Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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welcher  bei  dem  Oberamtsgerichte  da-  Verfällung  in  millche  Untersuchungsselbst
  in  Untersuchung  kam,  wegen  thät-  Kosten,  zu  einjährlger  Festungtlicher
  Mißhandlung  selnes  Vaters,  neben  Arlbeitsstrafe.

Erkenntnisse  in  Reölsions-Fällen.

Am  20.  Jannar  ist:  gefolgter  Theilnahme  an  elnem  Marktauf

  den  Grund  der  von  dem  vormaligen  Dlebstahl,  ferner  wegen  Landstrelcherel
Criminalamte  Altdorf  und  dann  von  und  oendlich  wegen  Conkublnats  und
dem  Oberamtsgerschte  Leutkirch  gefährten  Angabe  elnes  falschen  Ramens  vor  der
Untersuchung  Andreas  Braun,  von  Obrigkelt,  unrer  Elarechnung  eines  Thells
Muttersweiler,  wegen  eines  in  Genossen-  des  erstandenen  Arrests,  zu  einer  sechs

schafe  und  unter  erschwerenden  Umständen  und  einhalbjährigen  JZuchthausveräbten
  Raubs,  wegen  sleben  Dieb-  strafe  in  Gotteszell  und  zum  Ersetz  des

stählen,  welche  zwar  klein,  unter  denen  verursachten  Schadens,  so  wie  zu  Beeber
  einer  qualifzirt  und  die  übrlgen  zahlung  seiner  Arrest  =  Verpflegungsunter
  erschwerenden  Umständen  und  Vertheldigungs=  und  elnes  angemessenen
sämtlich  in  Genessenschaft  und  gewerbs-  Tpeils  der  Untersuchungs=  Kosten  vermäsi#g
  verübt  sind,  sodann  wegen  nach-  urtheilt  worden.  «

:.)«Clo«-Se.»t.

Am  g.  Januar  ist:  Fremllchkelten,  unter  Verurthellung  der

1.  In  der  Ationssache  von  dem  Oberamts=  Anten  in  die  Kosten  verworfen  worden.
gerichte  Blaubeuren,  als  Remlsstons=  Am  19.  Januar  wurde:

gericht  zwischen  Johannes  Doͤbler,  Jo-  3.  In  der  Nichtigkeits=  und  Atlonssache

bannes  Beßler  und  Genossen  von  See-  von  dem  Oberamtsgerichte  Biberach  zoiburg,

  Kl.,  Anten,  und  der  Stadige-  schen  Abraham  und  Hirsch  Maier  aus
meinde  Münsingen,  Bekl.,  Atln,  Mühl-  Laupheim,  Liquldanten,  Anten,  und  den
bannpflicheigkeit  betreffend,  dle  einge-  in  den  Akten  genannten  Gläublgern  der
wandte  Berufung  wegen  Mangels  in  den  letzten  Klasse  in  der  Gantsache  des  Je-