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enthaͤlt, ob derselbe Anspruch auf Gegenrechnung
und Ruͤckverguͤtung mache oder nicht.
109. Geht die Erklaͤrung auf Lezteres;
so hat der Reisende keine andere Verbind—
lichkeit, als den Mautpaß zu verwahren,
und ihn bei dem Wiederaustritte an der
tressenden Mautstelle abzulegen, woselbst er
eingezogen, und der Reisende ohne alle Nachjablung
und Berechnung frei passirt wird.
110. Da auf diese Weise jeder Reisende
durch Erlegung eines dußerst billigen Aversional-Betrages
sich den Vortheil verschaffen
kann, ohne Aufenthalt und Beschwernisse
seine Reise im Innern Unsers Reiches fortzusezen,
und sich darin jede Route zu wählen,
die ihm beliebt; so tritt dagegen auch die
Nothwendigkeit ein, daß, wenn ein Reisender
durch die unbedingte Erlage dieses Weggelds-Aversums
sich jenen Vortheil zu verschaffen
Anstand nimmt, und auf bloße Entrichtung
des tarifmäßigen Weggeldes, und
auf Rückvergütung Anspeuch macht, der
Staat von seiner Seite auch solche Maaßregeln
in Anwendung bringe, die ihn sichern,
daß er an dem tarifmäßigen Weggelde nicht
verkürzt, und dem Reisenden nicht mehr zurückvergütet
werde, als was er wirklich zu
zu sodern bat.
Der Gegenrechnung und Rückvergütung
verlangende Reisende ist demnach bei der
Fortsezung seiner Reise innerbalb der Maurlinie,
da keine Weggelds-Barrieren darin
angelegt sind, verbunden, den Mautrpaß in
den Städten, welche er passirt, von den
Holizei-Behbrden visiren, und in demselben
den Tag seiner Ankunft und Abreise, nebst
der von einem Orte bis zum andern zurückgelegten
Scundenzahl, bemerken zu lassen.
1II. Hat der Reisende mebrere Städte
in einem Tage zu passiren; so wird nicht gefodert,
daß er in einer jeden derselben seinen
Mautpaß visiren lasse; sondern es ist genug,
wenn dieser für jeden Tag der Reise einmal
visirt, und im Falle der Aufenthalt in einer
Stadt mehrere Tage, Wochen und Monale
dauert, die Zahl der Tage, Wochen und
Monate zusammengenommen darin eingetragen
werden.
112. Die Visirungen der Mantpässe müse
sen in den Städten bei den Polizei-Direktionen
und Kommissionen nachgesucht, und
von diesen nach allen darin befindlichen Rubriken,
wie das unter dem Buchstaben C.
angelegte Formular ausweiset, die vollständige
Amtsausfertigung erhalten.
In den Märkien, oder solchen Orten, wo
keine Polizei-Direktionen oder Kommissonen
sind, geschiebt die Visirung an der
Orts-Obrigkeit, aber auch vollständig nach
jenen Rubriken, worauf der Reisende, um
künftigen Anständen zu entgeben, seine Aufmerksamkeit
selbst zu richten, und vorzüglich
darauf zu sehen hat, daß die Orts-Entfernungen
nach dem Stunden-Betrage, nebst
der Aufenthalts-Zeit, genau darin nachgewiesen
werden.
113. Bei dem Wiederaustritte über die
Mautlinie muß der mit Ansoruch auf Rückvergütung
Reisende seinen Mautpaß der
Auotritts-Postirung vorlegen.