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des Unterrichts, oder der Wohlthaͤtigkeit
ausschliessend anvertraut ist.
10. Alle fuͤr die allgemeinen Stiftungs-Admimistratoren
in Beziehung auf den Siz
ihres Amtes, der Kasse, und der Registratur;
auf die Perzeptions Stationen,
und auf die Ambulanz in dieselben, gegebenen
Bestimmungen erhalten bei den beson,
dern Sr.iftungs-Administrationen die analoge
Anwendung.
11. Die allgemeinen und die besondern
Stiftungs-Administrationen, mit alleiniger
Ausnahme der besondern Administrationen
einer isolirten Suftung, senden ihre Ueberschüsse
monatlich zur Zenrral-Stiftungs. Kasse
ein; alle allgemeinen und besondern Seiftungs-Administrationen,
ohne Unterschied, senden
die Monats-Extrakte des Kasse= Manuals,
und die Jahres Rechnungen
mit ihren Belegen unmittelbar zum
Zentral= Rechnungs Kommissariate
des Innern ein; sie empfangen von
diesem die Revisions-Erinnerungen;
fenden an diese die Beantwortung derselben
zurück, und empfangen, wenn diese
befriedigend erkannt worden ist, in der eingeführten
allgemeinen Form das Absolutorium.
12. Die Zentral-Stiftungs-Kasse
unterliegt in Beziehung auf ihr Rechnungswesen
denselben Bestimmungen,
mit dem Unterschiede, daß sie den Extrakt
ihres Bestandes wochentlich liefert.
13. Die Kommunal-Administratoren
sind ausschließend auf die Vereinnahmung,
Verausgabung und Verrechnung
.
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des isolirten Kommunal= Vermsgens
beschraͤnkt.
14. Alle fuͤr die allgemeinen, und besondern
Stiftungs = Administratoren in Beziehung
auf den Siz ihres Amtes, der Kasse
und Registratur, und auf die Derzeptions=Ambulanz
gegebenen Bestimmungen erhalten
bei den Kommunal-Administratoren
die analoge Anwendung.
15. Die aus der Einnahme der Kommunal=Rente
über die Ausgabe auf die Kommunal=Exigenz
sich ergebenden Ueberschusse bleibeu
in der einschlägigen Kommunal-Kasse
zurück, und erwarten nach dem allgemeinen
Princip der Verwendung ihre besondere Bestimmung.
16. Die Kommunal-Administratoren senden
die Monats= Extrakte des Kasse-Manuals,
und die Jahres = Rechnungen,
mit ihren Belegen an das einschlaͤ-gige,
zu diesem Behufe mit einem eigenen
Rechnungs-Kommissariate versehene General=
Landes = Kommissariat ein, von
welchem sie die Revisions-Erinnerungen empsangen,
und an welches sie die Beantwortung
derselben zurücksenden.
Die General-Landes= Kommissariate senden
von den monatlichen Manuals-Erxtrakten
der Kommunal-Administratoren
ein Duplikat, und die Jahres-Rechnungen
derselben, ohne ihre Belege,
jedoch mit den beantworteten Revisions-Erinnerungen,
an das Zentral-Rechnungs
Kommissariat des Inners
lur Superreviüsion ein; nach welcher in