Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

213.

Die  Rentämter  der  Finanzen,  und  die
Verwaltungsstellen  der  Magistrare,  in
welchen  bisher  die  Stiftungs-Administration
vereiniget  war,  sind  auf  ihre  eigentliche
Sphäre,  also  jene  auf  die  Renten  des
Fi,  nanz-  und  diese  auf  die  Renten  des
Kommunal--Vermögens  zurückgewiesen,
  und  beschränke.

Die  innere  Verwaltung  wird  durch  ein
Zentral-Rechnungs-Kommissariat
als  Bureau-Stelle  der  Ministerial-Kuratel
ausgeübt;  an  welches  sich  die  Zentral-Stiftungs-Kasse
  anschließt.

Die  innere  und  dußere  Verwaltung  find
in  unmittelbaren  Kontakt  gesezt;  und
keine  Kollegial-Zwischenstelle,
weder  des  Befehls,  noch  des  Empfangs,
hemme  den  Lauf  des  Dienstes.

Eine  instruktive  Inventarisation  wird
die  innerste  Kognition  des  Stammvermögens;
eine  strenge  Etats-Formation  die  Balanz
zwischen  Renten  und  Lasten  gewähren.

Eine  durchgreisende  und  umfassende  Komptabilitätk
  wird  über  die  Exekution  der  Verwendungs-Prinzipien
  und  der  Verwaltungs=Formen
  wachen.

Endlich  eine  offizielle  Dublizität  der
wesentlichen  Resultate  des  Vermögens=Standes
  und  Verwandes  wird  der
Mitwelt  eine  reine  Rechenschaft  über  die
Schcze  der  Vorwelt  darlegen,  und  aus  dieser
beruhigenden  Ehrung  aller  Glaubensgenossen,
und  so  vieler  menschenfreundlicher  Stifter  die
vertranungswürdige  Aufsoderung  enwickeln,
die  Masse  jener  Nationalkräfte  zu  vermehren,

 

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welche  so  hohen  Zwecken  geweihet,  und  mit
enem  so  starken  Schuze  umgeben  sind.

Wir  haben  diese  Verwendungs-Prinzipien
und  diese  Verwaltungs-Formen  in  ein  organisches
  Edikèt  über  die  General-Administration
  des  Stiftungs:  und
Kommunal-Vermögens  in  Unserem
Königreiche  zusammen  fassen  lassen,  und  demselben
  unterm  #ien  Oktober  1807,  als  mit
welchem,  für  das  Beginnen  eines  Rechnungs-Jahres
  schicklichsten,  Zeitpunkte  für  die  Verwaltung
  des  genannten  Vermögens  das  erste
Erats  =  Jahr  beginnt  „  Unsere  allerhöchste
Sanktion  ertheilt.

Wir  haben  dieses  organische  Edike  mit  vollständigen
  Instruktionen  für  den  Dienst,
und  zwar:

a)  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Kommissariates

  des  Innern;

b)  der  Zentral-Stiftungekasse;

c)  der  General-andes-Kommissariate;

  und

d)  der  Stiftungs-=  und  Kommunal=Administratoren,


begleiter,  und  dieser  lezten  Iunstruktion  für
das  vorübergehende  Werk  des  Ueberganges
aus  dem  Kalender=  in  das  Rechnungs-Jahr
  einen  besondern  Nachtrag  beigefägt.

Wir  haben  dieses  organische  Edikt  durch
ein  allerhöchstes  Rescript  vom  ersten
November  1807  Unseren  sämtlichen  General=
  Landes=  Kommissartaten  mitgetheilr,
und  darin  vorzuͤglich  den  auf  den  ersten  Jaͤuner
1808  festgesezten  Bollziehungs«Akt  des
wirklichen  Auo-zund  Eintritte  der  bis-14•



Beilage  I.

Beil.  II.

Beil.  III.
Beil.  IV.

Beil.  V.

Beil.  VI.

Beil.  VIl.