Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der Instruktions-Entwuͤrfe das Ihrige bei- 
zutragen nicht erwangeln werden. 
München den 27. Jänner 1308. 
Max Josepb. 
Freiberr von Hompesch. 
U#uf königlichen allerbdchfien Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Den Vollzug des Präjudizes bei nicht erfolgter 
Erklärung der Patrimonial = Gerichtsherren 
über dle Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem die Frist zur Genügung Unserer 
Verordnungen vom 6. Juni und 7. November 
vorigen Jahres, in Betref der Patrimonial= 
Gerichtspflege, mit dem 20. Dezember vori- 
gen Jabres umgelaufen ist, so beschließen Wir 
rücksichtlich jener Gerichtsherren, welche in 
dieser Frist die erfoderte Anzeige über die 
Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit nicht ge- 
macht baben, auf die Anträge Unserer ein- 
schldgigen Ministerien: 
1. Nach Verlaufe von vierzehn Tagen (vom 
Tage der sffentlichen Verkündung dieses Be- 
schlußes durch das Regierungsblatt gerechnet) 
soll das bedrohte Prdjudiz der Sequestration 
solcher Gerichtsbarkeiten in der Art vollzogen 
werden; daß 
a) die Verwaltung der Gerichtsbarkeit, 
worüber die Anzeige weder bis zum 20. De- 
zember vorigen Jahres gescheben ist, noch 
bis zum Umlaufe dieser neuen noch vier- 
zehntägigen Frist erfolget seyn werde, als 
bald dem tandgerichte, in dessen Bezirke 
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solche sich befindet, mit dem Bezuge der 
Unterbeamtens-Sporteln, nach der Bestim- 
mung des 13.8. Unserer Verordnung vom 
7. November vorigen Jahres (Regierungs- 
blatt von 1807, Stück XXXXIX., Seite 
1723— 1727) übertragen; zugleich 
b) dem Gerichtsberrn und seinem allenfallsi- 
gen Gerichesbalter alle weitere Einmischung 
in die Gerichtspflege bei Strafe persönlicher 
Abndung und Haftung für allen aus ihren 
an sich nichzigen Handlungen entstehenden 
Schaden untersaget; und 
ßD) wie solches gescheben sey, sowohl Uns 
berichtlich angezeiget, als auch zur Wis- 
senschaft aller dabei Betheiligten durch das 
Regierungsblate bekannt gemacht werde. 
2. Die Anzeigen, welche vor Unserer er: 
lduternden Verordnung vom 7. November 
vorigen Jahres aus Mißverstande bei Unseren 
tandes-Justigstellen gemacht worden, von 
diesen aber an die einschlágigen tandesdirek, 
tionen und respektive gleiche administrative 
Landesstellen abzugeben sind, sollen auch als 
giltig geachtet werden, und dies zur Abwen- 
dung weiterer irriger Meinungen hiemit aus- 
drücklich erkldret sepn. 
3. Auch die Anzeigen, welche nicht von 
den Patrimonal-Gerichtsberren selbst, son- 
dern nur von ibren Patrimonial-Gerichtohal= 
tern bis zum 20. Dezember rorigen Jabres 
gemacht worden sind, sollen als giltig in der 
Hinsicht angenommen seyn, daß der Gerichts- 
berr als damit einverstanden geachtet werde. 
4. Die Anzeigen aber, welche nach dem 
20. Dezember vorigen Jahres nur von den
	        
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