Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der  Gewerbe  unter  diese  Regie-  Ausgaben
aufzunehmen  sind.

Wenn  aber  die  Kosten  der  Reparationen
der  genannten  Gebaͤude  mit  den  Reparations-Kosten
  der  elgentlichen  Stiftungs-Gebaͤube
vermische,  und  in  den  Rechnungen  nicht  ausgeschteden
  sind,  so  soll  von  allen  Bau-Ausgaben
  eine  verhältnißmäßttige  Summe  abgeschlagen,
  und  für  die  Unterhaltung  der  Zehentstädel,
  Getreidkästen,  Oekonomiegebäude,
Bräuhauser  und  dergleichen  angesezt  werden.

Im  dußersten  Falle  kann  durch  Werkmeister

angegeben  werden,  welche  Summe  jedes  einzelne
  Gebaude  zur  Bestreitung  der  Unterhalts-Kosten
  im  gojährigen  Durchschnitt  erfodern
würde.
Die  Ursache,  daß  die  Kosten  der  Unterhaltung
  der  Gebäude  hier  nach  dem  Durchschnitt
  erhoben  werden,  während  in  dem  Etat
des  nächsten  Jahres  nur  die  Kosten  derjenigen
  Reparationen  erscheinen,  welche  nach  vorausgegangener
  Besichtigung  vorgenommen
werden  mussen,  liegt  darin,  weil  der  Konspekt
  der  Lasten  nicht  die  Ausgaben  des  künftigen
  Etats=  Jahres,  sondern  überhaupt  die
auf  dem  Vermögen  ruhenden  Lasten  darstellen
  soll.

.  4.  Die  Lasten  der  Fundation  erscheinen
  aus  den  Sistungs=  Urkunden,  und  vorzüglich
  aus  den  Rechnungen.  Die  in  den
Formularien  bezeichneten  Rubriken  werden
zwar  in  den  wenigsten  Seifrungs-Rechnungen
rein  ausgeschieden  seyn;  da  aber  in  einem
Administrator  eine  vollständige  Rechnungsund
  Geschäfts  -Kunde  vorausgesezt  wird,

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kann  die  Ausscheidung  nach  genommener  Einsicht
  des  Details  aller  zusammengteifenden
Rechnungen  einer  Stiftung  keinem  Anstande
unterliegen.

6.  15.  Die  staͤndigen  kasten  werden  in  ihrer
  bekannten  Groͤße,  und  die  unstaͤndigen  in
jener  Groͤße  angesezt,  welche  sich  nach  einem
10--  20-  oder  Zojährigen  Durchschniere  für
ein  Jahr  darstelle.

#.  16.  In  Hinsicht  der  Liquidation  der

Passiv-Kapiealien  und  Zahlungs-Rerardaren
werden  die  Administratoren  auf  den  vorstehenden
  12.  J.  zur  analogen  Anwendung  verwiesen.

G.  17.  Alle  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Lasten  müssen  in  speziellen  Verzeichnissen,
  und  Durchschnitts  -Berechnungen  im
Decail  nachgewiesen  werden,  und  es  hänge
nur  von  der  Fähigkeit  und  dem  Eifer  der  Administraroren
  ab,  die  höhere  Behörde  diesfalls
  zufrteden  zu  stellen.  Eine  besondere
Aufmerksamkelt  soll  den  Verzeichnissen  der  ordentlichen
  und  außerordenclichen  Pensionen,
den  Verzeichnissen  über  die  Fanktions-Gehalte
  der  Vorstände,  Oekonomen,  Aerzte,
Hebammen  und  dergleichen,  und  den  Verzeichnissen
  derjenigen  Individuen,  welche  sich
in  dem  Genuße  der  Stistungs-Rente  befinden,
  gewidmet  werden.

§.  18.  Die  oberste  Seiftungs-Kurarel
wird  zwar  im  baufe  des  Erats-Jahres  180#
einem  jeden  Administrator  das  Verzeichniß  aller
  inner  seinem  Distrikte  gelegenen  Stiftungen
  mittheilen;  dessen  ungeachret  wird  es
Pfliche  der  Administrakoren,  andere  in  einem