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hebung der bereits verfallenen Renten zur
unerlaͤßigen Pflicht gemacht wird, enthalten
sich von dem genannten Tage an aller Perzeption
der Renten, und leisten keine anderen
Zahlungen, als welche schlechrerdings unverschzeblich
sind.
Diese Zahlungen werden aber nicht mehr
in das Tagbuch und Hanptmannal eingestellt,
sondern die Quitzungen start baar Geld behandelte.
32. Die blaherigen Seifrungs= Administrakoren
verfassen über die mit dem Schluße des
Menats Dezember dieses Jahres bestehenden
Aktiv- und Passiv= Kapitalien, dann über die
Aktiv= und Passiv-Ausstäude besondere detaillirte
Verzeichniße, für deren vollständige
Angabe und Liquiditäk sie und ihre Erben so
lange zu hafften verbunden sind, bis die Aechtheit
derselben durch die Rechnungen für das
neunmonatliche Rechuungsjahr röd## begründet,
und die Liquidatlon von dem abstehenden
und eintretenden Administrator gemeinschaftlich
vorgenommen werden kann.
4. Die Stiftungs-Urkunden, die Aktiv-Obligationen,
die bereits abgelegten Rechnungen,
die Grund= Saal:= Lager-Bücher, die
Einhebungs-Register, die erledigeen, und noch
nicht erledigten Akten, und die Anusgeräthschaften
sind gleichfalls in besonderen Verzeichnißen
darzustellen.
X. Die Extraditions-Kommissarien werden
ermächriger, die bisherigen Stiftungs-Administratoren,
welche diese Präparatorien am
Tage der Ertradirion noch nicht vollender
haben, durch geeignete Zwangemittel hiezu
anzuhalten, und denselben einen fähigen Oberschreiber
zur Herstellung der Arbeiten auf
Kesten der saumigen Administrakoren zuzuen.
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XI. In Folge des organischen Ediktes
über die Verwaltung des Stistungsvermögens
vom ersten Oktober 1807 ritt die oberste
Stiftungskuratel am ersten Jaͤnnet 1808 in
die unmittelbare zentralisirte Verwaltung des
deu königlichen Administratoren anvertranten
Stiftungsvermögens über; die für dieses Vermögen
durch die organischen Geseze vom 29.
Dezember #g06 konstituirten Stistungskuratelen
beschließen mit dem lezten Dezember
dieses Jahres ihre Funkrion, und die General=Kommissarigte
erscheinen am ersten Jänner
1808 als Patrimomaalstiftungs= und Kommunalkuratelen.
Für die Realisirung dieser organischen
Bestimmungen werden den bisherigen Süftungskuratelen
solgende Verbindlichkeiten aufgelegt:
1. Alle Kurrentgeschaͤfte, sie moͤgen sich
nach den unterm 9. Maͤrz dieses Jahres gegebenen
Kompetenzlinien zum Rissort der Stiftungs-Kuratelen
ausschließend eigenen, oder
einer gemeinschaftlichen Berarhung zwischenden
Kuratelen und den Landesdirektionen gewidmet
seyn, müssen noch im Laufe dieses
Quartals zur Erledigung gebracht werden, und
die Kuratoren und die Kollegialräthe dürfen
sich m keinem Geschäfesrückstande befinden.
a. Die gänzlich erledigten Akten, welche
für die Fortsezung der Kurrentgeschäfte niche
erfoderlich sind, bleiben vor der Hand in den
bisherigen Registraturen zurück; alle übrigen
Akten hingegen sollen am Schluße des künftigen
Monats unverzüglich gesammelt, in ein
Verzeichniß aufgenommen, die unerledigten
Gegenstände sorgfälrig ausgeschieden, und an
das geheime Zeneralrechnungs-Kommissariat
des Innern abgeliesert werden.