Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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schlüßig der taudemial: Taren) eines jeden 
Grundbolden ist bei Erbrechtern, veranleite- 
ten Freistiftern, und Neustiftern der zwan- 
zigste,„ — bei teibrechtern der fünfzehnte 
Dheil als jäbrlicher Betrag anzusezen; — 
Von dem zulezt erhobenen Relevium eines 
jeden tehenvasallen, und zwar vom Neben- 
falle der zwanzigste, und vom Haupffalle 
bei stillstehenden Stammlehen ebenfalls der 
zwanzigste, — bei umgehenden Familien= 
teben aber der fün fzebnte Tbeil. 
§. Die noch nicht im Gelde reluirten Na- 
turalfrohnen sind nach einem billigen, und 
zu jeder Zeit verantwortlichen Maaßstabe im 
Gelde anzuschlagen, und nach diesem Anschlage 
in die Fassiions -Tabellen aufzunehmen. 
Die sogenanten Küchendienste sind ebenfalls 
nicht nach dem wirklichen Natural-Reichnisse, 
sondern nur im Geldanschlage vorzutragen; 
damit aber hierin einige Gleich förmigkeit be- 
obachtet werde, so wird für die gewöhnlich= 
sten Arten der Küchendienste folgender Geld- 
anschlag festgesezt: 
Ein Kalb. 4f fl. — 
— tam — 36 — — — 
Eine Gauis — 36 — — — 
— Ente. . — 20 — — — 
Ein Huhn. — 12 — — — 
— Ey „ — — — 2 — 
— Pfund Fische — I2 — — — 
— —— Schmalz — 20 — — — 
— —— Käs. — 
Hundert Krebse, oder Schnecken. 24 kr. 
Jene Artikel, welche bier nicht besonders 
genannt werden, sind im Verbältniße zu den 
genannten anzuschlagen. 
4 — — — 
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Sollte aber der Geldanschlag der Kuͤchen- 
dienste schon in den Grundgerechtigkeitsbrie- 
fen enthalten seyn, so kann hiebei stehen ge- 
blieben werden. 
6. Alle Natural-Bezüge, und namentlich 
die Getreid-Renten sind nach den ohnehin 
schon allgemein vorgeschriebenen Münchner- 
Maaßen anzugeben. 
7. Im Falle, daß es mit zu vielen Schwie- 
rigkeiten verbunden wäre, den Durchschnitts- 
Betrag des Natural-Zehends für jeden ein- 
zelnen Zebendholden besonders auszuwerfen, 
so mag es zwar für dermal bei der Angabe 
des summarischen Betrages bewenden; jedoch 
kann auch in diesem Falle keine Ausnahme 
von den allgemeinen Vorschriften gestattet 
werden, daß 
a) wenigstens für jeden Rentamts-Bezirk 
eine besondere Summe gezogen, und eine 
abgesonderte Tabelle eingereicht, und 
b) nichtsdestoweniger jeder Zehendbold 
namentlich vorgetragen werde. 
8. Wenn in einem oder dem anderen Falle 
Renten vorkommen sollten, welche in den Fas- 
sions= Formularien nicht namentlich ange- 
fübrt sind, so versteht es sich von selbst, daß 
sie gehörigen Orts unter einer eigenen Rubrike 
einzuschualten seyen. 
9. Wenn der Genuß einer Rente im Rechts-: 
streite befangen ist, so bat derjenige, welcher 
dermal im Besize ist, die Fassion zu stellen, 
und die provisorische Steuer zu entrichten. 
Wird aber eine Rente sequestrirt, so hat die 
Sequestrations-Behörde das Rämliche zu 
befolgen, was für die Besizer vorgeschrieben 
ist.
	        
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