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acht Rechnungs: Kommissären,
sechs Kanzellisten,
einem Diener, und
einem Boten.
C. 2. Für das Kreis-Finanz-Rechnungs-
Wesen, die Aufschlags= und Siegel-Gefälle,
und das tandbau-Wesen hat die Sektion
ihre eigene Registratur, wozu ein Registra-
tor, nebst einem Gehülfen, angestellt wird. Zu-
gleich werden bei dieser, Sektion aus den Fi-
nanz-Registraturen der bisherigen Provin--
zial= Stellen alle jene Akten hinterlegt, wel-
che nicht einzelne Rentämter, sondern
General-Verfügungen für die ganze bisherige
Provinz betreffen, und also, nachdem nun-
mehr die Provinzen in mehrere Kreise ge-
theilt sind, keinem einzelnen Finanz-Direk-
tor zugestellt werden können. Die Registra=
tuc der laufenden Gegenstände, die ssch nicht
auf das Aufschlags= Siegel= und tandbau-
Wesen beziehen, wird durchgängig mit der
gebeimen Registratur des Finanz-Ministeri=
ums verbunden.
§. 3. Für das genannte Personal be-
stimmen Wir jährlich folgende Gesamtge-
balte:
für den Vorstand bbocoo fl.
für den Direktor . 40o00 sl.
für jeden der beiden ältesten Rätbe zooo fl.
für jeden der zwei im Dienstes-Alter sol-
genden. PP060o0 fl.
für jeden der beiden übrigen . 22co fl.
IS. 4. Der Standes," Gehalt des Vor-
standes besteht in .. 409000 fl.
dessen Dienstes-Gehalt in . 2000 sl.
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Der Standes: Gehalt des Direktors in
2 222222 . . 3000 sl.
sein Dienstes-Gehalt in . . 10o0o sl.
Der Standes = Gehalt eines Rathes in
. 020o00 fl.
ihr Dienstes:Gehalt, nach den Stuffen des
Dieystes-Alters, in 1000 — 600 — und
200 fl. · '
J.5.AlsjährlicheGebaltefürbasübrige
Personal werden ausgesezt:
für den Sekretirr . .22oo fl.
für den Expedior . 22oo fl.
für jeden der beiden ältesten Rechnungs-
Kommnissäre 1200 fl.
für seden der zwei im Dienstes-Alter nach-
solgenden 1000 fl.
fuͤr jeden der vier juͤngsten im Dienstes-
Alter · rm 4 4 000 fl.
für den Registrato . 2ooo fl.
für den Registraturs-Gehülfen 750 fl.
für jeden der drei ältesten Kanzellisten v00 fl.
für jeden der übrigen b0oo fl.
für den Sektions-Dlener oo fl.
für den Beten 400 fl.
I. 60. Wo der Standes= und Dienstess
Gehalt bieoben nicht besonders bestimmt ist,
wird derselbe nach der pragmatischen Ver-
ordnung vom r. Jaͤnner 180 bemessen.
§. 7. Der Vorstand, der Direktor und
sämtliche Räche stehen in den Verhältnissen
als Staats-Diener, wie solche in den Haupt-
Verordnungen vom r. Jänner 1805, und
8. Juni 1807 festgesezt sind,, nach den biert-
über in der Konstitution Titel III. P. 7. ge-
troffenen näheren Bestimmungen. Ueber die