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Vorstand, welcher zugleich den Vortrag dar-
über bei dem Ministerial: Finanz-Departe-
ment bat, — dem obersten Forst- und Salinen-
Rath, Grünberger, — dem Obersten von
Riedel, — demquieszirenden tandes-Direk-
tions-Rath, Aman,— dem Professor und
Astronomen, Schiegg, — dem Straßen= und
Wasserbau-Direktor, Michael Riedl,—dem
Sekretär des Salinenrathes, Badbauser,
und dem provisorischen Forsttarator und Ver-
messungs-Adjunkten in Franken, tämle.
II. Das erste Geschäft gedachter Kommis-
sion ist, Uns einen detaillirten und wohldurch-
dachten Plan über die Art der Ausführung
dieses ihrer teitung übertragenen Geschäftes
vorzulegen, und denselben so zu berechnen,
daß dieses Geschäft nicht allein mie der Ord-
nung und Genauigkeit, die dazu erfodert wird,
sondern auch mit dem möglich geringsten Zeit-
und Kostenaufwande zur Vollendung kommen
könne.
Nach dieser Vorlage werden Wir die be-
stimmten Summen für jede Provinz anweisen,
welche noch in dem taufe dieses Etatsfahres
auf das Vermessungsgeschäft verwendet wer-
den dürfen.
III. Besagter Kommission steht die Ein,
sicht in alle bisberigen Arbeiten des topogra-
pbischen Bureau offen, und die Direktion des
lezteren hat ihr auf jedesmaliges Verlangen
alle Plane, Notizen und Aufschlüsse mitzu-
tbeilen, die aus jenen Arbeiten des Bureau
zum Bebufe des Steuervermessungs-Geschéf-
kes genommen werden können. Eben so hat
die Zentral: Plankammer die bei ibr vorhan-
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denen Plane auf jedesmaliges Verlangen an
die Kommission abzugeben.
IV. Auch haben saͤmtliche General-Landes-
Kommissariate, Landesstellen und aͤußeren
Beamten der Provinzen, so wie alle Hof-
marks und Patrimonial: Gerichte, Stadt-
gerichte und Magistrate in den Seädten und
Märkten diese Kommission in der Ausfüb--
rung ihres Geschäftes auf alle mögliche Art
zu unterstüzen, die zur Beförderung desselben
dienen könnenden Bebelfe, überall, wo sich
deren finden, ohne Anstand mitzutbeilen, und
sich angelegen seyn zu lassen, durch jede von
ibnen abhängige Mitwirkung einem Geschäfte
guten und schleunigen Fortgang zu verschaffen,
welches so allgemein wichtige, und wesentliche
Zwecke beabsichtiget.
V. Die Ausmittlung des Steuerproviso-
riums, welches alle steuerbaren Gegenstände,
die sich aus dem Grundvermögen herleiten,
sie mögen schon belegt seyn, oder nicht, um-
fassen, und als allgemeine Besteuerung die
Stelle der bisberigen landes-Anlagen und
Steuern, soweit dieselben Grundsteuern wa-
ren, so wie des jezigen Steuer-Provisoriums
vertreten muß, wird den besonderen in den
Provinzen zu errichtenden provisorischen
Steuer-Rekcifikations-Kommissionen, unter
dem Vorsize der General-tandes-Kommis-
sariate einer jeden Provinz, überlassen.
VI. Diese Kommissionen besteben tbeils
nach den in dem Reskripte vom 2 1. Juni vori-
gen Jahres über die Bildung der Steuer-Rek-
tisikations-Kommissionen schon enthaltenen
Ernennungen, tbeils nach den von Unseren