Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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hebung  der  bereits  verfallenen  Renten  zur
unerlaͤßigen  Pflicht  gemacht  wird,  enthalten
sich  von  dem  genannten  Tage  an  aller  Perzeption
  der  Renten,  und  leisten  keine  anderen
Zahlungen,  als  welche  schlechrerdings  unverschzeblich
  sind.

Diese  Zahlungen  werden  aber  nicht  mehr
in  das  Tagbuch  und  Hanptmannal  eingestellt,
sondern  die  Quitzungen  start  baar  Geld  behandelte.


32.  Die  blaherigen  Seifrungs=  Administrakoren

  verfassen  über  die  mit  dem  Schluße  des

Menats  Dezember  dieses  Jahres  bestehenden
Aktiv-  und  Passiv=  Kapitalien,  dann  über  die

Aktiv=  und  Passiv-Ausstäude  besondere  detaillirte

  Verzeichniße,  für  deren  vollständige
Angabe  und  Liquiditäk  sie  und  ihre  Erben  so
lange  zu  hafften  verbunden  sind,  bis  die  Aechtheit
  derselben  durch  die  Rechnungen  für  das
neunmonatliche  Rechuungsjahr  röd##  begründet,
  und  die  Liquidatlon  von  dem  abstehenden
und  eintretenden  Administrator  gemeinschaftlich
  vorgenommen  werden  kann.

4.  Die  Stiftungs-Urkunden,  die  Aktiv-Obligationen,
  die  bereits  abgelegten  Rechnungen,
  die  Grund=  Saal:=  Lager-Bücher,  die
Einhebungs-Register,  die  erledigeen,  und  noch
nicht  erledigten  Akten,  und  die  Anusgeräthschaften
  sind  gleichfalls  in  besonderen  Verzeichnißen
  darzustellen.

X.  Die  Extraditions-Kommissarien  werden
ermächriger,  die  bisherigen  Stiftungs-Administratoren,
  welche  diese  Präparatorien  am
Tage  der  Ertradirion  noch  nicht  vollender
haben,  durch  geeignete  Zwangemittel  hiezu
anzuhalten,  und  denselben  einen  fähigen  Oberschreiber
  zur  Herstellung  der  Arbeiten  auf
Kesten  der  saumigen  Administrakoren  zuzuen.



 

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XI.  In  Folge  des  organischen  Ediktes
über  die  Verwaltung  des  Stistungsvermögens
vom  ersten  Oktober  1807  ritt  die  oberste
Stiftungskuratel  am  ersten  Jaͤnnet  1808  in
die  unmittelbare  zentralisirte  Verwaltung  des
deu  königlichen  Administratoren  anvertranten
Stiftungsvermögens  über;  die  für  dieses  Vermögen
  durch  die  organischen  Geseze  vom  29.
Dezember  #g06  konstituirten  Stistungskuratelen
  beschließen  mit  dem  lezten  Dezember
dieses  Jahres  ihre  Funkrion,  und  die  General=Kommissarigte
  erscheinen  am  ersten  Jänner
1808  als  Patrimomaalstiftungs=  und  Kommunalkuratelen.


Für  die  Realisirung  dieser  organischen
Bestimmungen  werden  den  bisherigen  Süftungskuratelen
  solgende  Verbindlichkeiten  aufgelegt:


1.  Alle  Kurrentgeschaͤfte,  sie  moͤgen  sich
nach  den  unterm  9.  Maͤrz  dieses  Jahres  gegebenen
  Kompetenzlinien  zum  Rissort  der  Stiftungs-Kuratelen
  ausschließend  eigenen,  oder
einer  gemeinschaftlichen  Berarhung  zwischenden
  Kuratelen  und  den  Landesdirektionen  gewidmet
  seyn,  müssen  noch  im  Laufe  dieses
Quartals  zur  Erledigung  gebracht  werden,  und
die  Kuratoren  und  die  Kollegialräthe  dürfen
sich  m  keinem  Geschäfesrückstande  befinden.

a.  Die  gänzlich  erledigten  Akten,  welche
für  die  Fortsezung  der  Kurrentgeschäfte  niche
erfoderlich  sind,  bleiben  vor  der  Hand  in  den
bisherigen  Registraturen  zurück;  alle  übrigen
Akten  hingegen  sollen  am  Schluße  des  künftigen
  Monats  unverzüglich  gesammelt,  in  ein
Verzeichniß  aufgenommen,  die  unerledigten
Gegenstände  sorgfälrig  ausgeschieden,  und  an
das  geheime  Zeneralrechnungs-Kommissariat
des  Innern  abgeliesert  werden.