder ihre Kinder auf gewisse Zeit den Grundt
oder Gerichts-Herrn zu dienen angehalten
werden, nur eine Art von teibeigenschaft ist,
so soll mit der teibeigenschaft auch dieser
Gesinde-Dienstzwang überall ohne Eneschddi-
gung ausgehoben seyn, und keine persönliche
Dienstbarkeit dieser Art in Unserm Königrei-
che mehr gesezlichen Schuz sinden.
München den 31. August 1808.
Maxr Josepb.
Fr r. v. Montgelss. Gr. Morawitky. Frhr. v. Hompesch