Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Pferdegelder; welche leztere jedoch nur auf 
den Fall ausbtzahlt werden, daß si die ihnen 
vorgeschriebenen Bereisungen in den Revieren 
wirklich vornehmen; und wobei es sich von selbst 
versteht, daß alle weitere Verguͤtung von Reise- 
Kosten fuͤr Wagen und Pferde wegfällt. 
4) Jeder Ober, Bergkommissr wird durch 
einen, oder auch mehrere Inspektions Kom- 
missäre in seinem Distrikte unterstüzt, und 
ausserdem erhält er noch zu seiner Disposttion 
im Dienste einen Eleven, dem er zugleich im 
Technischen und in der Dienstesführung Unter- 
richt zu ertheilen hat. 
) Die Ober-Bergkommissäre sind ver- 
bunden, wenigstens 3z bis 4 Monate (wozu 
insbesondere die Wintermonate bestimmt seyn 
sollen), auf Anwelsung der General, Berg- 
werks--Administration, in München zu blei- 
ben, die übrige Zeit des Jahres aber in den 
Revieren ihres Distriktes zuzubringen. 
6) Während ihres Aufenthaltes zu Mün- 
chen wohnen dieselben den Sizungen der 
General: Bergwerks = Administration bei, 
und bearbelten die ihnen von dem Vorstande 
zugetheilten Vortrags-Scücke, 
Sie durchgehen die von den Berg= und 
Hütrten-Aemtern ihres Distriktes eingehenden 
Rechnungen, und bemerken biesenigen Punkte, 
woruͤber sich die Beamten, ruͤcksichtlich ihrer 
gefuͤhrten Wirthschaft, allenfalls zu verant- 
worten haben. 
Sie entwerfen eine zusammenhängende Dar- 
stellung über die Oekonomie-Führung jedes 
einzelnen Werkes vom vorhergehenden Jahre. 
  
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Sie ertheilen den Eleven, welsche in den 
Wintermonaten nach der Stadr, zur Fortse- 
zung ihres wissenschaftlichen Kurses, berufen 
werden, den Unterricht, nach der von der 
General-Bergwerks= Administration zu tef- 
fenden spezlellen Repartition. 
Sie entwerfen endlich den Geschäfts-Plan 
zur Bereisung der Werke, und übergeben ihn 
bei der General: Bergwerks-Administration 
zur Genehmigung und weiteren Beförderung 
an die allerhöchste Finangstelle. çn 
7) Bei dem Aufenthalte in den Revieren 
bestehen die Geschäfte und vorzüglicheren Ob= 
liegenheiten der Ober-Bergkommissäre in fol- 
genden Punkten: 
Sie revidiren sämtliche Berg= und Hütten- 
werke ihres Distriktes wenigstens einmal im 
Jahre; untersuchen den pekuniellen, techni- 
schen und ökonomischen Zustand derselben, so 
wie die Geschäfte= und Rechnungs-Führung 
der Beamten, und erstatten über jedes einzelne 
Werk ihre Revistons= Berichte an die General- 
HBergwerks-Administration; 
sle wachen über die genaue Befolgung der 
erlassenen Verfügungen, und insbesondere über 
die Erfüllung der Etars; leiten an Ort und 
Stelle die noͤthigen Maßregeln ein, und er- 
statten auf den Fall, wenn in der Geldausgabe 
der Etat uͤberschritten, oder Hauptaͤnderungen 
in den fruͤher getroffenen Dispositionen ge- 
macht werden muͤßten, ihre Anfrags- Berichte 
an die General-Bergwerks-Administration, 
damit hienaͤchst Unsere allerhoͤchste Genehmi- 
gung hieruͤber in Zeiten nachgesucht werden 
kann;
	        
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