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schlüßig der taudemial: Taren) eines jeden
Grundbolden ist bei Erbrechtern, veranleite-
ten Freistiftern, und Neustiftern der zwan-
zigste,„ — bei teibrechtern der fünfzehnte
Dheil als jäbrlicher Betrag anzusezen; —
Von dem zulezt erhobenen Relevium eines
jeden tehenvasallen, und zwar vom Neben-
falle der zwanzigste, und vom Haupffalle
bei stillstehenden Stammlehen ebenfalls der
zwanzigste, — bei umgehenden Familien=
teben aber der fün fzebnte Tbeil.
§. Die noch nicht im Gelde reluirten Na-
turalfrohnen sind nach einem billigen, und
zu jeder Zeit verantwortlichen Maaßstabe im
Gelde anzuschlagen, und nach diesem Anschlage
in die Fassiions -Tabellen aufzunehmen.
Die sogenanten Küchendienste sind ebenfalls
nicht nach dem wirklichen Natural-Reichnisse,
sondern nur im Geldanschlage vorzutragen;
damit aber hierin einige Gleich förmigkeit be-
obachtet werde, so wird für die gewöhnlich=
sten Arten der Küchendienste folgender Geld-
anschlag festgesezt:
Ein Kalb. 4f fl. —
— tam — 36 — — —
Eine Gauis — 36 — — —
— Ente. . — 20 — — —
Ein Huhn. — 12 — — —
— Ey „ — — — 2 —
— Pfund Fische — I2 — — —
— —— Schmalz — 20 — — —
— —— Käs. —
Hundert Krebse, oder Schnecken. 24 kr.
Jene Artikel, welche bier nicht besonders
genannt werden, sind im Verbältniße zu den
genannten anzuschlagen.
4 — — —
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Sollte aber der Geldanschlag der Kuͤchen-
dienste schon in den Grundgerechtigkeitsbrie-
fen enthalten seyn, so kann hiebei stehen ge-
blieben werden.
6. Alle Natural-Bezüge, und namentlich
die Getreid-Renten sind nach den ohnehin
schon allgemein vorgeschriebenen Münchner-
Maaßen anzugeben.
7. Im Falle, daß es mit zu vielen Schwie-
rigkeiten verbunden wäre, den Durchschnitts-
Betrag des Natural-Zehends für jeden ein-
zelnen Zebendholden besonders auszuwerfen,
so mag es zwar für dermal bei der Angabe
des summarischen Betrages bewenden; jedoch
kann auch in diesem Falle keine Ausnahme
von den allgemeinen Vorschriften gestattet
werden, daß
a) wenigstens für jeden Rentamts-Bezirk
eine besondere Summe gezogen, und eine
abgesonderte Tabelle eingereicht, und
b) nichtsdestoweniger jeder Zehendbold
namentlich vorgetragen werde.
8. Wenn in einem oder dem anderen Falle
Renten vorkommen sollten, welche in den Fas-
sions= Formularien nicht namentlich ange-
fübrt sind, so versteht es sich von selbst, daß
sie gehörigen Orts unter einer eigenen Rubrike
einzuschualten seyen.
9. Wenn der Genuß einer Rente im Rechts-:
streite befangen ist, so bat derjenige, welcher
dermal im Besize ist, die Fassion zu stellen,
und die provisorische Steuer zu entrichten.
Wird aber eine Rente sequestrirt, so hat die
Sequestrations-Behörde das Rämliche zu
befolgen, was für die Besizer vorgeschrieben
ist.