Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage  VII.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  theilen  Unserem  General-Landes-Kommissariate
  von  Baiern  das  organische  Edikt
über  die  Verwaltung  des  Seiftungs=  und  Kommunal-Vermoͤgens
  in  der  Anlage  mit,  und
beschließen  uͤber  den  Vollzug  desselben  wie
folgt:

I.  Als  Stifrungs-Administratoren  werden
die  in  dem  anliegenden,  durch  Unsere  allerhöchst
  eigenhändige  und  durch  die  Unverschrift
Unseres  Ministers  des  Innern  sanktionirten
Personal-Etat  namentlich  vorgetragenen  Individuen
  theils  provisorisch,  theils  definitiv  und
zwar  für  die  darin  bezeichneten  Distrikte  und
Scationen  hiedurch  ernannt.

II.  Das  General-Landes:  Kommissariat
erhale  den  Auferag  die  allgemeinen  und  besonderen
  Seistungs-Administratoren  von  ihrer
Nemination  ohne  Zeilverlust  in  offzielle
Kenntniß  zu  sezen,  und  denselben  zu  eroͤffnen,
daß  sie  am  1.  Jaͤnner  1808  bei  Verlust  ihrer
Stellen  in  dem  Size  des  Administrations-Distriktes
  zur  Uebernahme  des  Seiftungs-Vermögens
  und  ihrer  Funkrion  eingewoffen  seyn
müssen.

III.  Die  provisorisch  ernannten  Suistungs-Administratoren
  e  halten  keine  Dekrete;  für  die
definitiv  ernannren  Seiftungs-Administratoren
werden  die  Nominations  =  Dekrete  im  Laufe
des  1.  Quartals  des  Etats-Jahres  1805  ausgestellr,
  und  dem  geheimen  Zemral  Rechnungs-Komumissariate
  des  Innern  zu  dem  Ende  mit-S



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getheilt  werden,  um  die  Taxation  derselben
vorzunel  men,  und  sie  der  Seistungs=  Zentral-Kasse
  zur  Erhebung  der  Taren  gegen  Aushän-=digung
  der  Dekrete  zu  überreichen.

IV.  Sowohl  die  provisorisch  als  definiriv.
ernannten  Steiflungs-Administratoren  bezahlen
in  die  Seistungs  Zentral-Kasse  lo  per  Cent
von  ihrem  auf  goo  fl.  regulirten  Standes-Gehalee,
  und  sind  von  dieser  Tare  nur  in  dem
Falle  befreir,  wenn  ihr  bieheriges  Quieszenzoder
  Aktivitäts-Gehalt  die  Summe  von  g#  fl.
erreicht.

V.  Die  eidliche  Verpflichlung  der  Suftungs-Administratoren
  wird  am  Tage  der
Justallation  öffentlich  vorgenommen,  bei  welcher
  sie  sich  zugleich  über  die  vollzogene  Entrichtung
  der  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten
Tare  auszuweisen  haben;  die  Taxe  für  die
Verpflichung  und  Installation  wird  den  Administratoren
  durch  das  geheime  Zentral:Rechnungs=
  Kommissariat  des  Innern  bekannt  gemacht
  werden.

VI.  Die  Instrukrion  für  die  Ergreifung
des  Sufiungs-Vermögens,  für  die  Inventarisation
  und  Etats-Formation,  für  die  Kompetenz,
  und  über  den  Bezug  des  Gehelees  der
Stiftungs-Administratoren  wurde  dem  Drucke
übergeben,  und  wird  sowohl  den  General-Kommissariaten,
  als  den  Administrateren  durch
das  geheime  Zentral-Rechnungs-Kommissartat
  des  Innern  so  schleunig  als  möglich  zugestellt
  werden.

VII.  Die  allgemeinen  und  besonderen  Stiftungs:
  Administrateren  stehen  mit  den  allgemeinen
  Finan  Renebeamten  in  Fleichen  Rang-Verhaltnißen,
  und  tragen: