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der Gewerbe unter diese Regie- Ausgaben
aufzunehmen sind.
Wenn aber die Kosten der Reparationen
der genannten Gebaͤude mit den Reparations-Kosten
der elgentlichen Stiftungs-Gebaͤube
vermische, und in den Rechnungen nicht ausgeschteden
sind, so soll von allen Bau-Ausgaben
eine verhältnißmäßttige Summe abgeschlagen,
und für die Unterhaltung der Zehentstädel,
Getreidkästen, Oekonomiegebäude,
Bräuhauser und dergleichen angesezt werden.
Im dußersten Falle kann durch Werkmeister
angegeben werden, welche Summe jedes einzelne
Gebaude zur Bestreitung der Unterhalts-Kosten
im gojährigen Durchschnitt erfodern
würde.
Die Ursache, daß die Kosten der Unterhaltung
der Gebäude hier nach dem Durchschnitt
erhoben werden, während in dem Etat
des nächsten Jahres nur die Kosten derjenigen
Reparationen erscheinen, welche nach vorausgegangener
Besichtigung vorgenommen
werden mussen, liegt darin, weil der Konspekt
der Lasten nicht die Ausgaben des künftigen
Etats= Jahres, sondern überhaupt die
auf dem Vermögen ruhenden Lasten darstellen
soll.
. 4. Die Lasten der Fundation erscheinen
aus den Sistungs= Urkunden, und vorzüglich
aus den Rechnungen. Die in den
Formularien bezeichneten Rubriken werden
zwar in den wenigsten Seifrungs-Rechnungen
rein ausgeschieden seyn; da aber in einem
Administrator eine vollständige Rechnungsund
Geschäfts -Kunde vorausgesezt wird,
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kann die Ausscheidung nach genommener Einsicht
des Details aller zusammengteifenden
Rechnungen einer Stiftung keinem Anstande
unterliegen.
6. 15. Die staͤndigen kasten werden in ihrer
bekannten Groͤße, und die unstaͤndigen in
jener Groͤße angesezt, welche sich nach einem
10-- 20- oder Zojährigen Durchschniere für
ein Jahr darstelle.
#. 16. In Hinsicht der Liquidation der
Passiv-Kapiealien und Zahlungs-Rerardaren
werden die Administratoren auf den vorstehenden
12. J. zur analogen Anwendung verwiesen.
G. 17. Alle ordentlichen und außerordentlichen
Lasten müssen in speziellen Verzeichnissen,
und Durchschnitts -Berechnungen im
Decail nachgewiesen werden, und es hänge
nur von der Fähigkeit und dem Eifer der Administraroren
ab, die höhere Behörde diesfalls
zufrteden zu stellen. Eine besondere
Aufmerksamkelt soll den Verzeichnissen der ordentlichen
und außerordenclichen Pensionen,
den Verzeichnissen über die Fanktions-Gehalte
der Vorstände, Oekonomen, Aerzte,
Hebammen und dergleichen, und den Verzeichnissen
derjenigen Individuen, welche sich
in dem Genuße der Stistungs-Rente befinden,
gewidmet werden.
§. 18. Die oberste Seiftungs-Kurarel
wird zwar im baufe des Erats-Jahres 180#
einem jeden Administrator das Verzeichniß aller
inner seinem Distrikte gelegenen Stiftungen
mittheilen; dessen ungeachret wird es
Pfliche der Administrakoren, andere in einem