Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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des  Unterrichts,  oder  der  Wohlthaͤtigkeit
ausschliessend  anvertraut  ist.

10.  Alle  fuͤr  die  allgemeinen  Stiftungs-Admimistratoren
  in  Beziehung  auf  den  Siz
ihres  Amtes,  der  Kasse,  und  der  Registratur;
  auf  die  Perzeptions  Stationen,
und  auf  die  Ambulanz  in  dieselben,  gegebenen
  Bestimmungen  erhalten  bei  den  beson,
dern  Sr.iftungs-Administrationen  die  analoge
  Anwendung.

11.  Die  allgemeinen  und  die  besondern
Stiftungs-Administrationen,  mit  alleiniger
Ausnahme  der  besondern  Administrationen
einer  isolirten  Suftung,  senden  ihre  Ueberschüsse
  monatlich  zur  Zenrral-Stiftungs.  Kasse
ein;  alle  allgemeinen  und  besondern  Seiftungs-Administrationen,
  ohne  Unterschied,  senden

die  Monats-Extrakte  des  Kasse=  Manuals,
  und  die  Jahres  Rechnungen
mit  ihren  Belegen  unmittelbar  zum
Zentral=  Rechnungs  Kommissariate
  des  Innern  ein;  sie  empfangen  von
diesem  die  Revisions-Erinnerungen;
fenden  an  diese  die  Beantwortung  derselben
  zurück,  und  empfangen,  wenn  diese
befriedigend  erkannt  worden  ist,  in  der  eingeführten
  allgemeinen  Form  das  Absolutorium.

12.  Die  Zentral-Stiftungs-Kasse
unterliegt  in  Beziehung  auf  ihr  Rechnungswesen
  denselben  Bestimmungen,
mit  dem  Unterschiede,  daß  sie  den  Extrakt
ihres  Bestandes  wochentlich  liefert.

13.  Die  Kommunal-Administratoren
  sind  ausschließend  auf  die  Vereinnahmung,
  Verausgabung  und  Verrechnung

.

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des  isolirten  Kommunal=  Vermsgens
  beschraͤnkt.

14.  Alle  fuͤr  die  allgemeinen,  und  besondern
  Stiftungs  =  Administratoren  in  Beziehung
  auf  den  Siz  ihres  Amtes,  der  Kasse
und  Registratur,  und  auf  die  Derzeptions=Ambulanz
  gegebenen  Bestimmungen  erhalten
  bei  den  Kommunal-Administratoren
  die  analoge  Anwendung.

15.  Die  aus  der  Einnahme  der  Kommunal=Rente
  über  die  Ausgabe  auf  die  Kommunal=Exigenz
  sich  ergebenden  Ueberschusse  bleibeu
  in  der  einschlägigen  Kommunal-Kasse
zurück,  und  erwarten  nach  dem  allgemeinen
Princip  der  Verwendung  ihre  besondere  Bestimmung.


16.  Die  Kommunal-Administratoren  senden
  die  Monats=  Extrakte  des  Kasse-Manuals,
  und  die  Jahres  =  Rechnungen,
  mit  ihren  Belegen  an  das  einschlaͤ-gige,
  zu  diesem  Behufe  mit  einem  eigenen
Rechnungs-Kommissariate  versehene  General=
  Landes  =  Kommissariat  ein,  von
welchem  sie  die  Revisions-Erinnerungen  empsangen,
  und  an  welches  sie  die  Beantwortung
  derselben  zurücksenden.

Die  General-Landes=  Kommissariate  senden
  von  den  monatlichen  Manuals-Erxtrakten
  der  Kommunal-Administratoren
ein  Duplikat,  und  die  Jahres-Rechnungen
  derselben,  ohne  ihre  Belege,
jedoch  mit  den  beantworteten  Revisions-Erinnerungen,
  an  das  Zentral-Rechnungs
  Kommissariat  des  Inners
lur  Superreviüsion  ein;  nach  welcher  in