Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ne Käufer zum Ersaze des etwaigen Minder- 
Erlbses verbunden. 
III. In Beziehung auf den Akt des Ver- 
kaufes wird festgesezt: 
a. Die Realitäten der Stiftungen und 
Kommunitäten werden nur auf dem Wege der 
öffentlichen Versteigerung, und unter dem 
Vorbehalte der allerhöchsten Genehmigung 
veräussert; die Ueberlassung derselben durch 
Unterhandlung mit einzelnen Individuen fun- 
det nicht statt. 
b. Bei der Versteigerung selbst wird ein 
ordentliches Protokoll, mit fortlaufenden An- 
säzen der einzelnen Angebote der namentlich 
einzutragenden Steigerer geführt, und dassel- 
be nicht nur von den Meistbietenden, son- 
dern von allen tizitanten unterzeichnet. 
IV. Damit ein, nach gehöriger Vorbe- 
reitung, und unter den vorschrifflichen Be- 
dingungen gepflogener Verkaufs-Akt zu Un- 
serer allerhöchsten Sanktion vollends be- 
reifet sey, wird erfodert: 
a. Die Resultate einer geschlossenen Ver- 
steigerung müssen sowohl von den Stiftungs- 
als Kommnnal= Administratoren in eine ta- 
bellarische Uebersicht, nach der anliegenden 
Foem, gebracht werden. 
b. Für die Kolumnen, in welche aus dem 
Vergleiche der vormaligen zur dermaligen 
Rente der Gewinn, oder Verlust aufzufüh- 
ren ist, wird eine nach dem anliegenden Bei- 
spiele zu verfassende Renten-Berechnung als 
spezieller Brleg erfodert. 
c. Die Stifrungs-Administratoren legen 
die einzelnen Verkäufe nicht theilweise zur 
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Genehmigung vor, sondern sie fassen die im 
taufe eines ganzen Monats unternommenen 
Versteigerungen in den vorgeschriebenen Kon- 
spekt zusammen, und senden denselben mit 
einem Duplikate und allen Belegen jedes- 
kmal am dritten Tage nach dem Auostusse ei- 
nes Monats zur obersten Ministerial-Kura- 
tel ein. 
Es versteht sich biebei von selbst, daß diese 
Konspekte der Versteigerungs-Resultate von 
den allgemeinen Stistungs-Administratoren 
nach der dreifachen Abrbeilung des Stiftungs- 
Vermögens auch dreifach angefertiger wer- 
den müssen. 6 
d. Die Kommunal -Administratoren fass 
sen gleichfalls die vorgenommenen Verkäufe 
in einen monatlichen Konspekt, und senden 
sie zu ibrer vorgesezten Kommunal-Kuratel 
ein, welche die einzelnen Konspekte ibres 
Bezirkes für einen Monat in einen Haupt- 
Kenspekt zusammen faßte, und diesen mit ei- 
nem Duplikate am 15. des darauf folgenden 
Monats an das Ministerium des Innern ein- 
sendet. 
V. Die allerhöchste Sanktion dieser 
Verkaufs: Akte bestebt darin, daß im Ge- 
nehmigungs-Falle die beiden Eremplarien der 
Verkaufs-Konspekte mit Unserer allerhöchsten 
und Unsers Ministers des Innern Unterschrift 
versehen werden; das eine Eremplar geht zur 
Registratur des Zentral-Rechnungs-Kommis- 
sariats des Innern; das Duplikat wird dem 
Seiftungs-Administrator, oder der Kommu- 
nal-Kuratel zur Erekution zugesendet. 
Die Bestimmung der Verwendung des 
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