Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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enthaͤlt,  ob  derselbe  Anspruch  auf  Gegenrechnung
  und  Ruͤckverguͤtung  mache  oder  nicht.

109.  Geht  die  Erklaͤrung  auf  Lezteres;
so  hat  der  Reisende  keine  andere  Verbind—
lichkeit,  als  den  Mautpaß  zu  verwahren,
und  ihn  bei  dem  Wiederaustritte  an  der
tressenden  Mautstelle  abzulegen,  woselbst  er
eingezogen,  und  der  Reisende  ohne  alle  Nachjablung
  und  Berechnung  frei  passirt  wird.

110.  Da  auf  diese  Weise  jeder  Reisende
durch  Erlegung  eines  dußerst  billigen  Aversional-Betrages
  sich  den  Vortheil  verschaffen
kann,  ohne  Aufenthalt  und  Beschwernisse
seine  Reise  im  Innern  Unsers  Reiches  fortzusezen,
  und  sich  darin  jede  Route  zu  wählen,
die  ihm  beliebt;  so  tritt  dagegen  auch  die
Nothwendigkeit  ein,  daß,  wenn  ein  Reisender
  durch  die  unbedingte  Erlage  dieses  Weggelds-Aversums
  sich  jenen  Vortheil  zu  verschaffen
  Anstand  nimmt,  und  auf  bloße  Entrichtung
  des  tarifmäßigen  Weggeldes,  und
auf  Rückvergütung  Anspeuch  macht,  der
Staat  von  seiner  Seite  auch  solche  Maaßregeln
  in  Anwendung  bringe,  die  ihn  sichern,
daß  er  an  dem  tarifmäßigen  Weggelde  nicht
verkürzt,  und  dem  Reisenden  nicht  mehr  zurückvergütet
  werde,  als  was  er  wirklich  zu
zu  sodern  bat.

Der  Gegenrechnung  und  Rückvergütung
verlangende  Reisende  ist  demnach  bei  der
Fortsezung  seiner  Reise  innerbalb  der  Maurlinie,
  da  keine  Weggelds-Barrieren  darin
angelegt  sind,  verbunden,  den  Mautrpaß  in
den  Städten,  welche  er  passirt,  von  den
Holizei-Behbrden  visiren,  und  in  demselben

den  Tag  seiner  Ankunft  und  Abreise,  nebst
der  von  einem  Orte  bis  zum  andern  zurückgelegten
  Scundenzahl,  bemerken  zu  lassen.

1II.  Hat  der  Reisende  mebrere  Städte
in  einem  Tage  zu  passiren;  so  wird  nicht  gefodert,
  daß  er  in  einer  jeden  derselben  seinen
Mautpaß  visiren  lasse;  sondern  es  ist  genug,
wenn  dieser  für  jeden  Tag  der  Reise  einmal
visirt,  und  im  Falle  der  Aufenthalt  in  einer
Stadt  mehrere  Tage,  Wochen  und  Monale
dauert,  die  Zahl  der  Tage,  Wochen  und
Monate  zusammengenommen  darin  eingetragen
  werden.

112.  Die  Visirungen  der  Mantpässe  müse
sen  in  den  Städten  bei  den  Polizei-Direktionen
  und  Kommissionen  nachgesucht,  und
von  diesen  nach  allen  darin  befindlichen  Rubriken,
  wie  das  unter  dem  Buchstaben  C.
angelegte  Formular  ausweiset,  die  vollständige
  Amtsausfertigung  erhalten.

In  den  Märkien,  oder  solchen  Orten,  wo
keine  Polizei-Direktionen  oder  Kommissonen
  sind,  geschiebt  die  Visirung  an  der
Orts-Obrigkeit,  aber  auch  vollständig  nach
jenen  Rubriken,  worauf  der  Reisende,  um
künftigen  Anständen  zu  entgeben,  seine  Aufmerksamkeit
  selbst  zu  richten,  und  vorzüglich
darauf  zu  sehen  hat,  daß  die  Orts-Entfernungen
  nach  dem  Stunden-Betrage,  nebst
der  Aufenthalts-Zeit,  genau  darin  nachgewiesen
  werden.

113.  Bei  dem  Wiederaustritte  über  die
Mautlinie  muß  der  mit  Ansoruch  auf  Rückvergütung
  Reisende  seinen  Mautpaß  der
Auotritts-Postirung  vorlegen.