Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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General= andes= Kommissariaten eingesen- 
deten Gutachten: 
A) für Baiern, aus dem Direktor der 
staatswirthschaftlichen Depntation, Neu- 
mayer, den tandeedirektions-Rä#rben, von 
Tboma, Freiherrn von Stengel, und 
Panzer, und aus dem ebemaligen biesigen 
Polizeidirektor, Stich. 
Wegen des Umfanges der Provinzen wer- 
den dieser Kommission zwei Kommissarien zu 
Versendungen in nöthigen Fällen, und zur 
sonsiigen Aushilfe beigegeben, und Wir er- 
nennen hiezu den ebemeligen Gerichtsherren 
in der An, Franz Faver Schrödl; über den 
hweiten erwarten Wir den Vorschlag der pro- 
visorischen Steuerrektisikations-Kommission 
von Baiern. 
B) Für die obere Pfalz, aus dem Direktor, 
Diener, und einem oder zwei noch näher 
in Vorschlag zu bringenden Mitgliedern; 
C) Für die Provinz Neuburg, aus dem 
btandes-Direktions-Ratbe, Koch, welchem 
ebenfalls noch ein oder anderes ungesäumt 
vorzuschlagendes Mitglied beizugeben ist. 
D) Für die Provinz Bamberg, aus dem 
Direktor, Schilcher, und dem tandes- 
Direktions-Rathe, Grau. 
E) Fuͤr die Provinz Ansbach, aus den Kriegs. 
Räcben, Bever und Yelin, und dem 
Kamerassessor, tutz 
),Für die Provinz Schwaben, aus den 
handesdirektions-Räthen, von Seuter, 
Schilcher und Schneider. 
In der Provinz Tirol wird das jezige, im 
Jahre 1784 neu eingeführte Steuersystem als 
  
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einstweiliges Proviserium bis zur definitiven 
Steuerrektifikation beibebalten. 
VIl. Eine jede der genannten Kommisstonen 
beschäfrigt sich sogleich wit der Ausarbeitung 
des Entwurfec einer Instruktion, nach welcher 
in den verschiedenen landgerichten der Provinz 
die nörhigen Daten zur Festsezung des Steuer- 
provisoriums zu erbeben sind. Da dieses 
nicht nach dem Ertrage des Grundvermögens 
bestimmt werden bann, weil biezu die vor- 
läusige richtig: Kenneniß des Flächeninbaltes 
erfoderlich wäre, und folglich sehen die geo- 
metrische Vermessung voraus#egangen seyn 
müßte, so ist bloß die Erbebung des Werthes 
zur Grundlage zu nehmen. Vorzüglich wird 
die Wertheserhebung auf der eidlich vorzuneb- 
menden Abschäzung beruben, wobei aber zu- 
gleich die eigene Fatirung und die Kauf- 
schillinge und Pachtpreise zu Hilfe genommen 
werden können, damit sich das eine durch das 
andere rektifzirt. Die Verfahrungsart ist 
so einfach als möglich, und so zu bestimmen, 
daß, 
a) Zu der Wertbeserbebung kein längerer Zeit 
raum, als höchstens von 6 Monaten von- 
nötben ist; indem noch vor Ende dieses 
Jabres zur Steuerbelegung nach den aus- 
gemirtelten Grundlagen muß geschritten 
werden können. 
b) Sie muß ferner so eingerichtet seyn, daß 
das bienach festzusezende Sreuerproviso= 
rium zu der Auflssung der Gebundenhrit 
der Güter den Weg bahne, und nicht 
ihr binderlich sey.
	        
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