Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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genuͤgen, wird hiedurch eroͤffnet, daß eigene 
Kommissarien zur Vollendung der Inventa- 
risation und Ecats-Formation auf Kosten der 
säumigen Admunistratoren abgeordnet werden. 
III. Abschnitt. 
Kompetenz der dußeren Stiftungs- 
Admimstratoren. 
I. Kapitel. 
Verhälenisse der dueren Administratoren zur 
obersten Kuratel. 
G. 1. Das geheime Ministerium des Innern 
übt die oberste Kuratel durch das geheime 
Zemral-Rechnungs-Kommissariat des Innern 
aus, und erläßt die Befehle und Beschlüsse 
an die dußeren Administratoren entweder un- 
mittelbar durch allerhöchste Reseripte, oder 
mittelbar durch die Ausfertigung des genann= 
ten Kommissariates. 
§ 2. Die dußeren Administratoren sind 
demnach nicht nur dem geheimen Ministerium 
des Innern, an welches sie alle Ber 
richte erstatten, sondern auch dem gehei- 
men Zentral-Rechnungs-Kommissariate des 
Innern untergeordner, und honoriren alle von 
demselben ausgehenden Befehle und Beschlüsse 
in allen dahin unmittelbar gewiesenen Gegen- 
ständen. 
C. 3. Die General-Kommissariate wirken 
auf die königlichen allgemeinen und besonderen 
Stiftungs-Administrationen nur in jenen 
Fällen, in welchen sie durch allerhöchste Re- 
seripte besonders hiezu ermächtiget werden. 
KE. 4. Die bieher bestandenen Sriftungs= 
Kuratelen und die Landes-Direktionen, dann 
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der Kirchen-Administrationsrath in München 
sind im Bezuge auf die Verwaltung des den 
koͤniglichen Administratoren anvertrauten Stif- 
tungs-Vermoͤgens durch das organische Edikt 
vom ersten Oktober 1807, mit dem Einttite 
des ersten Jaͤnners 1808, gaͤnzlich außer 
Funktion gesezt. 
II. Kapitel. 
Verbindlichkeiten der aͤußeren Administra- 
tionen. 
1. Erhaltung und Vermehrung 
des Fundirungs-Vermögens: 
a)Im Bezuge auf die Kapitalien. 
Ein vollständiges Verzeichniß aller Aktiv- 
Kapitalien geht aus der Inventarisation her- 
vor; die Administratoren haben aus diesem 
Verzeichnisse ein Kapitalbuch zu verfassen, 
welches die besldudige Uebersicht der Kapitalien 
und den augenblicklichen Abschluß des Total- 
Betrages gewähren muß. 
Die Administratoren wachen für die Sicher- 
heit der Aktivkapitalien, und sind verpflichter, 
nicht nur über die Vermögensumstände der 
Schuldner gelegenheitlich ihrer Ambulanz von 
Zeit zu Zeit Kundschaften einzuziehen, sondern 
auf den Fall, wenn die Gerüchte zweideutig 
sind, die Kapitalien auf der Stelle aufzukün- 
den, und dem geheimen Ministerium des 
Innern hieron die offizielle Anzeige zu machen. 
Die Administratoren sind verbunden, die 
öffentlichen Blätter, in welche die gerichtlichen 
Vorladungen von Gläubigern eingerückt wer- 
den, auf eigene Kosten zu bestellen, und die 
darin enthaftenen Auffederungen für den Fall, 
wenn ein Schuldner die Seiftungskapitalten
	        
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