Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ge gewählten Route zurückzulegenden Stunde, 
zu Wasser und zu tande, die gleich zu An- 
sange des Tarifs bestimmte Gebühr von ei- 
nem Krenzer. 
92. Dasß jedoch die Erhebung dieser Tran- 
sito- Gebuͤhr nur in Ansehung einiger Arti- 
kel bei der Eintritts-Station, in den meisten 
Taͤllen aber bei der Austritts--Station durch 
ibre Abrechnung an dem entrichteten Haupt- 
zellsaze geschehen koͤnne, ist schon in dem 
Vorhergehenden sestgesezt; und die Aemter 
laben sich bienach auf das genaueste zu rich- 
ten. 
03. Jeder Getreidladung, sowohl zu Was- 
ser als zu Lande, für welche man die Transito- 
Bebandlung verlanget, wird dieselbe verwei- 
gert; und dagegen die Essito - Behandlung 
vorgenommen, wenn eine solche tadung nicht 
miteiner in dem tande ertheilten Ausfuhr-Ool- 
lete begleiter ist, aus welchem das Getreid nach 
der Erklärung des Zollpflichtigen berkommen 
soll. 
od. Die Vorlage von Attestaten in diesen 
Lällen anstatt der Polleten ist nur dann zuls- 
ßig, wenn das Getreid aus einem bande kömmr, 
wo krine Maut: oder Wegzälle sind. 
95. Alles, was im Transiio weniger, als 
einen halben Zentner wiegt, wird durchgaͤngig 
für einen halben angenemmer, 
X. Abschnitt. 
Vemerkungen über den Consumo-Tarif S. 6. 
96. Die in dem Consumo-Tarif nicht 
benannten Essekten, Guter und Wagren 
tablen durchgängig von jedem Sporco-Zent= 
ner 3 fl.; die in demselben namentlich vor- 
kemmenden Artikel bingegen entrichten die 
bei einem jeden ausgeworfenen geringeren 
Gebühren, wobei wohl zu bemerken ist, daß 
unter den Artikeln: Blech, Blei, Eisen, 
Kupfer, Messing, Zinn, kein vollendetes, 
zum wirklichen Gebrauche schon hergestelltes 
Fabrikat, sondern blos rohe, oder einer weis 
teren Bearbeitung noch fäbige Produkte 
zu verstehen sind, und zwar in dem Maaße, 
wie es der Tarif ausführlicher bestimmt. 
Was im Consumo die Belegung nach dem 
Sporco-Zentner bat, und weniger als # 
Zentner wiege, wird nach so viel Pfunden, 
als der eingehende Gegenstand entbält, mit 
3 Kreuzer für jedes Pfund bebandelt. 
XI. Abschnitt. 
Bemerkungen über den Essito-Tarif S.oy—06. 
97. Zum Essilo haben alle in dem Tarif 
nicht besonders genannten Artikel den Zollsaz 
von § Kreuzer für jeden Sporco-Zentner, die 
genannten aber den bei einem jeden bemerkten 
Betrag zu entrichten. 
98. Die Essuo-Zölle auf Getreid und 
andere Feldfruchte, sodann Vieh, Holz 2c. 
sind nicht nur im Allgemeinen, sondern auch 
tbeilweise veränderlich, sie können nemlich 
an einer Grenze Côher, oder niederer, als 
an der anderen steben. 
00. Um jedech das Publikum ven dem 
Sollsahe dieser Artikel gehörig zu unterrich- 
ten, und dasselbe vor jeder willkührlichen 
Zollabnahme zu schuzen, werden die Aus- 
gangs-Zölle bei eintretenden Veränderungen 
nicht allein im Regierungsblatte angezeigt 
werden; sondern sie müssen auch bei jeder
	        
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