Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2041 
6. Kaplitel. 
Von der Wiederanlegung des aus 
den verdusserten Gütern erlößten 
Geldes. 
G. so. Die erlößte Kauf Summe muß in- 
nerhalb 6 Monaten, nach vollzogenem Ver- 
kaufe, zur Erwerbung ahnlicher Güter ver- 
wendet werden, welche zur Bildung eines 
Majorats nach dem H. 11. erfodert werden. 
6. bo. Die von dem Titulaire zur Erwer- 
bung in Vorschlag gebrachten Güter müssen 
Uns, mit einer genauen Beschreibung und mit 
den gerichtlichen Ausweisungen über das freie 
Eigenthum derselben, ihren Wertb und ihren 
wirklichen Ertrag, nach vorläufiger Unter- 
suchung der einschlägigen Justixz-Stelle, an- 
gezeigt werden. 
§. 61. Sollten die Ausweisungen nicht 
richtig und gegründet befunden worden seyn, 
so werden Wir dem Titulaire einen weiteren 
Termin zur Ersezung der veräusserten Güter 
gestatten. 
C. 62. Finden Wir aber in der Erwerbung 
der angezeigten Güter, nach obiger Untersu= 
chung der gesezlichen Bebingungen, einen 
binreichenden Ersaz, so werden Wir darüber 
ein genehmigendes Dekret ertheilen, und ihre 
Einregistrirung, unter den im S. 31, und 32. 
bemerkten Förmlichkeiten, verfügen. 
V. 63. Die auf solche Art furrogirten Gü- 
ter treten in allen gesezlichen Wirkungen an 
die Stelle der veräusserten. 
  
2041 
7. Kapitel. 
Ven der gänzlichen Auflösung des 
Majorats. 
§. 64. Das Masorat, welches von einem 
Tirulaire auf seinen Gütern errichtet worden 
ist, wird aufgelößt: 
a) wenn die leibliche, oder adoptirte männyli= 
che Deseendenz desselben erlöscht. Der lez- 
te Besizer genießt alsdann alle Rechte einer 
freien Disposition nach den Gesezen, und 
wenn derselbe davon keinen Gebrauch machr, 
so tritt nach seinem Ableben die gemeine 
Intestat-Erbfolge ein; ferner 
b) durch die Einwilligung sämtlicher leben- 
den Majsorats-Erben, welche gerichtlich er- 
boben werden muß, mit Unserer darauf er- 
folgten Genehmigung. 
F. S. Bei gänzlichem Abgange eines an- 
deren Vermögens wird die Alimentation der 
nachgebornen Kinder beiderlei Geschlechts auf 
die Einkünfte des Majorats nach der. Zabl 
derselben angewiesen; jedoch in einem solchen 
Verbältnisse, daß sie die Halsee derselben in 
keinem Falle übersteigen, und mit Einrechnung 
aller übrigen tasten der dritte Theil der Ein- 
künfte dem Besizer frei bleibe. Die Verband- 
lung wird von den Justiz-Stellen berichtiget, 
und von Uns bestättiget. 
I. 66. Das Morat wird allezeit in den 
Pflicht-Theil des Nachfelgere im Masjorate 
eingerechnet. 
O. 07. Die Auflösung geschieht mit Beo,
	        
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