Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage l. 
–.." 
Justruktion 
fär die königlichen Renrämter der Provinz 
Baiern, zur Herstellung der Verzeichnisse über 
die veräußerten Sraats-Realitäten. Zum 
Haupt-Steuer-Mandate für #0# 
gebörig. 
r. Damit eime vollstaͤndige Kontrolle der vom 
den Reutaͤmtern herzustellenden Verzeich- 
nisse mit den dießortigen Veraͤußerungs-Akten 
statt finden könne, so müssen diese Verzeich= 
nisse nicht nur die noch unbesteuerten, son- 
dern sämrliche, also auch jene verdußerten. 
Staats-Realit##ten emhalten, welche bereits. 
mir Steuer belegr sind. 
Aus dieser Ursache ist in dem beiliegenden 
tabelkarischen Formular eine eigene Rubrike 
für das bereits regulirte Steuer-Qnantum 
enthaltem. 
2. Der Vortrug der veraͤußerten Realitaͤ- 
ten geschieht nach solgenden Unterabtheilun- 
gen: 
I. Von aufgebobenen Stiftern und Klö- 
stern, wohin auch Kloster-Pfarreien. 
gebören. 
II. Seaats-Waldungem. 
III. Andere dliere Staats-Realitáten, 
ndmlich: Hauprpflegs = und andere 
Amts-Nuzungs: Gründe, Bräuhéäu= 
ser, Salz.-Mantb= und andere Ge- 
bäude, Fischereien 2c. 1c. 
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3. Unter der Rubrike „Gattung des ver- 
dußerten Eigenthumes“ ist zu bemerken: ob 
die Verädusserung auf bodenzinsiges Eigen- 
tbum, Erbreche, oder auf welche andere Ar#t 
gescheben sey. 
4. Wenn die Partial-Kaufschillinge für 
Gebäude und Grundstücke nicht abgesondert 
vorgetragen werden können, so geschieht der 
Vortrag summarisch. 
§. Die für Mobilien, Vieh, Vorräthe und 
Fahrnisse bezahltem Kaufschillinge sind aber 
in keinem Falle in die Verzeichnisse aufzu- 
nehmen. 
6. Bei jenen Realitäten, welche nicht ver- 
kauft, sondern als Entschädigung für gewiße 
Ansprüche abgetretem wurden, ist statt dem 
Kaufschillinge der Indemnisations Anschlag 
anzusrzen, jedoch bievon bei den Anmerkun- 
gen Erwähnung zu thun- 
7. Die Kata des treffenden provisorischen 
Steuer-Betrages nach 1 Prozento vom Ka- 
pirals-Werthe sind zu den bestinunten Zielen 
mitr den Designationen zu den tandobersteuer- 
Aemtern einzusenden; die tabellarischen Ver- 
zeichnisse selbst aber müssen böchstens bis zum 
ersten März hieber eingesender werden, wi- 
drigen Falls eigene Bothen auf der säumigen 
Beamten HKosten abgeschickt werden wür- 
den. 
8. Die Verzeichnisse sind, der Gleichför- 
migkeit wegen, in dem gewöhnlichen Renten- 
NRechnungs-Formate zu verfassen. 
Munchen den 14. Jäuner 1808.
	        
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