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c. der Universitaͤten, Akademien, und Zen-
tral= Staats-Anstalten in Angelegenheiren
ihrer Etats; und endlich
C. aller Stellen, welche in Angelegenheiten
des Stistungs= und Kommunal, Verms-
gens sich zu einem Berichte aufgefodert
sehen.
Dem Chef des Zentral: Rechnungs-Kom-
missariates liegt die Ausscheidung dieser Be-
richte in diejenigen ob, welche durch den Ent-
wurf eines Rescriptes zum Vortrage bei dem
Ministerium, und welche zur unmittelbaren
Erledigung des Bureau geeignet sind.
I. 3. Zum Vortrage bei dem Ministerium,
und also zum Objekte eines Rescripres eignen sich:
ein organisches Gesez über die Verwaltung
des dem Ministertum des Innern anvertrau-
ten Vermögens;
die Anstellung, Quieszirung, Untersu-
chung und Emlassung des gesamten einschlä-
gigen Kuratel: Administrations= und Oekono=
mie-Personals, und die Pensionirung ihrer
Hinterlassenen;
die Regulirung und Assighation der Gehäl-
ter für das einschlägige Kuratel-Administra-
tionszund Oekonomie: Personal, für die Glie-
der der Akademien, die Professoren der Uni-
versitären, und die Lehrer der deutschen und
lareinischen Stadt= und Landschulen, für die
Pfarrer, Kapläne, Vikarien, Benefiziaten,
und Kiechendiener;
die Bewilligung von Aktiv= und Passio-
Anleihen;
die Veräußerung und Verpachkung von
Realitäten;
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die Ablösung des Obereigenthums;
die Zehendverhandlungen;
die Nachlässe und Moderationen;
die neuen Bauten;
die Bestimmung der Isolirung, oder Kon-
selidirung eines Stiftungs-Vermögens;
die Docation neuer Stiftungen:
die Dotation der Stiftungs-Zentral-Kasse;
die Sanktionirung aller Etats;
die Absolutorien für alle Rechnungsstellen:;
endlich alle Gegenstände, welche nach der
Analogie den angemerkten Objekten gleich ge-
achtet werden können.
G. 4. Zur unmittelbaren Ausfertigung bei
dem Rechnungs= Kommissariate eignen sich:
alle Gegenstände, welche für den Enewurf
eines Reseriptes in sormeller und materieller
Ausicht noch nicht bereifet sind;
der Vollzug derjenigen Reseripte, welche
an das Rechnungs-Kommissariat unmittelbar
erlassen werden;
die audemial= und Lehen-Verhandlungen;
die Anzeigen über die Kosten der Unterhal-
tung der Gebäude und der innern Einrichtung;
die Brandassekuranz-Beiträge;
die Aufnahme der Rechnungen und Ent-
scheidung der Revisions-Anstände;
endlich alle Gegenstände, welche in dem vor-
hergehenden Paragraph nicht bezeichnet, und
den bezeichneten nicht analog sind.
G. S. Für die Gegenstände des Fiskalats
sind bei den koniglichen Justizhöfen eigene
Fiskalen mit einem Funktlons-Gehalte ange-
stellt.