Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Kanzellisten, des Bureau-Dieners, und der 
Boten, sprechen sich von selbst aus. 
IV. Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. Alle Berichte und Bittschriften, 
welche sich auf das Stiftungs= und Kommunal= 
Vermögen beziehen, und zur Kompetenz des 
Zentral: Rechnungs-Kommissartates des In- 
nern geeignet sind, müssen auf der Ueberschrift 
das nach der Vorschrift zu sezende Ministerial= 
Departement also ausdrücken: 
Zum geheimen Ministerium des 
Innern als obersten Kuratel 
des Stiftungs= und Kommunal= 
Vermögens. 
. 2. Alle unmittelbaren Ausfertigungen 
des Bureau gehen unter der Firma: 
Geheimes Zentral-Rechnungs- 
Kommissariat des Innern. 
Sie sind von dem Chef des Bureau, einem 
Oberrechnungs-Kommissär, und dem Sekretär 
unterzeichnet. 
. 3. Für den Bureau= Dienst sind vom 
März bis Ende Oktobers täglich acht, und 
vom November bis Ende Februars täglich 
sieben Stunden festgesezt. 
C. 4. Die beiden Oberrechnungs-Kemmis- 
sdrien sind beauftragt, über den Vollzug der 
Instruktion für den Bureaudienst zu wachen, 
und eine Verlezung der Dienstes. Pflichten 
nicht nur persönlich zu ahnden, sondern auch 
dem Chef des Kommissariates hievon die An- 
zeige zu machen. 
Die Individuen des Rechnungs-Kemmis- 
sariates werden durch einen ausharrenden 
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Diensteseiser, und durch eine strenge Ver- 
schwiegenheit und Treue dasjenige Vertrauen 
zu rechtfertigen suchen, welches Seine könig- 
liche Majestät durch die Uebermagung dieser 
wichtigen Funktions-Theile in ihre Qualistka- 
tion zu sezen allergnddigst geruher haben. 
München den uien Oktober 1807. 
  
Beilage III. 
Instruktion 
für die 
königlich-Baierische Zentral= Sistungs-Kasse. 
Die in dem allerhöchsten Rescripte vom 29. 
Dezember # o beschlossene, und durch das 
organische Cdikt über die Verwaltung des Stif- 
tungs= und Kommunal: Vermägens vom 1. 
Oktober 1807 bestätigte Etablirung der Zen- 
tral: Stistungs: Kasse erzeugt die Nothwen- 
digkeit, derselben eine entsprechende Rechnungs- 
Form und Instruktien zu ertheilen, nachdem in 
demselben G. 7. und 8. im Allgemeinen das 
Materielle ihres Geschäftskreises bereits vorge- 
zeichnet ist. 
Die Nothwendigkeit solch einer ndhern und 
vollständigen Dienstes-Jnstruktion ist bei ei- 
ner ganz neuen Ordnung der Dinge um so 
wesentlicher, als schon im Allgemeinen genom- 
men jedem Staatsdiener daran gelegen seyn 
muß, genau zu wissen, worin seine amtlichen 
Funktionen bestehen, und wie weir sein eigent- 
licher Geschafrekreie sich erstrecke, um bei pünke- 
licher Beobachtung dieser Vorschriften für sich 
selbst überzeuge zu seyn, seine Pflicht genüglich 
erfüllt zu haben. 
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