Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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schaͤfts  fuͤhrung,  und  durch  eine  ununterbrochene
  Anstrengung  das  in  ihre  Qualifikation
gesezte  Vertrauen  zu  rechtfertigen  sich  bemuͤhen
werden.

Muͤnchen  den  1.  November  1807.
An
den  Chef  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Kommissariates
  des  Innern,
Freiherrn  von  Hartmann,
also  ergangen.

 

Beilage  X.

Wir  Marximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben  durch  das  zum  Vollzuge  des
organischen  Ediktes  über  die  Verwaltung  des
Stiftungs=  und  Kommunalvermäögens  unterm
heutigen  erlassene  allerhöchste  Rescript  die
Personal-Bestellung  der  äußeren  allgemeinen
und  besonderen  Seiftungs-Administrationen
festgesezt,  und  beschließen  nunmehr  über  die
Personal-Bestellung  der  inneren  Administration
  für  das  Stiftungs=  und  Kommunalvermögen,
  welche  von  dem  geheimen  Ministerium
des  Innern  durch  das  gehelme  Zentralrechnungs-Kommissariat
  ausgeübt  wird,  und  über
die  Personalbestellung  der  Zentral  Seiftungs-Kasse,
  wie  folgt:

1.  Das  geheime  JZentral-Rechnungs-Kommissariat
  des  Innern,  und  die  Zentralstiftungs-372



Kasse  bestehen  aus  denjenigen  Individuen,
welche  in  dem  anliegenden,  durch  Unsere  allerhöchst-eigenh
  indige  und  durch  die  Unterschrift
Unseres  geheimen  Staareministers  des  Innern
sanktionirten  Aktivitärs-Etat  namentlich  aufgeführt
  sind.

II.  Die  General-Kommissariate  erhalten
von  diesem  Aktivitäts-Erat  einen  gefertigten
Auszug,  um  diejenigen  Individuen,  welche
zur  Zeit  im  Dienste  der  Stistungskuratelen
sunktioniren,  von  ihrer  Versezung  und  Beförderung
  in  offlzielle  Keuntniß  zu  sezen.  "

III.  Die  Nominations-Dekrete  werden
noch  im  Laufe  dieses  Monats  ausgefertiger,
und  dem  geheimen  Zentral:  Rechnungs-Kommissariate
  des  Innern  zur  Taration  zugestellt
werden.

IV.  Diejenigen  Individuen,  welche  durch
den  Eintritt  in  das  geheime  Zentral-Rechnungs-Kommissartat

  des  Innern,  und  in  die

Zentral-Setftungs=  Kasse  entweder  eine  Gehalts-Vermehrung,
  oder  eine  ursprüngliche
Gehalts-Verleihung  erworben  haben,  bezahlen
  10  Prozent  von  der  Summe  der  Vermehrung,
  oder  Verleihung  in  die  Stiftungs=Zentral-Kosse.


V.  Alle  Individuen  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Kommissariates
  müssen  am  #.
Jänner  1go8  in  München  eingetroffen,  und
in  der  angewiesenen  Geschäfts-Lokalität  versammelt
  seyn.  Diejenigen  Rechnungs-Kommissarien,
  welchen  die  Aus  und  Einamwor