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in wichtigen Gegenstaͤnden, wo eine reif-
liche Konsultation nothwendig ist, veranstalten
sie die Zusammenkunft mit den ihnen zuge-
theilten Inspekrions' Kommissären, und senden
dieselben zur Ausführung an diesenigen Orte
hin, wo ihre Gegenwart und unmittelbare
Einwirkung am dringendsten ist;
die Ober-Bergkommissare sind verpflichter,
bei jedem Etablissement, mit Zuziehung der
Revier= Beamten, die Etats und Oekonomie=
Plne zu entwersen, und, nebst dem darüber
abzufassenden Erldurerungs-Protokolle, bei
der General-Bergwerks-Administration ein-
zureichen;
da der General-Bergwerks-Administra-
non daran liege, von der mineralogischen Geo-
graphie des Kandes so genau, als möglich uncer-
richtet zu seyn, so müssen alljährig bloß allein
zu diesem Ende besondere Reviere des Haupt-
Berg-Distriktes bereiset, die Beschreibungen
entworfen, und von den vorgefundenen Mi-
neralien und Fossilien ein deutlich ausgezeich=
netes Exemplar für das Mineralien-Kabinet
der General-Bergwerks-Administration ein-
gesendet werden;
die Ober:-Bergkommissäre übergeben alle
14 Tage das Journal ihrer Beschäftigungen
bei der General-Bergwerks-Administration.
8) Die Inspektions-Kommissäre, welche
den Ober-Bergkommissären zur Auzhilfe in
ihren Geschäften beigegeben sind, wohnen in
den Revieren, und ersezen die Stelle der lez-
leren, wenn diese entweder abwesend, oder
sonst durch anderweitige Geschäáfte verhindert
Kud. Sie stehen mit den Berg. Assessoren bei
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der General-Bergwerks= Administration in
gleichem Range, und erhalten, ausser einer
jaͤhrlichen fixen Besoldung von 1100 fl. und
sreier Wohnung, für diejenige Zeit, wo sie
ausser ihrem bestimmten Wohnorte in den Re-
vieren sich aufhalten, täglich & fl. Diaten,
nebst 2oo fl. Pferdegelder, und zwar leztere
unter derselben Bedingung, welche oben &. 2
bei den Ober : Bergkommissären festgeseze
worden.
9) Die Ober-Bergkommissäre disponiren,
mit Vorwissen und Genehmigung der General=
Bergwerks-Administration, über die Beschäf=
tigung der Inspektions-Kommissare. beztere
übergebenunmirtelbar ihre Aafsiches-Rapporte
den Ober= Bergkommisscren; die Jonrnals
ihrer Beschäfrigungen aber senden sie von 14
zu 14 Tagen an die General-Bergwerks-
Administration.
10) Den Inspektions" Kommissären kann,
nach Antrag der General-Bergwerks-Admi-
nistration und Genehmigung Unsers Finanz-
Ministeriums, ein Eleve beigegeben werden,
um theils in dem technischen Betriebe, theils
in der Geschästs= Führung Unterricht zu er-
halten.
11) Die jedesmalige Anzahl der Eleven
wird, nach vorläusigem Antrage der General=
Bergwerks-Administration, von Unserm
Finanz-Ministerium bestimmt und genehmigt
werden.
Die fähigeren Subjekte werden, wenn se
einmal die vorgeschriebenen Lehrkurse vollendet
haben, zur beständigen Aufsicht in den Re-
vieren, nach der Dieposition der General=
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