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Stiftungs- Administrationen, den allgemeinen
Rentaͤmtern und den Magistraten der Staͤdte
und Maͤrkte zugerechnet werden.
Die Obligarionen uͤber diese Kapitalien hin-
terliegen größtentheils bei dem Kirchen-Admi-
nistrationsrathe; die Kapitalbücher sind bei
mehreren Administrationen entweder gar niche
vorhanden, oder nicht immer zuverläßtg; die
Verfallzeit der Ziusen von diesen Kapitalien-.
ist daher den bisherigen Administratoren nicht
immer bekannt, und kann aus den Abrechnun-
gen des Agenten niche bestimmt entnommen
werden; die Zinsen selbst werden von dem
Kirchenagenten nicht theilweise, nach der be-
sonderen Verfallzeit, sondern in ihrem Ge-
samtbetrage, gewöhnlich zur Zeit des Rech-
nungsabschlußes den Administratoren zugesen-
det; von einem großen Theile der bei den
vormals landschaftlichen Kassen anliegenden
Kapitalien haftet, wegen des Karenzjahres, der
einjéhrige Betrag der Zinsen im Ausstande.
Die Abrechnung des Kirchenagenten giebt
die Komtrolle der verrechneren Zinse und der
angesezten Ausstände; diese für die Revision we-
sentliche Kontrolle darf von der Rechnung nicht
getreunt werden, und aus diesem Grunde findet
auch eine abgesönderte Verrechnung der darin
vorgetragenen Zinsen, wenn sie gleich an ver-
schiedenen Terminen verfallen sind, nicht statt.
Die durch den Kirchen-Agenten er-
hobenen Zinsen von den genannten
Kapitalien müssen demnach in der
Stöckrechnung für das omonalrliche
Rechnungs-Jahr rg in ihrer
ganzen Größe in die Einnahme ge-
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stellt, und die fuͤr das Jahr 1807
nicht bezahlten Zinsen unter den
Ausständen, zur Nachweisung des
Aktiv-Restes angesezt werden.
X. Der aus dem Vergleiche der Einnahmen
zu den Ausgaben, nach Abrechnung der zur
Rachweisung des Aktiv-Restes gesezten Akriv-
Ausstände, hervorgehende Bestand an der
Kasse-Baarschaft muß an die Zentral= Stif-
tungskasse eingesendet, und darf auf die Rech-
nung des Erats-Jahres 180# nicht übertra-
gen werden.
XI. Die vom r. Jänner bis 3o. Septem-
ber 1807 an die Jentral-Stiftungskasse ab-
gelieferten Baarschaften, ohne Unterschied, ge-
hören zur Nachweisung des Kasse-Bestandes.
XIII. Wenn nun aber der Fall eintritt, daß
drr Gesanubetrag der in die Stäückrechnung
aufgenommenen Einnahmen durch den Gesamt-
betrag der Ausgaben aue der Ursache überstie-
gen wird, weil ein großer Theil der Einnah=
men von dem Jahre 1 807 erst in dem Ecats-
Jahre ro# zur Verrechnung kömmt, so sfind
die eintrettenden Stifrungs-Administratoren
ermächtiget, das Deßftzit durch einen Zuschuß
aus den Renten des Etats-Jahres 1805 zu
decken.
XIII. Die allgemeinen Rentämter als Ad-
ministratoren der Steiftungen des Kultus ha-
ben mit den Zechpröbsten unverzüglich abzu-
rechnen, und alle Stiftungs-Administratoren,
zur Anfertigung der Stäckrechnung nach den
gegebenen Normen ohne Zeitverlustzu schreicen.
München den 9. November 1807.