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Kanzellisten, des Bureau-Dieners, und der
Boten, sprechen sich von selbst aus.
IV. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1. Alle Berichte und Bittschriften,
welche sich auf das Stiftungs= und Kommunal=
Vermögen beziehen, und zur Kompetenz des
Zentral: Rechnungs-Kommissartates des In-
nern geeignet sind, müssen auf der Ueberschrift
das nach der Vorschrift zu sezende Ministerial=
Departement also ausdrücken:
Zum geheimen Ministerium des
Innern als obersten Kuratel
des Stiftungs= und Kommunal=
Vermögens.
. 2. Alle unmittelbaren Ausfertigungen
des Bureau gehen unter der Firma:
Geheimes Zentral-Rechnungs-
Kommissariat des Innern.
Sie sind von dem Chef des Bureau, einem
Oberrechnungs-Kommissär, und dem Sekretär
unterzeichnet.
. 3. Für den Bureau= Dienst sind vom
März bis Ende Oktobers täglich acht, und
vom November bis Ende Februars täglich
sieben Stunden festgesezt.
C. 4. Die beiden Oberrechnungs-Kemmis-
sdrien sind beauftragt, über den Vollzug der
Instruktion für den Bureaudienst zu wachen,
und eine Verlezung der Dienstes. Pflichten
nicht nur persönlich zu ahnden, sondern auch
dem Chef des Kommissariates hievon die An-
zeige zu machen.
Die Individuen des Rechnungs-Kemmis-
sariates werden durch einen ausharrenden
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Diensteseiser, und durch eine strenge Ver-
schwiegenheit und Treue dasjenige Vertrauen
zu rechtfertigen suchen, welches Seine könig-
liche Majestät durch die Uebermagung dieser
wichtigen Funktions-Theile in ihre Qualistka-
tion zu sezen allergnddigst geruher haben.
München den uien Oktober 1807.
Beilage III.
Instruktion
für die
königlich-Baierische Zentral= Sistungs-Kasse.
Die in dem allerhöchsten Rescripte vom 29.
Dezember # o beschlossene, und durch das
organische Cdikt über die Verwaltung des Stif-
tungs= und Kommunal: Vermägens vom 1.
Oktober 1807 bestätigte Etablirung der Zen-
tral: Stistungs: Kasse erzeugt die Nothwen-
digkeit, derselben eine entsprechende Rechnungs-
Form und Instruktien zu ertheilen, nachdem in
demselben G. 7. und 8. im Allgemeinen das
Materielle ihres Geschäftskreises bereits vorge-
zeichnet ist.
Die Nothwendigkeit solch einer ndhern und
vollständigen Dienstes-Jnstruktion ist bei ei-
ner ganz neuen Ordnung der Dinge um so
wesentlicher, als schon im Allgemeinen genom-
men jedem Staatsdiener daran gelegen seyn
muß, genau zu wissen, worin seine amtlichen
Funktionen bestehen, und wie weir sein eigent-
licher Geschafrekreie sich erstrecke, um bei pünke-
licher Beobachtung dieser Vorschriften für sich
selbst überzeuge zu seyn, seine Pflicht genüglich
erfüllt zu haben.
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