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Beilage VII.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir theilen Unserem General-Landes-Kom-
missariate von Baiern das organische Edikt
über die Verwaltung des Seiftungs= und Kom-
munal-Vermoͤgens in der Anlage mit, und
beschließen uͤber den Vollzug desselben wie
folgt:
I. Als Stifrungs-Administratoren werden
die in dem anliegenden, durch Unsere aller-
höchst eigenhändige und durch die Unverschrift
Unseres Ministers des Innern sanktionirten
Personal-Etat namentlich vorgetragenen In-
dividuen theils provisorisch, theils definitiv und
zwar für die darin bezeichneten Distrikte und
Scationen hiedurch ernannt.
II. Das General-Landes: Kommissariat
erhale den Auferag die allgemeinen und beson-
deren Seistungs-Administratoren von ihrer
Nemination ohne Zeilverlust in offzielle
Kenntniß zu sezen, und denselben zu eroͤffnen,
daß sie am 1. Jaͤnner 1808 bei Verlust ihrer
Stellen in dem Size des Administrations-Di-
striktes zur Uebernahme des Seiftungs-Ver-
mögens und ihrer Funkrion eingewoffen seyn
müssen.
III. Die provisorisch ernannten Suistungs-
Administratoren e halten keine Dekrete; für die
definitiv ernannren Seiftungs-Administratoren
werden die Nominations = Dekrete im Laufe
des 1. Quartals des Etats-Jahres 1805 aus-
gestellr, und dem geheimen Zemral Rechnungs-
Komumissariate des Innern zu dem Ende mit-
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getheilt werden, um die Taxation derselben
vorzunel men, und sie der Seistungs= Zentral-
Kasse zur Erhebung der Taren gegen Aushän-=
digung der Dekrete zu überreichen.
IV. Sowohl die provisorisch als definiriv.
ernannten Steiflungs-Administratoren bezahlen
in die Seistungs Zentral-Kasse lo per Cent
von ihrem auf goo fl. regulirten Standes-Ge-
halee, und sind von dieser Tare nur in dem
Falle befreir, wenn ihr bieheriges Quieszenz-
oder Aktivitäts-Gehalt die Summe von g# fl.
erreicht.
V. Die eidliche Verpflichlung der Suf-
tungs-Administratoren wird am Tage der
Justallation öffentlich vorgenommen, bei wel-
cher sie sich zugleich über die vollzogene Ent-
richtung der im vorstehenden Artikel erwähnten
Tare auszuweisen haben; die Taxe für die
Verpflichung und Installation wird den Ad-
ministratoren durch das geheime Zentral:Rech-
nungs= Kommissariat des Innern bekannt ge-
macht werden.
VI. Die Instrukrion für die Ergreifung
des Sufiungs-Vermögens, für die Inven-
tarisation und Etats-Formation, für die Kom-
petenz, und über den Bezug des Gehelees der
Stiftungs-Administratoren wurde dem Drucke
übergeben, und wird sowohl den General-
Kommissariaten, als den Administrateren durch
das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis-
sartat des Innern so schleunig als möglich zu-
gestellt werden.
VII. Die allgemeinen und besonderen Stif-
tungs: Administrateren stehen mit den allge-
meinen Finan Renebeamten in Fleichen Rang-
Verhaltnißen, und tragen: