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6. Kaplitel.
Von der Wiederanlegung des aus
den verdusserten Gütern erlößten
Geldes.
G. so. Die erlößte Kauf Summe muß in-
nerhalb 6 Monaten, nach vollzogenem Ver-
kaufe, zur Erwerbung ahnlicher Güter ver-
wendet werden, welche zur Bildung eines
Majorats nach dem H. 11. erfodert werden.
6. bo. Die von dem Titulaire zur Erwer-
bung in Vorschlag gebrachten Güter müssen
Uns, mit einer genauen Beschreibung und mit
den gerichtlichen Ausweisungen über das freie
Eigenthum derselben, ihren Wertb und ihren
wirklichen Ertrag, nach vorläufiger Unter-
suchung der einschlägigen Justixz-Stelle, an-
gezeigt werden.
§. 61. Sollten die Ausweisungen nicht
richtig und gegründet befunden worden seyn,
so werden Wir dem Titulaire einen weiteren
Termin zur Ersezung der veräusserten Güter
gestatten.
C. 62. Finden Wir aber in der Erwerbung
der angezeigten Güter, nach obiger Untersu=
chung der gesezlichen Bebingungen, einen
binreichenden Ersaz, so werden Wir darüber
ein genehmigendes Dekret ertheilen, und ihre
Einregistrirung, unter den im S. 31, und 32.
bemerkten Förmlichkeiten, verfügen.
V. 63. Die auf solche Art furrogirten Gü-
ter treten in allen gesezlichen Wirkungen an
die Stelle der veräusserten.
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7. Kapitel.
Ven der gänzlichen Auflösung des
Majorats.
§. 64. Das Masorat, welches von einem
Tirulaire auf seinen Gütern errichtet worden
ist, wird aufgelößt:
a) wenn die leibliche, oder adoptirte männyli=
che Deseendenz desselben erlöscht. Der lez-
te Besizer genießt alsdann alle Rechte einer
freien Disposition nach den Gesezen, und
wenn derselbe davon keinen Gebrauch machr,
so tritt nach seinem Ableben die gemeine
Intestat-Erbfolge ein; ferner
b) durch die Einwilligung sämtlicher leben-
den Majsorats-Erben, welche gerichtlich er-
boben werden muß, mit Unserer darauf er-
folgten Genehmigung.
F. S. Bei gänzlichem Abgange eines an-
deren Vermögens wird die Alimentation der
nachgebornen Kinder beiderlei Geschlechts auf
die Einkünfte des Majorats nach der. Zabl
derselben angewiesen; jedoch in einem solchen
Verbältnisse, daß sie die Halsee derselben in
keinem Falle übersteigen, und mit Einrechnung
aller übrigen tasten der dritte Theil der Ein-
künfte dem Besizer frei bleibe. Die Verband-
lung wird von den Justiz-Stellen berichtiget,
und von Uns bestättiget.
I. 66. Das Morat wird allezeit in den
Pflicht-Theil des Nachfelgere im Masjorate
eingerechnet.
O. 07. Die Auflösung geschieht mit Beo,