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III. Das Stiftungs-Vermögen,
welsches in Beziehung auf seine Quellen,
theils aus dem allgemeinen Staats-Verms-
gen geschpft, und hievon in Folge der spe-
ziellen Fundirung ausgeschieden, theils aus
dem Vermögen von Privaten gewidmet, und
hinterlassen worden ist, zerfüllt in Beziehung
auf seine Zwecke in drei Theile:
1. in jenes zum Behufe des Kuleus;
2. in jenes zum Behufe der Erziehung
und des Unterrichtes; und
3. in jenes zum Behufe der Wohlt haͤ-
tigkeit.
IV. Das Kommunal-Vermögen
zersällt gleichfalls in drei Theile, nämlich
1. in jenes der Städte,
a. der Märkte, und
3. der Dorfsgemeinden.
Es ist in Beziehung auf seine Quellen
theils aus Gütern und Renten der Kärper-
schaft, theils aus Beiträgen dee Glieder,
theils aus Kommunal-Antheilen an dem all-
gemeinen Staats-Vermögen fundirt; und in
Beziehung auf seine Zwecke für die Gesamt-
Erigenz dieser Gemeindheiten in allen ihren
Bestandtheilen bestimmr.
V. Das Seiftungs= und das Kommunal=
Vermögen sind von dem allgemeinen Staats-
oder Finanz-Vermäögen in allen Beziehungen
der Verwendung, und Verwaltung ge-
trennt, und machen einen ihren Zwecken
ausschließend gewidmeten selbstständigen
Theil der Staats-Administra-
tion aus.
VI. Die Obliegenheit der dem Ministe-
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rium des Innern übertragenen obersten Kuratel
des Stiftungs= und Kommunal-Vermögeno
umfaßt im Allgemeinen die Verwendung
und die Verwaltung dieser beiden Ver-
mögen; wovon jene zugleich die Erhal-
tung, und diese zugleich die Vermeh-
rung von selbst in sich begreift.
VII. In Beziehung auf die Verwen-
dung werden nachfolgende Prinzipien
festgesezt; und zwar
KA. Für das Seiftungs-Vermögen.
1. Jener Theil des Seiftungs Vermögens,
welcher aus dem Privat= Vermögen hervorge-
gangen, und ausschließend einem Kulius,
einer Familie, oder einem Orte gewidmet
worden ist; bleibt isolirt, und diesem
Kultus, dieser Familie oder diesem Orte
versichert.
. Alle Quellen des übrigen Stiftungs-
Vermögens werden zur Erzielung der Ein,
heit, zur Vermehrung der Kräfte, und
zur Ersparung der Verwaltungs, Kosten,
nach der Abrheilung des dreifachen Stiftungs-
Zweckes konsolidirt.
3. Diese Konsolidirung ist keine Vermi-
schung des Vermäögens der verschiedenen Re-
ligions-Theile; sondern sie tritt bei jedem
einzelnen Religionstheile in die demselben
eigene Anwendung.
4. Die Masse des Stiftungs-Vermögens,
welche sich nach dieser Konsolidirung für den
Zweck des Kultus darstellt, mird mit dem Ges-
samt= Bedürfnisse des Kultus; sene, welche
sich für den Zweck der Erziehung und des
Unterrichts darstellt, mit dem Gesamt-Be-