222 IV. Anhang.
Verhältnis der Armenverbände zu den Behörden.
8 63.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres
Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermitttelung der Heimats-,
Familien- und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen auf Verlangen
behilflich zu sein. j
S 64.
Das Eintreten der in den $$ 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten
Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der beteiligten
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
Zeitpunkt der Geltung des (tesetzes und Übergangsbestimmungen.
8 65.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871'°) in Kraft. Nach diesem Tage
finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über
die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit
noch Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes
für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Diejenigen Norddeutschen 'b), welche am 30. Juni 1871 innerhalb des
Bundesgebietes ein Heimatsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli
1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem
ihr Heimatsort angehört.
2. Diejenigen Norddeutschen 'b), welche am 30.. Juni 1871 innerhalb des
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am
1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßnahmen dieses Gesetzes, gleichviel, ob
die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz
vorgeschriebenen. |
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
zweijährigen Frist für den Erwerb bzw. ‘Verlust des Unterstützungswohnsitzes
mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungswohnsitzes
die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871
abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5. Wo bisher für den Erwerb bzw. Verlust des Unterstützungswohnsitzes
eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, gilt,
sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung
des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach
15) In Württemberg und Baden erst am 1. Januar 1873 (Ges. vom 8. November 1871 —
RGBI. S. 391).
Das berücksichtigte Abänderungsgesetz vom 12. März 189% ist am 1. April 1894 in Kraft
getreten.