Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1947 —— 
und sorgt fuͤr die richtige Eintragung in das 
Protokoll. 
Wenn der Vorstand der Mehrheit nicht 
beistimmt, welches in dem Pretokolle zu be- 
merken ist, so soll derselbe beide Meinungen 
dem dirigirenden Minister mit den Gründen 
vortragen, und die Entscheidung erbolen. 
F. 23· Zur Beschleunigung sollen die 
Referenten die Aufsäze der Entschliessungen 
schon zur Sizung mitbringen, welche im Fal- 
le der Genehmigung sogleich mit dem revidlit 
des Vorstandes verseben werden. 
I. 24. Sind es Gegenstände minderen 
Belanges, deren Erledigung nach der fol- 
genden Ermächtigung der Sektion selbst 
überlassen ist, so fügt der Vorstand zugleich 
sein Expediatur bei, und sorgt für die schleu- 
nige Ausfertigung durch den erpedirenden 
Sekretär. 
G. 25. Diese geschieht unter nachstehen- 
der Unterschrift: 
„„ Aus Auftrag 
des Ministeriums der auswärti- 
gen Angelegenbeiten, 
unterzeichuct von dem Vorstande, und kon- 
trasignirt von dem expedirenden Sekretär, 
unter dem kleinen Siegel des Ministerial- 
Departements, welchem die Buchstaben H. S. 
(Hobeits-Sektion) beigefügt sind. 
S. 2. Oben, im Ecke linke, auf der ersten 
Seite der Ausfertigung steht die Bezeich- 
nung der reskribirenden Behörde auf folgen. 
de Art: 
„Ministerium der auswärtigen 
Angelegenbeiten, 
1913 
tehen= und Hobetts: Sektion. 
Jum. — — — — 
I. 27. Ohne Anrede und Eingang wird 
die Ausfertigung in der dritten Person, und 
zwar an die General-Kreis: Kommissariate 
und Unter: Behörden im Seile der Auf- 
träge erlassen. 
F. 28. Alle wichtigeren Aussertigungen, 
deren Aufsäze mit dem Erpediatur des Mini- 
sters versehen seyn müssen, werden, nobst der 
Unterschrift des Ministers, von Uns selbst 
unterzeichnet, und von dem expedirenden 
Sekretär des Departemenes kontrasignirt. 
Die Bezeichnung an dem linken oberen 
Raude bleibt dieselbe, und diese allerhöchsten 
Entschliessungen werden, wie bisher, im groͤs- 
seren Stile ausgefertiget. 
S. 29. Dringende und ganz einfache Ge- 
genstände können auch ausser den Sizungen 
ausgefertiget werden, je nachdem sie- mehr, 
oder minder wichtig sind, mit der Unterschrift 
des Ministers, eder Vorstandes. 
G. Zo. In jedem Falle sind aber alle Ent- 
schliessungen, auf welche der oben bezeichneten 
Arten sie ausgefertiger werden, in das Ge- 
schäfts-Protokoll der Sektion einzutragen. 
S. 31. Unter die Gegenstände minderen 
Belanges, welche Wir der Ausfertigunz 
der tehen; und Hobeits= Sektien überlassen, 
sind die laufenden Geschäfte, Berichts= Ab- 
soderungen, Instrulrung der Fiskalen im 
tause der Prozesse, einfache Anwendung be- 
stebender Geseze und Verordnungen, Juhs# 
Kto-Resolutionen, die gewöhnlichen Verband-
	        
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