Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

222  IV.  Anhang.

Verhältnis  der  Armenverbände  zu  den  Behörden.

8  63.

Die  Verwaltungs-  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb  ihres
Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermitttelung  der  Heimats-,
Familien-  und  Aufenthaltsverhältnisse  eines  Hilfsbedürftigen  auf  Verlangen
behilflich  zu  sein.  j

S  64.

Das  Eintreten  der  in  den  $$  10  und  22  an  den  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag  oder  Verzicht  der  beteiligten
Behörden  oder  Personen  nicht  ausgeschlossen  werden.

Zeitpunkt  der  Geltung  des  (tesetzes  und  Übergangsbestimmungen.


8  65.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871'°)  in  Kraft.  Nach  diesem  Tage
finden  die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Vorschriften  über
die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit
noch  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes
  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1.  Diejenigen  Norddeutschen  'b),  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des
Bundesgebietes  ein  Heimatsrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am  1.  Juli
1871  den  Unterstützungswohnsitz  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,  welchem
ihr  Heimatsort  angehört.

2.  Diejenigen  Norddeutschen  'b),  welche  am  30..  Juni  1871  innerhalb  des
Bundesgebietes  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,  besitzen  denselben  am
1.  Juli  1871  mit  den  Folgen  und  Maßnahmen  dieses  Gesetzes,  gleichviel,  ob
die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen.  |

3.  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimatsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,  durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren
  werden  konnte,  beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
zweijährigen  Frist  für  den  Erwerb  bzw.  ‘Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
mit  dem  1.  Juli  1871.

4.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  bzw.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
die  nämliche  oder  eine  längere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene
Frist  galt,  kommt  bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli  1871
abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.

5.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  bzw.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
eine  kürzere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,  gilt,
sofern  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen  war,  die  Wirkung
des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung  hierüber  erst  nach

15)  In  Württemberg  und  Baden  erst  am  1.  Januar  1873  (Ges.  vom  8.  November  1871  —
RGBI.  S.  391).

Das  berücksichtigte  Abänderungsgesetz  vom  12.  März  189%  ist  am  1.  April  1894  in  Kraft
getreten.