Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ger Hilfsquellen, die Verbindlichkeit an die 
Majorats--Besizer uͤber, ein verhaͤltnißmaͤssi- 
siges Witthum aus den Majorats= Einkünf- 
ten zu leisten. 
C. 40. Dieses Witthum darf jedoch den 
dritten Theil der Einkünfte des Majorats in 
keinem Falle überschreiten, und sollten meb- 
rere zu leistende Wittbume und zu tilgende 
privilegirte Foderungen bei einem Majo- 
rats-Besizer zusamen treffen, so muß die- 
sem allezeit ein Drittheil der Einkünfte frei 
bleiben. 
F. So. Auch bört das Witthum durch die 
zweite Verbeurathung auf. 
5. Kapitel. 
Von der Veräusserung der Maso# 
rats-Güter, den dabei zu beobach- 
tenden Förmlichkeiten, und der 
Ersezung derselben. 
W. v#1. Diejenigen Abelichen, welche ein 
Masorat errichtet haben, können in Fällen der 
Notbwendigkeit, oder eines besonderen Nuzens 
die Beräusserung der Güter, auf welche das 
Masorat gegründet worden ist, und ihre Er- 
sezung durch andere entweder im Ganzen, oder 
zum Deeile nachsuchen. 
I. 2. Sie müssen die Motive in einer bei 
der einschlägigen Justiz: Seelle übergebenen 
Vorstellung anzeigen, und derselben ein Ver- 
leichniß der zu verdussernden und dagegen ein- 
zutanschenden Güter, mit einer genauen Be- 
schreibung derselben, nebst einem Anszuge aus 
den Hypotheken-Büchern, beilegen. 
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C. 33. Nach dem von diestr Stelle hieruͤber 
erstatteten Berichte werden Wir, auf Vortrag 
Unsers Ministeriums der Justlz, eine den Uns 
dargelegten Verhältnissen der Sache ange- 
messene Entschliessung erlassen. 
F. 54. Wenn diese dem Gesuche des Sup- 
plikanten günstig ist, so treten im Falle eines 
Tausches die eingetauschten Gürer an die 
Stelle der dafür abgerretenen, unter Beo- 
bachtung der im Artikel 31. und 32. vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten. 
. öS. Im Falle eines ohne Tausch von 
Uns gestatteten Verkaufes müssen die Kaufs- 
Bedingungen Uns angezeigt werden. 
G. 56. Wenn diese von Uns, nach Verneb- 
mung der einschlägigen Justixz= Stelle, geneh' 
miget werden, so werden die veräusserten Gü- 
ter unter Beobachtung der nämlichen Förm- 
lichkeiten von dem Majorats-Verbande gel- 
set, unter welchen sie demselben übergeben 
worden waren, und sie treten dann in das freie 
Kommecrz zurück. 
G. 7. Nach vollzogenem Verkaufe is der 
Masorats= Besizer berechtiget, die gesezlichen 
Zinsen von dem Kaufschillinge so lange zu 
sodern, bis derselbe baar erlegt ist, wenn auch 
keine Zinsen stipulirt worden wären. 
S. 58. Der Kaufschilling wird an einen 
öffentlichen Fend entrichtet, den Wir beson- 
ders bestimmen werden, welcher dem Titulaire 
dafür baster, und an denselben die hergebrachte 
Zinsen einstweil bezahlt.
	        
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