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ger Hilfsquellen, die Verbindlichkeit an die
Majorats--Besizer uͤber, ein verhaͤltnißmaͤssi-
siges Witthum aus den Majorats= Einkünf-
ten zu leisten.
C. 40. Dieses Witthum darf jedoch den
dritten Theil der Einkünfte des Majorats in
keinem Falle überschreiten, und sollten meb-
rere zu leistende Wittbume und zu tilgende
privilegirte Foderungen bei einem Majo-
rats-Besizer zusamen treffen, so muß die-
sem allezeit ein Drittheil der Einkünfte frei
bleiben.
F. So. Auch bört das Witthum durch die
zweite Verbeurathung auf.
5. Kapitel.
Von der Veräusserung der Maso#
rats-Güter, den dabei zu beobach-
tenden Förmlichkeiten, und der
Ersezung derselben.
W. v#1. Diejenigen Abelichen, welche ein
Masorat errichtet haben, können in Fällen der
Notbwendigkeit, oder eines besonderen Nuzens
die Beräusserung der Güter, auf welche das
Masorat gegründet worden ist, und ihre Er-
sezung durch andere entweder im Ganzen, oder
zum Deeile nachsuchen.
I. 2. Sie müssen die Motive in einer bei
der einschlägigen Justiz: Seelle übergebenen
Vorstellung anzeigen, und derselben ein Ver-
leichniß der zu verdussernden und dagegen ein-
zutanschenden Güter, mit einer genauen Be-
schreibung derselben, nebst einem Anszuge aus
den Hypotheken-Büchern, beilegen.
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C. 33. Nach dem von diestr Stelle hieruͤber
erstatteten Berichte werden Wir, auf Vortrag
Unsers Ministeriums der Justlz, eine den Uns
dargelegten Verhältnissen der Sache ange-
messene Entschliessung erlassen.
F. 54. Wenn diese dem Gesuche des Sup-
plikanten günstig ist, so treten im Falle eines
Tausches die eingetauschten Gürer an die
Stelle der dafür abgerretenen, unter Beo-
bachtung der im Artikel 31. und 32. vor-
geschriebenen Förmlichkeiten.
. öS. Im Falle eines ohne Tausch von
Uns gestatteten Verkaufes müssen die Kaufs-
Bedingungen Uns angezeigt werden.
G. 56. Wenn diese von Uns, nach Verneb-
mung der einschlägigen Justixz= Stelle, geneh'
miget werden, so werden die veräusserten Gü-
ter unter Beobachtung der nämlichen Förm-
lichkeiten von dem Majorats-Verbande gel-
set, unter welchen sie demselben übergeben
worden waren, und sie treten dann in das freie
Kommecrz zurück.
G. 7. Nach vollzogenem Verkaufe is der
Masorats= Besizer berechtiget, die gesezlichen
Zinsen von dem Kaufschillinge so lange zu
sodern, bis derselbe baar erlegt ist, wenn auch
keine Zinsen stipulirt worden wären.
S. 58. Der Kaufschilling wird an einen
öffentlichen Fend entrichtet, den Wir beson-
ders bestimmen werden, welcher dem Titulaire
dafür baster, und an denselben die hergebrachte
Zinsen einstweil bezahlt.