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genuͤgen, wird hiedurch eroͤffnet, daß eigene
Kommissarien zur Vollendung der Inventa-
risation und Ecats-Formation auf Kosten der
säumigen Admunistratoren abgeordnet werden.
III. Abschnitt.
Kompetenz der dußeren Stiftungs-
Admimstratoren.
I. Kapitel.
Verhälenisse der dueren Administratoren zur
obersten Kuratel.
G. 1. Das geheime Ministerium des Innern
übt die oberste Kuratel durch das geheime
Zemral-Rechnungs-Kommissariat des Innern
aus, und erläßt die Befehle und Beschlüsse
an die dußeren Administratoren entweder un-
mittelbar durch allerhöchste Reseripte, oder
mittelbar durch die Ausfertigung des genann=
ten Kommissariates.
§ 2. Die dußeren Administratoren sind
demnach nicht nur dem geheimen Ministerium
des Innern, an welches sie alle Ber
richte erstatten, sondern auch dem gehei-
men Zentral-Rechnungs-Kommissariate des
Innern untergeordner, und honoriren alle von
demselben ausgehenden Befehle und Beschlüsse
in allen dahin unmittelbar gewiesenen Gegen-
ständen.
C. 3. Die General-Kommissariate wirken
auf die königlichen allgemeinen und besonderen
Stiftungs-Administrationen nur in jenen
Fällen, in welchen sie durch allerhöchste Re-
seripte besonders hiezu ermächtiget werden.
KE. 4. Die bieher bestandenen Sriftungs=
Kuratelen und die Landes-Direktionen, dann
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der Kirchen-Administrationsrath in München
sind im Bezuge auf die Verwaltung des den
koͤniglichen Administratoren anvertrauten Stif-
tungs-Vermoͤgens durch das organische Edikt
vom ersten Oktober 1807, mit dem Einttite
des ersten Jaͤnners 1808, gaͤnzlich außer
Funktion gesezt.
II. Kapitel.
Verbindlichkeiten der aͤußeren Administra-
tionen.
1. Erhaltung und Vermehrung
des Fundirungs-Vermögens:
a)Im Bezuge auf die Kapitalien.
Ein vollständiges Verzeichniß aller Aktiv-
Kapitalien geht aus der Inventarisation her-
vor; die Administratoren haben aus diesem
Verzeichnisse ein Kapitalbuch zu verfassen,
welches die besldudige Uebersicht der Kapitalien
und den augenblicklichen Abschluß des Total-
Betrages gewähren muß.
Die Administratoren wachen für die Sicher-
heit der Aktivkapitalien, und sind verpflichter,
nicht nur über die Vermögensumstände der
Schuldner gelegenheitlich ihrer Ambulanz von
Zeit zu Zeit Kundschaften einzuziehen, sondern
auf den Fall, wenn die Gerüchte zweideutig
sind, die Kapitalien auf der Stelle aufzukün-
den, und dem geheimen Ministerium des
Innern hieron die offizielle Anzeige zu machen.
Die Administratoren sind verbunden, die
öffentlichen Blätter, in welche die gerichtlichen
Vorladungen von Gläubigern eingerückt wer-
den, auf eigene Kosten zu bestellen, und die
darin enthaftenen Auffederungen für den Fall,
wenn ein Schuldner die Seiftungskapitalten