Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

347 
Beilage VII. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir theilen Unserem General-Landes-Kom- 
missariate von Baiern das organische Edikt 
über die Verwaltung des Seiftungs= und Kom- 
munal-Vermoͤgens in der Anlage mit, und 
beschließen uͤber den Vollzug desselben wie 
folgt: 
I. Als Stifrungs-Administratoren werden 
die in dem anliegenden, durch Unsere aller- 
höchst eigenhändige und durch die Unverschrift 
Unseres Ministers des Innern sanktionirten 
Personal-Etat namentlich vorgetragenen In- 
dividuen theils provisorisch, theils definitiv und 
zwar für die darin bezeichneten Distrikte und 
Scationen hiedurch ernannt. 
II. Das General-Landes: Kommissariat 
erhale den Auferag die allgemeinen und beson- 
deren Seistungs-Administratoren von ihrer 
Nemination ohne Zeilverlust in offzielle 
Kenntniß zu sezen, und denselben zu eroͤffnen, 
daß sie am 1. Jaͤnner 1808 bei Verlust ihrer 
Stellen in dem Size des Administrations-Di- 
striktes zur Uebernahme des Seiftungs-Ver- 
mögens und ihrer Funkrion eingewoffen seyn 
müssen. 
III. Die provisorisch ernannten Suistungs- 
Administratoren e halten keine Dekrete; für die 
definitiv ernannren Seiftungs-Administratoren 
werden die Nominations = Dekrete im Laufe 
des 1. Quartals des Etats-Jahres 1805 aus- 
gestellr, und dem geheimen Zemral Rechnungs- 
Komumissariate des Innern zu dem Ende mit- 
S 
348 
getheilt werden, um die Taxation derselben 
vorzunel men, und sie der Seistungs= Zentral- 
Kasse zur Erhebung der Taren gegen Aushän-= 
digung der Dekrete zu überreichen. 
IV. Sowohl die provisorisch als definiriv. 
ernannten Steiflungs-Administratoren bezahlen 
in die Seistungs Zentral-Kasse lo per Cent 
von ihrem auf goo fl. regulirten Standes-Ge- 
halee, und sind von dieser Tare nur in dem 
Falle befreir, wenn ihr bieheriges Quieszenz- 
oder Aktivitäts-Gehalt die Summe von g# fl. 
erreicht. 
V. Die eidliche Verpflichlung der Suf- 
tungs-Administratoren wird am Tage der 
Justallation öffentlich vorgenommen, bei wel- 
cher sie sich zugleich über die vollzogene Ent- 
richtung der im vorstehenden Artikel erwähnten 
Tare auszuweisen haben; die Taxe für die 
Verpflichung und Installation wird den Ad- 
ministratoren durch das geheime Zentral:Rech- 
nungs= Kommissariat des Innern bekannt ge- 
macht werden. 
VI. Die Instrukrion für die Ergreifung 
des Sufiungs-Vermögens, für die Inven- 
tarisation und Etats-Formation, für die Kom- 
petenz, und über den Bezug des Gehelees der 
Stiftungs-Administratoren wurde dem Drucke 
übergeben, und wird sowohl den General- 
Kommissariaten, als den Administrateren durch 
das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis- 
sartat des Innern so schleunig als möglich zu- 
gestellt werden. 
VII. Die allgemeinen und besonderen Stif- 
tungs: Administrateren stehen mit den allge- 
meinen Finan Renebeamten in Fleichen Rang- 
Verhaltnißen, und tragen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.