Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Saͤmtliche eine solche Bewilligung nachsu- 
chendeUnterthanen sollen demnach ihre Gesuche 
an die einschlägige Wald-Meisterei in Duplo, 
balbbrüchig geschrieben, einreichen. Die 
Wald-Meister sezen ihr Gutachten, nach vor- 
genommenem Augeuscheine, bei, und befördern 
das Gesuch an das Salz-Ober-Amt zu Hall. 
Alle, wegen solchen Bewilligungen, bieber 
übliche Taren, sollen vom Salz-Ober-Amte 
zu Hall eingeboben, und in der dortigen 
Forst-Rechnung verrechnet werden. 
7) Alle balbe Jahre, und in dringen- 
den Fällen auch noch öfter, soll in jeder 
Wald-Meisterei ein eigener Wald-Verbör- 
tag gehalten werden. 
Als Forst-Richter in erster Insianz, über 
alle vorfatlende Wald-Frevel, erscheint auf 
diesen Wald-Verbör-Tagen ein zeitlicher Sar 
linen-Ober-Inspektor zu Hall, im Namn 
des Salz-Ober-Amtes zu Hall, bis Wir über 
e Forst-Frevel überhaupt eine allgemeine 
näbere Verfügung treffen. 
  
2108 
Unter dem Beisßze des Salinen-Forst.In= 
spektors treten die einschlägigen Wald-Melster, 
mit den ihnen untergegebenon Forst-Bedienten, 
als Kläger bei diesen Forst-Verpören auf; — 
die Arpellation in solchen forstrichterlichen 
Verbandlungen geht in zweiter Instanz an 
Unsere General-Administration der Sali- 
nem 
Wir baben bievon Unserm Gubernium 
in Innebruck, Unserm obersten Forst-Amrte 
und Unserm obersten Berg-Amte unterm 
beutigen, zur gleichmässigen Nachachtung, 
Nachricht gegeben. 
Unsere General: Administration der Sa- 
linen bat sich bienach geborsamst zu achten, 
und Unser Salz-Ober-Amt zu Hall biezu 
gebbrig anzuweisen. 
München den 1. Juli 13808. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger.
	        
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