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Beilage VII.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir theilen Unserem General-Landes-Kommissariate
von Baiern das organische Edikt
über die Verwaltung des Seiftungs= und Kommunal-Vermoͤgens
in der Anlage mit, und
beschließen uͤber den Vollzug desselben wie
folgt:
I. Als Stifrungs-Administratoren werden
die in dem anliegenden, durch Unsere allerhöchst
eigenhändige und durch die Unverschrift
Unseres Ministers des Innern sanktionirten
Personal-Etat namentlich vorgetragenen Individuen
theils provisorisch, theils definitiv und
zwar für die darin bezeichneten Distrikte und
Scationen hiedurch ernannt.
II. Das General-Landes: Kommissariat
erhale den Auferag die allgemeinen und besonderen
Seistungs-Administratoren von ihrer
Nemination ohne Zeilverlust in offzielle
Kenntniß zu sezen, und denselben zu eroͤffnen,
daß sie am 1. Jaͤnner 1808 bei Verlust ihrer
Stellen in dem Size des Administrations-Distriktes
zur Uebernahme des Seiftungs-Vermögens
und ihrer Funkrion eingewoffen seyn
müssen.
III. Die provisorisch ernannten Suistungs-Administratoren
e halten keine Dekrete; für die
definitiv ernannren Seiftungs-Administratoren
werden die Nominations = Dekrete im Laufe
des 1. Quartals des Etats-Jahres 1805 ausgestellr,
und dem geheimen Zemral Rechnungs-Komumissariate
des Innern zu dem Ende mit-S
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getheilt werden, um die Taxation derselben
vorzunel men, und sie der Seistungs= Zentral-Kasse
zur Erhebung der Taren gegen Aushän-=digung
der Dekrete zu überreichen.
IV. Sowohl die provisorisch als definiriv.
ernannten Steiflungs-Administratoren bezahlen
in die Seistungs Zentral-Kasse lo per Cent
von ihrem auf goo fl. regulirten Standes-Gehalee,
und sind von dieser Tare nur in dem
Falle befreir, wenn ihr bieheriges Quieszenzoder
Aktivitäts-Gehalt die Summe von g# fl.
erreicht.
V. Die eidliche Verpflichlung der Suftungs-Administratoren
wird am Tage der
Justallation öffentlich vorgenommen, bei welcher
sie sich zugleich über die vollzogene Entrichtung
der im vorstehenden Artikel erwähnten
Tare auszuweisen haben; die Taxe für die
Verpflichung und Installation wird den Administratoren
durch das geheime Zentral:Rechnungs=
Kommissariat des Innern bekannt gemacht
werden.
VI. Die Instrukrion für die Ergreifung
des Sufiungs-Vermögens, für die Inventarisation
und Etats-Formation, für die Kompetenz,
und über den Bezug des Gehelees der
Stiftungs-Administratoren wurde dem Drucke
übergeben, und wird sowohl den General-Kommissariaten,
als den Administrateren durch
das geheime Zentral-Rechnungs-Kommissartat
des Innern so schleunig als möglich zugestellt
werden.
VII. Die allgemeinen und besonderen Stiftungs:
Administrateren stehen mit den allgemeinen
Finan Renebeamten in Fleichen Rang-Verhaltnißen,
und tragen: