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Beilage l.
–.."
Justruktion
fär die königlichen Renrämter der Provinz
Baiern, zur Herstellung der Verzeichnisse über
die veräußerten Sraats-Realitäten. Zum
Haupt-Steuer-Mandate für #0#
gebörig.
r. Damit eime vollstaͤndige Kontrolle der vom
den Reutaͤmtern herzustellenden Verzeich-
nisse mit den dießortigen Veraͤußerungs-Akten
statt finden könne, so müssen diese Verzeich=
nisse nicht nur die noch unbesteuerten, son-
dern sämrliche, also auch jene verdußerten.
Staats-Realit##ten emhalten, welche bereits.
mir Steuer belegr sind.
Aus dieser Ursache ist in dem beiliegenden
tabelkarischen Formular eine eigene Rubrike
für das bereits regulirte Steuer-Qnantum
enthaltem.
2. Der Vortrug der veraͤußerten Realitaͤ-
ten geschieht nach solgenden Unterabtheilun-
gen:
I. Von aufgebobenen Stiftern und Klö-
stern, wohin auch Kloster-Pfarreien.
gebören.
II. Seaats-Waldungem.
III. Andere dliere Staats-Realitáten,
ndmlich: Hauprpflegs = und andere
Amts-Nuzungs: Gründe, Bräuhéäu=
ser, Salz.-Mantb= und andere Ge-
bäude, Fischereien 2c. 1c.
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3. Unter der Rubrike „Gattung des ver-
dußerten Eigenthumes“ ist zu bemerken: ob
die Verädusserung auf bodenzinsiges Eigen-
tbum, Erbreche, oder auf welche andere Ar#t
gescheben sey.
4. Wenn die Partial-Kaufschillinge für
Gebäude und Grundstücke nicht abgesondert
vorgetragen werden können, so geschieht der
Vortrag summarisch.
§. Die für Mobilien, Vieh, Vorräthe und
Fahrnisse bezahltem Kaufschillinge sind aber
in keinem Falle in die Verzeichnisse aufzu-
nehmen.
6. Bei jenen Realitäten, welche nicht ver-
kauft, sondern als Entschädigung für gewiße
Ansprüche abgetretem wurden, ist statt dem
Kaufschillinge der Indemnisations Anschlag
anzusrzen, jedoch bievon bei den Anmerkun-
gen Erwähnung zu thun-
7. Die Kata des treffenden provisorischen
Steuer-Betrages nach 1 Prozento vom Ka-
pirals-Werthe sind zu den bestinunten Zielen
mitr den Designationen zu den tandobersteuer-
Aemtern einzusenden; die tabellarischen Ver-
zeichnisse selbst aber müssen böchstens bis zum
ersten März hieber eingesender werden, wi-
drigen Falls eigene Bothen auf der säumigen
Beamten HKosten abgeschickt werden wür-
den.
8. Die Verzeichnisse sind, der Gleichför-
migkeit wegen, in dem gewöhnlichen Renten-
NRechnungs-Formate zu verfassen.
Munchen den 14. Jäuner 1808.