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Königlich-Baierisches
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Regierungsblat t.
LIII. Stück. München, Mittwoch den 21. September 1g08.
Reglement,
die Kron-Aemter des Reichs
betreffend.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem in der Konstitution Unsers Reichs,
II. Tit. O. 10. festgesezt ist, daß vier Kron-
Aemter, nämlich: ein Kron-Oberst: Hofiei-
steramt, ein Kron-Oberst-Kämereramt, ein
Kron, Oberst-Marschallamt, und ein Kron-
Oberst: Postmeisteremt errichter werden sollen;
so haben Wir beschlossen, in Raäcksicht derselben
nachsolgende nähere Bestimmungen zu treffen:
G. u. Diese Reichs-Würden sind Mann-
Lehen der Krone, und werden von Une auf
dem Throne verliehen.
G. 2. Sie können auf die Lebenszeit des
Würdentrágers, oder auf dessen männliche
Erben verltehen werden.
S. 3. Im lezten Falle tritt die Erbfolge
nach dem Rechte der Erstgeburt und der
agnatisch linealischen Erbfelge ein.
. 1. In Rücksicht der Belehnung, Lehens-
Erneuerung, Lehen= Gebühren, so wie der
Lehen-WVerhälmisse überhaupt, sind die Vor-
schriften des Lehen-Ediktes vom 7. Juli l. J.
zu beobachten.
C. s. Bis der Kronbeamte das arte Jahr
erreicht, muß er in seinen Obliegenheiten durch
einen Lehenträger aus der männlichen Klasse
vertreten werden.
H. 6. Die Kronbeamtken haben den Rang
unmittelbar nach Unsern dieigirenden Staats=
und Konferenz-Ministern.
S. 7. Unter scch haben sie den Rang nach der
Ordnung, in welcher sie oben genannt sind.
§. 8. Die Kronbeameen sind Mitglieder
Unsers Familien-Rathes, nach den näheren
Bestimmungen Unsers Familien-Gesezes.
. o. Die Kconbeamten können, während
ihrer Anwesenheit in Unserer Residenz, den
Sizungen des geheimen Rathes beiwohnen.
V. 10. Die Kronbeamten erscheinen bei all.n
grösseren Hof-Feierlichketen, und bei den
Thron-Belehnungen, wenn sie sich an Unserm
Hostager befinden, oder an dasselbe einberufen
werden.
V. 11. Sie erscheinen bei der feierlichen
Eroͤfnung der Reichs-Versammlung, ohne
eine Einberufung zu erwarten.
H. 12. Bei diesen feierlichen Gelegenheiten
stehen Unsere Kronbeamten auf der obersten
Stufe an Unserm Throne, neben den Staats=
und Konferenz-Ministern.
I. 13. Unsere obersten Hofbeamten stehen
eine Stufe tiefer an dem Throne.
G. 14. In Abwesenheit der Kronbeamten
nehmen Unsere obersten Hofbeamten ihre
Seellen ein.
S. 15. Die Instgnien Unsers Reichs
werden den Kronbeamten dergestalt anvertraue,
daß dem Kron-Oberst-Hofmeister die Krone,
dem Kron-Oberst-Kämerer der Scepter, dem
Kron-Oderst-Marschalle das Schwert, dem
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