Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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duͤrfnisse dieser Anstalten; und endlich jene, 
welche sich für den Zweck der Wohlthaͤtigkeit 
darsiellt, mit dem Gesamt-Bedürfnisse der 
verschiedenen hiefür gewidmeten Anstalten in 
Balanz geseze. 
5. Die aus dieser Balanz hervorgehenden 
Ueberschüsse des konsolidirten Stiftungs- 
Vermsgens werden zentralisirt, und bilden 
die Fundirung einer Zentral' Stiftungs- 
Kasse im Size der Ministerial-Kuratel. 
6. Die Bestimmung der Zentral-Stis= 
tungs-Kasse ist dreifach: 
a. sie liefert die Dotation jener Natio= 
nal-Anstalten, welche sich aus ihrem 
Zwecke und Umfange zu einzelnen Zentral- 
Institurionen eignen; 
d. sie leistet die Zuschüsse jener außeror: 
denrlichen Erigenz, welche ein, Stiftungs" 
Zweck, entweder als Ersag eines erlit- 
tenen Verlustes, oder als Ergänzung 
seiner, zur Vollendung oder Erweiterung 
erfoderlichen Fundirungs-Mirtel, in einen 
vorübergehenden Anspruch nimmt; 
C. sie giebt unter bestimmten Sicherheies- 
Bedingungen die Vorschüsse zu jenen 
Unternehmungen von Privaten und 
Gemeinheiten, welche der Kultur, 
dem Gewerbe, oder der örtlichen Ver- 
schönerung, und also der Verbreitung 
theils des Wohlstandes, theils des 
Geschmackes gewidmet sind. 
B. Für das Kommunal-Vermögen. 
1. Das Kemmunal= Vermäögen blelbe al- 
lenthalben isolirt. 
Das Vermögen einer jeden Stadt, eines 
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jeden Marktes, und einerjeden Gemeinde 
bleibt ausschließend dieser einzelnen Stade, 
diesem einzelnen Markte, und dieser ein- 
zelnen Gemeinde versichert, und wird 
keiner Konsolidirung unterworfen. 
2. Das Kommunal-Vermögen jeder 
einzelnen Stade, jedes einzelnen Marktes, und 
jeder einzelnen Gemeinde, wird mit dem Kom- 
munal -Bedürfniße derselben Stad, 
desselben Marktes, und derselben Gemeinde 
in Balanz gesezt. 
3. Die aus dieser Balanz hervorgehenden 
Ueberschüsse des Kommunal-Vermögens 
einer einzelnen Stadr, eines einzelnen Mark- 
tes, und einer einzelnen Gemeinde werden 
nicht zentralisirt; sondern bleiben ausschlies 
send derselben Stadt, demselben Markte, und 
derselben Gemeinde zu der doppelten Besiim- 
mung gewidmet, entweder für nüzliche Un- 
ternehmungen einzelner Glieder derselben 
Gemeinheit, die Vorschüsse, oder für 
eine allgemeine Unternehmung derselben Ge- 
meinheit, welche eine wirthschaftliche Ver- 
besserung oder eine örtliche Verschönerung zum 
Zwecke haben kann, die Deckungsmittel 
zu leisten. 
VIII. In Beziehung auf die Verwal- 
tung wird nachfolgende Organisarion- 
festgesezt: 
1. Das Ministerium des Innern uͤbt seine 
oberste Kuratel 
in Beziehung auf das Stiftungs-Ver- 
mögen unmittelbar durch ein unter ihm 
konstitnirtes geheimes Zentral-Rech- 
nungs-Kommissariat des Innern;
	        
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