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Verjeichnisse, fuͤr deren vollstaͤndige Angabe
und Liquiditaͤt sie, und ihre Erben so laͤnge
zu haften verbunden sind, bis die Aechtheit
derselben durch die Rechnungen fuͤr das neunmo-
natliche Rechnungs-Jahr 1807 begruͤndet,
und die Liquidation von dem abstehenden und
eintretenden Stistungs-Administrator gemein-
schaftlich vorgenommen werden kann.
d) Die Süftungs= Urkunden, die Aktiv=
Obligationen, die bereits abgelegten Rechnun-
gen, die Grund-Saal: Lager-Bücher, die
Einhebungs= Register, die erledigten, und
noch nicht erledigten Akten, und die Amts-
Geräehschaften sind gleichfalls in besonderen
Verzeichnissen darzustellen.
O. 4. Die Ertradirions= Kommissarien gehen
am ersten Jaͤnner 1808 in alle Provinzen des
Koͤnigreiches ab; ein jeder der provisorisch,
oder definitiv ernannten Seiftungs-Admini-
stratoren muß sich an dem genannten Tage
in dem Size des ihm angewiesenen Distriktes
befinden; den Kommissarien selbst werden für
den Vollzug des ihnen übertragenen Geschäftes
nachstehende Vorschriften ertheilt:
a) Dem abrretenden sowohl, als dem an-
stehenden Stiftungs-Administrator muß der
Tag der Ankunft des Kommissärs wenigst drei
Tage vorher bekannt gemacht werden.
b) Der Kommissär erläßt gleich bei seiner
Ankunft ein Zirkular an alle in demselben
Distrikte gelegene Landgerichte, Pfarreien, an
die allgemeinen Rentämter, an die Magistrate
der Städte und Märkte, und an die zur Zeit
bestehenden, aber in dieser Eigenschaft nicht
bestätigten Stistungs Administratoren, worin
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er denselben die Aus- und Einantwortung des
Stiftungs-Vermoͤgens ankuͤndiget, den Tag
der oͤffentlichen Verpflichtung und Vorstellung
des neuen Stiftungs-Administrators bekannt
macht, von den Landgerichten die Verschaffung
der Obleute oder Dorfsfuͤhrer, der bisherigen
Zech- oder Kirchen-Proͤbste auf den Tag der
Installation gesinnet, und die Pfarrer, die
allgemeinen Rentbeamten, die Bürgermeister
der Stádte und Märkte, und die bisherigen
Seiftungs-Administratoren nicht nur zur Vor-
lage der Resultate der prdparakorischen Arbeiten
für die Ausantwortung des Stiftungs-Ver-
mögens, dann zur Ereradition der Kasse-
Baarschaften an einem bestimmten Tage auf-
fodert, sondern dieselben auch zur seierlichen
Installation des neuen Administrators einladet.
c) Die Kommissarien sind ermächriget, die
bisherigen Stiftungs-Administratoren, welche
die Präparatorien am Tage der Extradition
noch nicht vollendet haben, durch geeignete
Zwangemitel hiezu anzuhalten, und denselben
einen sähigen Oberschreiber zur Herstellung
der Arbeiten auf Kosten der säumigen Ad-
ministratoren zuzusenden.
d) Von dem Tage der Ankunft bis zum
Tage der Installation des neuen Administrators
revidirt der Kommissär die abgeschlossenen
Kasse:-Manualien und die Kasse-Berechnun-
gen, vergleicht die Auslagen mit den Belegen,
zieht die Balanz, und übergiebt den Kasse-
Bestand dem neuen Administrator.
Die bei den Stiftungen des Kuleus von
den Pfarrern und Zechpröbsten bisher geführte
Kontrolle wird als ausgehoben erklärt, und
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