Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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in wichtigen Gegenstaͤnden, wo eine reif- 
liche Konsultation nothwendig ist, veranstalten 
sie die Zusammenkunft mit den ihnen zuge- 
theilten Inspekrions' Kommissären, und senden 
dieselben zur Ausführung an diesenigen Orte 
hin, wo ihre Gegenwart und unmittelbare 
Einwirkung am dringendsten ist; 
die Ober-Bergkommissare sind verpflichter, 
bei jedem Etablissement, mit Zuziehung der 
Revier= Beamten, die Etats und Oekonomie= 
Plne zu entwersen, und, nebst dem darüber 
abzufassenden Erldurerungs-Protokolle, bei 
der General-Bergwerks-Administration ein- 
zureichen; 
da der General-Bergwerks-Administra- 
non daran liege, von der mineralogischen Geo- 
graphie des Kandes so genau, als möglich uncer- 
richtet zu seyn, so müssen alljährig bloß allein 
zu diesem Ende besondere Reviere des Haupt- 
Berg-Distriktes bereiset, die Beschreibungen 
entworfen, und von den vorgefundenen Mi- 
neralien und Fossilien ein deutlich ausgezeich= 
netes Exemplar für das Mineralien-Kabinet 
der General-Bergwerks-Administration ein- 
gesendet werden; 
die Ober:-Bergkommissäre übergeben alle 
14 Tage das Journal ihrer Beschäftigungen 
bei der General-Bergwerks-Administration. 
8) Die Inspektions-Kommissäre, welche 
den Ober-Bergkommissären zur Auzhilfe in 
ihren Geschäften beigegeben sind, wohnen in 
den Revieren, und ersezen die Stelle der lez- 
leren, wenn diese entweder abwesend, oder 
sonst durch anderweitige Geschäáfte verhindert 
Kud. Sie stehen mit den Berg. Assessoren bei 
  
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der General-Bergwerks= Administration in 
gleichem Range, und erhalten, ausser einer 
jaͤhrlichen fixen Besoldung von 1100 fl. und 
sreier Wohnung, für diejenige Zeit, wo sie 
ausser ihrem bestimmten Wohnorte in den Re- 
vieren sich aufhalten, täglich & fl. Diaten, 
nebst 2oo fl. Pferdegelder, und zwar leztere 
unter derselben Bedingung, welche oben &. 2 
bei den Ober : Bergkommissären festgeseze 
worden. 
9) Die Ober-Bergkommissäre disponiren, 
mit Vorwissen und Genehmigung der General= 
Bergwerks-Administration, über die Beschäf= 
tigung der Inspektions-Kommissare. beztere 
übergebenunmirtelbar ihre Aafsiches-Rapporte 
den Ober= Bergkommisscren; die Jonrnals 
ihrer Beschäfrigungen aber senden sie von 14 
zu 14 Tagen an die General-Bergwerks- 
Administration. 
10) Den Inspektions" Kommissären kann, 
nach Antrag der General-Bergwerks-Admi- 
nistration und Genehmigung Unsers Finanz- 
Ministeriums, ein Eleve beigegeben werden, 
um theils in dem technischen Betriebe, theils 
in der Geschästs= Führung Unterricht zu er- 
halten. 
11) Die jedesmalige Anzahl der Eleven 
wird, nach vorläusigem Antrage der General= 
Bergwerks-Administration, von Unserm 
Finanz-Ministerium bestimmt und genehmigt 
werden. 
Die fähigeren Subjekte werden, wenn se 
einmal die vorgeschriebenen Lehrkurse vollendet 
haben, zur beständigen Aufsicht in den Re- 
vieren, nach der Dieposition der General= 
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